Entscheidungsstichwort (Thema)
Berichtigung des Grundbuchs nach Eigentümereintragung aufgrund eines unrichtigen Erbscheins
Leitsatz (redaktionell)
Ist die durch Rechtsübergang außerhalb des Grundbuchs, nämlich Erbfall, unrichtig gewordene Eigentümereintragung nachträglich im Grundbuchverfahren geändert worden ist und nach Vorlage eines unrichtigen Erbscheins ein neuer Eigentümer eingetragen worden, so ist eine Grundbuchunrichtigkeit im Sinne des § 82 GBO ist nicht mehr gegeben.
Verfahrensgang
LG Hannover (Entscheidung vom 20.12.2006; Aktenzeichen 3 T 56/06) |
AG Hannover (Entscheidung vom 14.11.2006; Aktenzeichen SZ-2750-14) |
Tenor
Auf die weitere Beschwerde vom 9. Januar 2007 werden der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 20. Dezember 2006 und die Zwangsgeldandrohung des Amtsgerichts Hannover vom 14. November 2006 aufgehoben.
Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.
Wert des Beschwerdeverfahrens: 500 €.
Gründe
I. Die Beschwerdeführerin ist neben der Ehefrau und fünf ehelichen Kindern sowie einer weiteren nichtehelichen Tochter Miterbin des Erblassers #######, der Eigentümer eines Grundstücks, eingetragen im Grundbuch von ####### war. Hinsichtlich dieses Grundstücks hat die Witwe des Erblassers ####### zunächst, nachdem sie wider besseres Wissen einen Erbschein für sich und ihre fünf ehelichen Kinder erwirkt hatte, der inzwischen eingezogen ist, ihre Eintragung und die Eintragung der fünf ehelichen Kinder herbeigeführt. Gegen diese Eintragung ist inzwischen ein Widerspruch eingetragen und die Witwe hat einen Teilerbschein für sich und ihre fünf ehelichen Kinder herbeigeschafft.
Nachdem das Grundbuchamt der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 26. Juli 2006 aufgegeben hat, die Berichtigung des Grundbuch zu beantragen und einen Teilerbschein zu beschaffen, hat diese sich geweigert, einen entsprechenden Antrag zu stellen. Das Grundbuchamt, nach dessen Mitteilung ein weiterer Teilerbschein für die weitere Miterbin ####### angefordert" sein soll, hat der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 14. November 2006 die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 500 EUR angedroht.
Die gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde vom 29. November 2006, mit der sich die Beschwerdeführerin gegen die Androhung eines Zwangsgeldes wegen eines von ihr trotz Aufforderung durch das Grundbuchamt nicht gestellten Grundbuchberichtigungsantrags gewandt hat, weil sie für die fehlerhafte Ausstellung des ursprünglichen Erbscheins und die darauf beruhende falsche Eintragung im Grundbuch nicht verantwortlich sei, hat das Landgericht mit Beschluss vom 20. Dezember 2006 mit der Begründung zurückgewiesen, das Grundbuchamt habe die Beschwerdeführerin mit Recht in Anspruch genommen, da das Grundbuch durch die unvollständige Eintragung aller Erben unrichtig geworden sei und es dem Grundbuchamt freigestanden habe, ob es die für die fehlerhafte Eintragung verantwortliche Witwe ####### oder andere Miterben in Anspruch genommen habe (hinsichtlich der Einzelheiten dieser Entscheidung wird auf den Beschluss des Landgerichts Hannover vom 20. Dezember 2006 Bezug genommen).
Gegen diesen ihr am 27. Dezember 2006 zugestellten Beschluss wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrer am 10. Januar 2007 beim Landgericht Hannover eingegangenen weiteren Beschwerde, mit der sie beantragt,
die Zwangsgeldandrohung des Amtsgerichts Hannover vom 14. November 2006 sowie den Beschluss des Landgerichts Hannover vom 20. Dezember 2006 aufzuheben.
Sie macht geltend, die angefochtene Entscheidung beruhe auf einer Rechtsverletzung, weil gar kein Fall des § 82 GBO vorliege. Die ursprüngliche Unrichtigkeit des Grundbuchs, die durch den Erbfall eingetreten sei und die nach § 82 GBO hätte behoben werden können, bestehe nicht mehr. Aktuell sei das Grundbuch unrichtig, weil die Witwe des Erblassers eine fehlerhafte Eintragung bewirkt habe. Dies sei kein Fall des § 82 GBO, weil kein Rechtsübergang außerhalb des Grundbuchs zur Unrichtigkeit des Grundbuchs geführt habe.
Im Übrigen sei aber auch die Inanspruchnahme der Beschwerdeführerin willkürlich und ermessensfehlerhaft, weil es nicht die Witwe des Erblassers, die die Unrichtigkeit des Grundbuchs herbeigeführt habe, in Anspruch genommen habe und für die fortdauernde Unrichtigkeit gesorgt habe, indem sie nach Einziehung des ursprünglichen Erbscheins nur einen Teilerbschein und statt einen Erbschein für alle Erben beantragt habe, sondern die Beschwerdeführerin.
II. Die weitere Beschwerde der Beschwerdeführerin, über die der Senat nach den §§ 79 Abs. 1, 81 Abs. 1 GBO zu entscheiden hat, ist gem. § 78 GBO statthaft und zulässig, insbesondere formgerecht eingelegt worden (§ 80 Abs. 1 GBO).
Bedenken gegen die Zulässigkeit der weiteren Beschwerde bestehen auch im Hinblick darauf, dass sie sich gegen eine Zwangsgeldandrohung richtet, nicht. Gegen die Androhung des Zwangsgeldes ist - ebenso wie gegen dessen Festsetzung - die Beschwerde und die weitere Beschwerde zulässig (s. Keidel/Kuntze/Winkler/Zimmermann, Freiwill...