Leitsatz (amtlich)

Bei Teilung des herrschenden Grundstücks bleibt ein Wegerecht für alle Teile des Grundstücks fortbestehen, es sei denn, die Voraussetzungen des § 1025 Satz 2 BGB werden in grundbuchmäßiger Form nachgewiesen (Anschluss an KG NJW 1975, 697).

 

Normenkette

BGB § 1025; GBO § 22

 

Verfahrensgang

AG Alfeld (Leine) (Aktenzeichen Lamspringe Blatt 1622)

 

Tenor

Die Beschwerde der Eigentümerin vom 11.2.2010 gegen die Zwischenverfügungen vom 2. und 18.12.2009 sowie 28.1.2010 i.d.F. des Nichtabhilfebeschlusses vom 25.2.2010 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

I. Die Grundstückseigentümerin beantragt mit der UR Nr .../2009 des Notars Dr. G. in A. vom 26.11.2009 die Löschung des unter Abt. II Nr. 3 eingetragenen Wegerechts für den jeweiligen Eigentümer des Flurstücks ... der Flur ..., eingetragen im Grundbuch von Lamspringe Band ... Blatt ... Die Berechtigten I. H., B. H. und H. H. haben mit der oben angesprochenen Urkunde die Bewilligung der Löschung des Wegerechts erklärt. Die Berechtigten sind (Mit)Eigentümer des Flurstücks .../14, das aus dem ursprünglichen Flurstück .../7 entstanden ist. Das Flurstück .../7 ist aufgrund von Abverkäufen mehreren Teilungen unterzogen worden. Veräußert wurden die Flurstücke .../10,.../11 und .../13. Eine Löschungsbewilligung der Eigentümer dieser Flurstücke (.../10,.../11 und .../13) liegt nicht vor.

Das Grundbuchamt hat mit den Zwischenverfügungen vom 3. und 18.12.2009 darauf hingewiesen, dass zur Löschung des Rechts eine Löschungsbewilligung der Eigentümer der Flurstücke .../10,.../11 und .../13 erforderlich sei. Die Eigentümer der neuen Teilstücke des ursprünglichen Flurstücks .../7 zählten weiterhin zu den Berechtigten des eingetragenen Wegerechts, unabhängig davon, ob sie aus diesem Wegerecht einen Vorteil ziehen können oder müssen. Der Notar ist dieser Auffassung mit Schriftsatz vom 7.1.2010 entgegen getreten. Er hat unter Bezugnahme auf den Eintragungsantrag vom 21.2.1974, Bl. 74 der Grundakten Band ... Blatt ..., sowie einer Skizze Bl. 73 dieser Grundakten die Auffassung vertreten, das Wegerecht habe sich nur auf dem Bereich zwischen Wohnhaus und Grenze beziehen können. die später gebildeten Flurstücke hätten aus dem Wegerecht keinen Vorteil ziehen können. Dies sei auch aus einem seinem Schriftsatz beigefügten aktuellen Katasterauszug ersichtlich. Die Rechtspflegerin hat mit der Verfügung vom 28.1.2010 an ihrer Auffassung festgehalten. Auf die dortige Begründung wird Bezug genommen.

Die Grundstückseigentümerin hat mit Schriftsatz vom 11.2.2010 Beschwerde gegen die Zwischenverfügungen eingelegt, ohne einen näher bezeichneten Antrag zu stellen. Sie hat zur Begründung insbesondere darauf hingewiesen, dass das Wegerecht nur dazu gedient habe, um auf das Grundstück H., nämlich Flur ... Flurstück .../7 zu gelangen, die Nutzung des Wegerechts für die abverkauften Flächen sei überflüssig geworden.

Die Rechtspflegerin hat mit Beschluss vom 25.2.2010 der Beschwerde nicht abgeholfen. Aus der Bewilligung ergebe sich keine Beschränkung der Ausübung der Dienstbarkeit auf einen bestimmten Grundstücksbereich oder seinerzeit vorhanden gewesenen Weg, weswegen es auf den tatsächlichen Verlauf des Weges nicht ankomme.

II. Die gemäß den §§ 71 GBO n.F. ff. zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Grundbuchamt hat mit einer rechtlich einwandfreien und zutreffenden Begründung der Grundstückseigentümerin auferlegt, auch die Bewilligung der Eigentümer der abverkauften Flurstücke .../10,.../11 und .../13 zur Löschung des eingetragenen Wegerechts (oder ein Unschädlichkeitszeugnis des Katasteramtes) beizubringen. Diese sind weiterhin Berechtigte der Grunddienstbarkeit.

Zwar sieht § 1025 Satz 2 BGB vor, dass bei Teilung des herrschenden Grundstücks die Dienstbarkeit für die übrigen Teile erlischt, wenn sie nur einem der Teile zum Vorteil gereicht. Selbst wenn diese Voraussetzungen aber vorliegen sollten, hätte die Eigentümerin sie nicht in der nach §§ 22, 29 GBO erforderlichen Form beigebracht. Denn die Löschung der Grunddienstbarkeit gemäß der vorgenannten Vorschriften kann nur erfolgen, soweit die Voraussetzungen des § 1025 Satz 2 BGB durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen worden sind (MüKo Joost, BGB, 5. Aufl., § 1025 Rz. 5 m.w.N.). So hat bereits das KG mit einem Beschluss vom 24.5.1974 (NJW 1975, 697) folgende Auffassung vertreten: "Sind von dem herrschenden Grundstück Teile abgeschrieben worden, so ist zur vollständigen Löschung der Grunddienstbarkeit soweit nicht das Erlöschen des Rechts auf einem Teilstück nach § 1025 Satz 2 BGB in grundbuchmäßiger Form nachgewiesen wird die Löschungsbewilligung auch sämtliche Eigentümer der verselbständigten Grundstücksteile selbst dann erforderlich, wenn der Fortbestand der Grunddienstbarkeit für die Eigentümer der abgetrennten Teile im Grundbuch nicht vermerkt is...

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