Leitsatz (amtlich)
Wird ein bezifferter Verfahrenskostenvorschuss geltend gemacht, richtet sich der Verfahrenswert nicht nach § 51 FamGKG, sondern gem. § 35 FamGKG nach der Höhe der Geldforderung, der in der Hauptsache in voller Höhe zu bemessen ist. Wird allerdings der Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrt, entspricht es billigem Ermessen, dass der Verfahrenswert auf die Hälfte des für die Hauptsache bestimmten Wertes festgesetzt wird.
Normenkette
FamGKG §§ 35, 41; FamFG §§ 49, 246; BGB § 1360a Abs. 4
Verfahrensgang
AG Verden (Aller) (Beschluss vom 23.09.2014; Aktenzeichen 5 F 176/14) |
Tenor
I. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Verden (Aller) vom 23.9.2014, mit dem der Beschluss vom 21.7.2014 aufrechterhalten worden ist, dahingehend geändert, dass der Verfahrenswert auf 1.120,70 EUR festgesetzt wird.
II. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
Gründe
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die amtsgerichtliche Festsetzung des Verfahrenswertes ist gem. § 59 Abs. 1 FamGKG zulässig, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR überschritten wird. Sie hat auch in der Sache Erfolg. Die Beschwerdeführerin rügt zu Recht, dass es billigem Ermessen entspricht, den Verfahrenswert gem. §§ 41 S. 2, 35 FamGKG auf die Hälfte des für die Hauptsache zu bestimmenden Wertes zu reduzieren, weil dem Verfahren gegenüber der Hauptsache eine geringere Bedeutung zukommt.
Die Antragstellerin macht einen bezifferten Verfahrenskostenvorschuss geltend. Dabei handelt es sich zwar um die Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs. Da sie jedoch nicht eine monatlich wiederkehrende Leistung begehrt, richtet sich der Verfahrenswert nicht nach § 51 FamGKG, sondern gem. § 35 FamGKG nach der Höhe der Geldforderung, der in der Hauptsache in voller Höhe mit 2.241,40 EUR zu bemessen gewesen wäre. Da allerdings im hier vorliegenden Verfahren der Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrt wird, entspricht es billigem Ermessen, dass der Verfahrenswert auf die Hälfte des für die Hauptsache bestimmten Wertes festgesetzt wird.
Eine anderweitige Festsetzung ist auch nicht ausnahmsweise aufgrund einer Gesamtabwägung der obwaltenden Umstände geboten. Die begehrte Entscheidung ist im Hinblick darauf, dass sie gem. § 54 FamFG jederzeit durch das AG aufgehoben werden oder geändert werden kann und auch durch eine Entscheidung in der Hauptsache, die gem. § 52 Abs. 2 FamFG ohne weiteres erzwungen werden und von beiden Beteiligten jederzeit beantragt werden kann, der materiellen Rechtskraft nicht fähig. Da ihr aus diesem Grund eine im Vergleich zu einem Hauptsacheverfahren wesentlich geringere Bedeutung zu kommt, entspricht es billigem Ermessen, den Verfahrenswert auf die Hälfte des geforderten Betrages festzusetzen (vgl. bereits OLG Celle FamRZ 2013, 426; ebenso OLG Frankfurt FamRZ 2014, 1801; Prütting/Helms/Klüsener 3. Aufl. 2014, § 41 Rz. 8; a.A. OLG Bamberg FamRB 2011, 343; OLG Düsseldorf Beschl. v. 13.2.2014 - II-5 WF 24/14, beide zit. nach juris).
Fundstellen
FamRZ 2016, 164 |
FuR 2016, 179 |
AGS 2015, 136 |