Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache: Nachteilige bauliche Veränderung durch Terrassenvergrößerung sowie Kostenentscheidung bei eigenmächtiger Veränderung

 

Verfahrensgang

AG Hannover (Aktenzeichen 71 II 4/92)

LG Hannover (Aktenzeichen 1 T 26/92)

 

Tenor

1. Auf die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1 wird der Beschluß der 1. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 30. September 1992 aufgehoben.

2. Das Verfahren wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu entscheiden hat.

3. Der Beschwerdewert wird – insoweit unter Abänderung der Beschlüsse des Amts- und des Landgerichts – auf 5.000 DM für sämtliche drei Instanzen festgesetzt.

 

Gründe

I.

Der Beteiligte zu 2 war bis Mitte März 1992 Eigentümer der Wohnung Nr. … in der Wohnungseigentumsanlage … in …. Nachdem er diese Wohnung im Jahre 1991 an den Beteiligten zu 3 veräußert hatte, ließ dieser in den Räumen durch die Firma … einen Umbau durchführen, und zwar in der Weise, daß er auf der zweiten Etage der betreffenden Wohnung das in Flucht befindliche Fensterelement vor der kleinen Terrasse um etwa 2 m in den Wohnraum zurückversetzte, so daß die Terrasse um etwa 9 qm zu Lasten des angrenzenden Wohnraums vergrößert wurde. Der Beteiligte zu 3 hat die Bauarbeiten ohne vorherige Information der Verwaltung begonnen und sie fortgesetzt, obwohl die Beteiligte zu 1 ihn über die bauausführende Firma gebeten hatte, weitere Maßnahmen bis zu einem Beschluß der Eigentümerversammlung zurückzustellen.

Die Parteien streiten über die Frage, ob diese bauliche Veränderung der Zustimmung der anderen Eigentümer bedarf. Das Amtsgericht hat dem Antrag auf Beseitigung stattgegeben, das Landgericht hat ihn zurückgewiesen.

II.

Die gemäß den §§ 43, 45 Abs. 1 WEG, 27 FGG zulässige weitere Beschwerde hat Erfolg.

1. Wie unter den Beteiligten nicht streitig und auch unzweifelhaft ist, handelt es sich bei den vom Beteiligten zu 3 durchgeführten Maßnahmen um eine bauliche Veränderung, die, weil es an einer Zustimmung der Wohnungseigentümergemeinschaft bzw. an einem einstimmigen Beschluß fehlt (§ 22 Abs. 1 Satz 2 WEG) wieder rückgängig gemacht werden muß, es sei denn, daß durch diese Veränderung die Rechte der übrigen Eigentümer nicht über das in § 14 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt werden.

Da in der Beschwerdeschrift die Beeinträchtigung des optischen Gesamtbildes des Gebäudes nicht mehr gerügt wird, bedarf dieser Punkt keiner weiteren Erörterung.

2. Das Landgericht hat unter Bezugnahme auf eine kürzlich ergangene Entscheidung des Bundesgerichtshofes (ZMR 1992, 168 ff.) die Ansicht vertreten, es liege nur eine allenfalls unbedeutende und damit nach Maßgabe von § 22 Abs. 1 Satz 2 WEG hinzunehmende Beeinträchtigung vor.

3. Trotz des zutreffenden rechtlichen Ansatzpunktes des Landgerichts ist seine Würdigung im einzelnen nicht in jeder Hinsicht fehlerfrei.

Der Bundesgerichtshof hat in der erwähnten Entscheidung zunächst ausgeführt, einer Zustimmung der Eigentümer bedürfe es dann, wenn es sich nicht nur um ganz unerhebliche, sondern um konkrete und objektive Beeinträchtigungen handele, die ein Wohnungseigentümer nach der Verkehrsanschauung in der entsprechenden Lage verständlicherweise als beeinträchtigend empfinde. Keine Beeinträchtigung in diesem Sinne sei die bloß theoretisch in Betracht zu ziehende Zahlungsunfähigkeit desjenigen Wohnungseigentümers, der die Maßnahme durchführt und deshalb auch allein zur Kostentragung verpflichtet ist.

Neben der hier nicht interessierenden Problematik der optischen Beeinträchtigung hat der Bundesgerichtshof zwei weitere Konstellationen angesprochen, in denen es der Zustimmung der übrigen Eigentümer bedarf, nämlich dann, wenn durch die Maßnahme des Eigentümers eine erhöhte Wartungsbedürftigkeit und Reparaturanfälligkeit eintritt oder mit höheren Folgekosten am Gemeinschaftseigentum zu rechnen ist, die der Eigentümergemeinschaft zur Last fallen.

a) Soweit die Beschwerde rügt, der Beteiligte zu 2 habe in der Vergangenheit des öfteren Hausgelder nicht bezahlt und erst ausgeglichen, nachdem sie tituliert worden seien, so handelt es sich um einen neuen Vortrag, der im Rechtsbeschwerdeverfahren nach § 27 FGG nicht berücksichtigt werden kann, ganz abgesehen davon, daß Bedenken gegen die Zahlungsfähigkeit des Beteiligten zu 3, der die Kosten zu übernehmen bereit ist, nicht geltend gemacht werden.

b) Entsprechendes gilt für den Vortrag, die entsprechenden Maßnahmen seien selbst nach Ablauf vieler Monate noch nicht endgültig durchgeführt, zumal der unfertige Zustand möglicherweise gerade die Folge der zwischen den Beteiligten bestehenden Auseinandersetzungen ist.

c) Auch die weitere Rüge, der Gemeinschaft entstünden höhere Heizkosten, kann, weil neu vorgebracht, im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht – wohl aber im Rahmen der jetzt zu veranlassenden weiteren Sachaufklärung – berücksichtigt werden.

d) Begründet ist das Rechtsmittel aber deshalb, weil die Beteili...

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