Leitsatz (amtlich)
1. Im Beschwerdeverfahren erstmals erhobene Einwendungen gegen den Bestand der Forderung des antragstellenden Gläubigers sind unerheblich, wenn auf Grund der Feststellungen des Insolvenzgerichts ein Eröffnungsgrund auch unabhängig von der Forderung des Gläubigers besteht.
2. Die Kosten einer erfolglosen Beschwerde des Schuldners gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind nicht der Insolvenzmasse, sondern vielmehr dem Schuldner persönlich aufzuerlegen; dies gilt auch für die Beschwerde der insoweit noch vertretungsberechtigten Organe einer juristischen Person.
3. Der Schuldner ist nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr berechtigt, durch Erteilung eines Auftrages zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Eröffnungsbeschluss eine Kostenschuld der Masse zu begründen.
4. Der Wert des Verfahrens bei einer sofortigen Beschwerde des Schuldners gegen den Eröffnungsbeschluss ist ausschließlich nach § 38 GKG festzustellen; eine fehlerhafte Wertfestsetzung durch das Landgericht kann vom
Rechtsbeschwerdegericht gem. §§ 4 InsO, 25 Abs. 2 Satz 2 GKG von Amts wegen geändert werden.
Verfahrensgang
LG Lüneburg (Beschluss vom 14.02.2001; Aktenzeichen 3 T 89/00) |
AG Celle (Aktenzeichen 34 IN 32/00) |
Tenor
Der Antrag der Schuldnerin auf Zulassung der sofortigen weiteren Beschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 14. Februar 2001 wird zurückgewiesen und die sofortige weitere Beschwerde selbst als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem insolvenzfreien Vermögen der Schuldnerin auferlegt.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird – teilweise in Abänderung des Beschlusses des Landgerichts Lüneburg vom 14. Februar 2001 – für beide Instanzen auf bis zu 600 DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Schuldnerin ist eine Grundstücksverwertungsgesellschaft, die aus einem Konkursverfahren ein Grundstück erworben hat, auf dem bereits ein Klinikbetrieb unterhalten wurde. Sie ist als Eigentümerin des Grundstücks, das ihr bereits im Oktober 1998 übergeben wurde, noch nicht eingetragen. Über den Grundstückskaufvertrag ist ein Rechtsstreit mit dem Konkursverwalter der Verkäuferin des Grundstücks anhängig. Die Schuldnerin hat das Grundstück mit Vertrag vom 15. Oktober 1998 an eine mit ihr personell verflochtene Betriebsgesellschaft zum Betrieb eines Seniorenwohnheimes vermietet.
Gegen die Schuldnerin sind zwei Insolvenzanträge des Landes … wegen rückständiger Erbbaurechtskosten und der Stadt … wegen nicht bezahlter Abwassergebühren gestellt worden. Gegen beide Forderungen hat sich die Schuldnerin bis zum Erlass des Eröffnungsbeschlusses zunächst nicht mit Substanz verteidigt. Das Insolvenzgericht hat durch die Einsetzung eines Gutachters im Eröffnungsverfahren ermittelt, dass die Gesellschaft mit mehr als 600. 000 DM überschuldet ist. Dabei machen die Forderungen der antragstellenden Stadt und des antragstellenden Landes weniger als 200. 000 DM aus. Nach dem Bericht des Insolvenzverwalters gemäß § 156 InsO beträgt die Überschuldung sogar mehr als 2,5 Mio. DM.
Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit Beschluss vom 30. August 2000 haben zunächst die beiden allein vertretungsberechtigten Geschäftsführer der Schuldnerin gegen den Eröffnungsbeschluss sofortige Beschwerde eingelegt. Während der Geschäftsführer … die von ihm eingelegte Beschwerde später zurücknehmen ließ, hat der Beschwerdeführer … das von ihm eingelegte Rechtsmittel damit begründet, dass die Schuldnerin wegen des bislang dinglich nicht vollzogenen Kaufvertrages weder den Erbbauzins noch die Abwasserabgaben schulde.
1. Mit Beschluss vom 14. Februar 2001 hat das Landgericht diese Beschwerde nach Nichtabhilfe durch das Insolvenzgericht mit der Begründung zurückgewiesen, zumindest die Stadt … als antragstellende Gläubigerin habe durch Vorlage ihrer Abwasserbescheide glaubhaft gemacht, dass sie zur Antragstellung berechtigt sei. Ein Eröffnungsgrund liege vor, da die Schuldnerin auch ohne die im Beschwerdeverfahren bestrittenen Forderungen der Stadt … und des Landes … um ein Vielfaches überschuldet sei.
2. Gegen diesen Beschluss wendet sich die Schuldnerin mit ihrer form und fristgerecht eingelegten „sofortigen Beschwerde” mit der sie geltend macht, dass eine Antragsberechtigung der Stadt … nicht gegeben sei. Deren Bescheide könnten, soweit sie bestandskräftig seien, mit der Vollstreckungsgegenklage angefochten werden. Soweit gegen die Bescheide Widerspruch eingelegt worden sei, seien verwaltungsgerichtliche Verfahren anhängig. Den vorgelegten Bescheiden komme deshalb keine Beweiskraft für die Begründetheit der Forderungen der antragstellenden Gläubigerin zu, sodass auch keine Antragsberechtigung gegeben sei. Mit diesen Gesichtspunkten habe sich das Landgericht nicht ausreichend auseinander gesetzt.
Die tatsächliche Überschuldung sei nicht Gegenstand der Beschwerde, auch insoweit habe die Schuldnerin aber Einwendungen gegen die Höhe der vom Insolvenzverwalter festgestellten Überschuldung. Sofern ein „wirkl...