Verfahrensgang

LG Hannover (Aktenzeichen 92 T 23/20)

 

Tenor

Die weitere Beschwerde der Bezirksrevisorin vom 20. Mai 2020 gegen den Beschluss der 58. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 15. Mai 2020 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die weitere Beschwerde ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

Die weitere Beschwerde der Bezirksrevisorin ist aufgrund der landgerichtlichen Zulassung gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 GVKostG, § 66 Abs. 4 GKG zulässig. In der Sache bleibt sie jedoch ohne Erfolg.

Zutreffend führt die Kammer aus, dass der Gerichtsvollzieherin die Gebühr gemäß Nr. 207 KV GVKostG zusteht. Die Gerichtsvollzieherin hat den Versuch einer gütlichen Erledigung der Sache unternommen. Eine Einschränkung dahingehend, dass die Gebühr nach Nr. 207 KV GVKostG nur für den Fall entsteht, dass ein isolierter Einigungsversuch unternommen wird, also ohne Beauftragung jedweder anderer Zwangsvollstreckungsmaßnahme, enthält die Vorschrift nicht. Vielmehr wird dort eine Gebühr für den Versuch einer gütlichen Erledigung der Sache benannt. Demnach entsteht nach der Nr. 207 immer eine Gebühr, wenn der Versuch einer gütlichen Erledigung im Sinne des § 802 b ZPO unternommen wird.

Entgegen der Ansicht der Bezirksrevisorin ergibt sich auch nichts anderes aus der Gesetzesbegründung zu der Änderung bezüglich der Nrn. 207 und 208 KV GVKostG. Denn in der Gesetzesbegründung heißt es, dass nach geltendem Recht eine Gebühr für den Versuch einer gütlichen Erledigung der Sache nur anfalle, wenn der Gerichtsvollzieher nicht gleichzeitig mit einer Maßnahme nach § 802 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 4 ZPO beauftragt sei (BT-Drucks. 18/9698, 25). Das hatte den Hintergrund, dass in der Vorgängerfassung des Kostenverzeichnisses in Nr. 207 geregelt war, dass die Gebühr nicht entsteht, wenn der Gerichtsvollzieher gleichzeitig mit einer auf eine Maßnahme nach § 802 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 4 ZPO gerichteten Amtshandlung beauftragt wurde. Auch die Vorgängerfassung ging also nicht davon aus, dass die Gebühr für den Versuch einer gütlichen Erledigung nur in dem Fall entstehen sollte, dass eine isolierte Beauftragung vorlag, d. h. ohne die Beauftragung irgendeiner anderen Zwangsvollstreckungsmaßnahme. Vielmehr sollte die Gebühr eben nur dann wieder wegfallen bzw. nicht entstehen, wenn gleichzeitig eine Maßnahme nach § 802 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder 4 ZPO beauftragt worden war. Diese Rechtslage wollte der Gesetzgeber durch die Neufassung der Nrn. 207 und 208 des Kostenverzeichnisses mit seinem Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer Vorschriften verändern. Der Gerichtsvollzieher sollte fortan auch dann eine Gebühr für den Versuch einer gütlichen Einigung erhalten, wenn er gleichzeitig mit einer Maßnahme nach § 802 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 4 ZPO beauftragt worden war. Aus der Gesetzesbegründung geht ausdrücklich hervor, dass der Versuch einer gütlichen Erledigung stets eine Gebühr auslösen sollte.

Eine Ermäßigung der nach Nr. 207 entstandenen Gebühr gemäß Nr. 208 kommt vorliegend nicht in Betracht. Denn Nr. 208 führt ausdrücklich auf, dass sich die Gebühr nach Nr. 207 dann ermäßigt, wenn der Gerichtsvollzieher gleichzeitig mit einer auf eine Maßnahme nach § 802 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 4 ZPO gerichteten Amtshandlung beauftragt ist. Vorliegend war die Gerichtsvollzieherin indes nicht mit einer in § 802 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 4 ZPO gerichteten Amtshandlung beauftragt, sondern sie war zur Vollstreckung des Haftbefehls beauftragt, welcher gerade nicht in § 802 a ZPO genannt wird. Eine Auslegung dahingehend, dass eine Gebühr nach Nr. 208 immer dann entstehen soll, wenn überhaupt eine anderweitige Vollstreckungshandlung beauftragt ist, kommt nicht in Betracht. Denn es handelt sich vorliegend um einen Ausnahmetatbestand, der grundsätzlich eng auszulegen ist (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27. März 2014, 10 W 33/14, juris).

Neben der Gebühr nach Nr. 207 KV GVKostG ist auch die weitere Gebühr nach Nr. 604/270 KV GVKostG in Höhe von 15 EUR entstanden. Diese Gebühr wird mit der weiteren Beschwerde auch nicht angegriffen.

Da sowohl eine Gebühr nach Nr. 207 in Höhe von 16 EUR als auch eine Gebühr nach den Nrn. 604/270 in Höhe von 15 EUR entstanden ist, ist die seitens der Kammer angenommene Gebühr nach Nr. 716 KV GVKostG in Höhe von 6,20 EUR ebenfalls berechtigt.

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 5 Abs. 2 Satz 2 GVKostG, § 66 Abs. 8 GKG.

 

Fundstellen

Haufe-Index 14268189

DGVZ 2020, 208

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