Leitsatz (amtlich)
Der Senat hält pauschalierte Teilungskosten von bis zu 500 EUR aufgrund eines prozentualen Anteils am Deckungskapital oder infolge eines Festbetrags ohne nähere Begr. für angemessen. Teilungskosten von 800 EUR aufgrund der Satzungsregelung eines Versorgungsträgers, wonach "die Teilungskosten i.S.d. § 13 VersAusglG (...) 2 % des nach Satz 1 ermittelten Deckungskapitals einschließlich einer vorhandenen Nachreservierung (betragen), mindestens 100 Euro, höchstens 800 Euro", sind im Einzelnen zu erläutern, um ihre Erforderlichkeit und Angemessenheit überprüfen zu können.
Verfahrensgang
AG Lehrte (Beschluss vom 26.10.2010; Aktenzeichen 8 F 8471/09) |
Tenor
I. Auf die Beschwerde des Versorgungswerks der Ingenieurkammer Nds. wird der am 26.10.2010 verkündete Beschl. des AGs - Familiengericht - Lehrte im Ausspruch zum Versorgungsausgleich (II. der Beschlussformel) teilweise geändert und hinsichtlich des gegenüber dem Versorgungswerk der Ingenieurkammer Nds. erworbenen Anrechts neu gefasst:
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei dem Versorgungswerk der Ingenieurkammer Nds. (...) zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 26.371,34 EUR nach der Satzung vom 15.10.2009, bezogen auf den 30.9.2009, übertragen.
II. Der am 26.10.2010 verkündete Beschl. des AGs - Familiengericht - Lehrte wird zur Folgesache Versorgungsausgleich (II. der Beschlussformel) hinsichtlich des gegenüber der "..." erworbenen Anrechts des Antragsgegners berichtigt und wie folgt gefasst:
Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Ehemannes bei dem Versorgungsträger ... (...) zu Gunsten der Ehefrau ein Anrecht in Höhe von ... EUR auf deren Versicherungskonto Nr. ... bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den ..., begründet. Der Versorgungsträger des Ehemanns wird verpflichtet, diesen Betrag an den Versorgungsträger der Ehefrau zu zahlen.
III. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.
Im Beschwerdeverfahren entstandene außergerichtliche Kosten der Beteiligten werden nicht erstattet.
IV. Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Das AG hat den Versorgungsausgleich im angefochtenen Beschl. zwischen den Eheleuten für die in der Ehezeit vom 1.12.1994 bis zum 30.9.2009 erworbenen Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung im Wege der internen Teilung durchgeführt. Darüber hinaus hat es im Wege der internen Teilung zu Lasten der Anrechte des Antragsgegners bei dem Versorgungswerk der Ingenieurkammer Nds. zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 26.621,34 EUR "nach Maßgabe der Satzung vom 15.10.2009", bezogen auf den 30.9.2009 übertragen. Schließlich hat das AG durch externe Teilung zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei dem Versorgungsträger "..." zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von ... EUR auf deren Versicherungskonto bei der Deutschen Rentenversicherung Bund begründet und den Versorgungsträger des Antragsgegners zur Zahlung dieses Betrages verpflichtet.
Gegen diesen Beschl. richtet das Versorgungswerk der Ingenieurkammer Niedersachsen, jetzt vertreten durch die VGV Verwaltungsgesellschaft für Versorgungswerke mbH, Berlin, seine Beschwerde, mit der es einen geringeren Ausgleichswert von 26.221,34 EUR verfolgt, weil das AG die Teilungskosten nicht in Abzug gebracht hat. Darüber hinaus wird geltend gemacht, der Satzungszusatz sei nicht in die Beschlussformel aufzunehmen.
Weiterhin hat die ... mit Schriftsatz vom 22.12.2010 Beschwerde eingelegt, weil in der Beschlussformel irrtümlich die "..." als Versorgungsträger genannt worden ist. Hilfsweise wurde die Berichtigung des Beschlusses beantragt. Mit Schriftsatz vom 25.1.2011 wurde die Beschwerde zurückgenommen.
Schließlich hat die "..." mit Schriftsatz vom 24.1.2011 gegen den Beschl. des AGs Beschwerde mit der Begr. erhoben, dass über das Anrecht der Antragstellerin aus ihrer betrieblichen Direktversicherung keine Entsch. ergangen sei. Auf das Hinweisschreiben des Senats wurde die Beschwerde mit Schriftsatz vom 28.2.2011 zurückgenommen.
II.1. Die zulässige Beschwerde des Versorgungswerks der Ingenieurkammer Nds. ist, soweit diese aufrecht erhalten wurde, nur teilweise begründet.
Nachdem die ... sowie die ... ihre Beschwerden gegen den Beschl. des AGs zurück genommen haben, ist allein über die Beschwerde des Versorgungswerks der Ingenieurkammer Nds. zu entscheiden. Diese wurde im Schriftsatz vom 25.3.2011 nur noch hinsichtlich der Teilungskosten aufrecht erhalten und in Bezug auf den Satzungszusatz in der Beschlussformel nach der Entsch. des Bundesgerichtshofs vom 26.1.2011 - XII ZB 504/10 - insoweit zurück genommen. In diesem Beschl. hat der BGH ausgeführt, dass die rechtsgestaltende Wirkung der gerichtlichen Entsch. eine genaue Bezeichnung der Art und Höhe des zu übertragenden Versorgungsanrechts erfordert, sodass bei untergesetzlichen Versorgungsregelungen die Angabe der maßgeblichen Versorgungsregelung für di...