Verfahrensgang
LG Hannover (Beschluss vom 29.04.2005; Aktenzeichen 4 T 11/05) |
AG Hannover (Aktenzeichen 70-II 650/04) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin vom 31.5.2005 gegen den am 17.5.2005 zugestellten Beschluss der 4. Zivilkammer des LG Hannover vom 29.4.2005 wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Weiteren Beschwerdeverfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt, die auch die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin im Verfahren der weiteren Beschwerde zu tragen hat.
Der Geschäftswert wird auf 3.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Antragsgegnerin wurde durch die Teilungserklärung vom 20.12.2001 zur Verwalterin der Wohnungserbbauberechtigten der streitbefangenen Wohnanlage bestellt. In der Versammlung der Wohnungserbbauberechtigten vom 27.11.2004 wurde mehrheitlich beschlossen, die Antragsgegnerin aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung abzuberufen, die Antragstellerin zur neuen Interimsverwalterin zu bestellen und die Antragstellerin zu ermächtigen, im eigenen Namen die Herausgabe sämtlicher Unterlagen, der Geldbestände und Bankkonten gerichtlich geltend zu machen. Die Abwahl der Verwalterin stand dabei nicht auf der Tagesordnung. Die Abberufung der Antragsgegnerin und die Bestellung der Antragstellerin zur neuen Verwalterin wurde in der Versammlung vom 16.12.2004 mehrheitlich bestätigt. Die Antragsgegnerin hat die Beschlüsse angefochten. Das gerichtliche Verfahren (AG Hannover - 72-II 652/04) dauert an.
Auf den Antrag der Antragstellerin hat das AG der Antragsgegnerin mit Beschl. v. 11.1.2005 aufgegeben, die im Beschlusstenor im Einzelnen aufgeführten Unterlagen an die Antragstellerin herauszugeben. Die gegen diesen am 21.1.2005 zugestellten Beschluss gerichtete sofortige Beschwerde hat das LG mit Beschl. v. 29.4.2005 zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die am 31.5.2005 eingegangene sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin, die vorträgt, der angefochten Beschluss sei ihr am 17.5.2005 zugestellt worden.
Die Antragsgegnerin wiederholt ihr Vorbringen in den bisherigen Rechtszügen und macht ferner geltend, dass es an dem erforderlichen dringenden Bedürfnis für ein sofortiges Einschreiten fehle. Die Parteien hätten am 18.4.2005 in dem Hauptsacheverfahren einen Widerrufsvergleich geschlossen, der die Verwaltungstätigkeit für die streitbefangene Anlage ebenso geregelt habe wie die Herausgabe der im vorliegenden Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung streitgegenständlichen Verwaltungsunterlagen. Dieser Umstand sei bereits mit Schriftsatz vom 27.4.2005 vorgetragen worden, ohne dass die Antragstellerin widersprochen habe. Der tatsächliche Vortrag der Antragstellerin im Schriftsatz vom 15.4.2005 zum Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Abberufung der Antragsgegnerin als Verwalterin werde bestritten. Entgegen der Ansicht des LG ergebe sich aus der Teilungserklärung eine feste Laufzeit für die Bestellung der Antragsgegnerin, welche deren Abberufung nur aus wichtigem Grund ermögliche, der jedoch nicht vorgelegen habe.
Die Antragsgegnerin beantragt, die Anträge der Antragstellerin unter Aufhebung der Beschlüsse des AG Hannover vom 11.1.2005 und des LG Hannover vom 29.4.2005 zurückzuweisen.
Die Antragstellerin beantragt, die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin zurückzuweisen.
Die Antragsgegnerin verteidigt die angefochtene Entscheidung und vertritt die Ansicht, dass die Begründung des Rechtsmittels der Antragsgegnerin für das vorliegende Verfahren, in dem es nur um die Herausgabe der Verwaltungsunterlagen und des Verwaltungsvermögens gehe, irrelevant sei. Der Abberufungsbeschluss möge anfechtbar sein, sei aber offensichtlich nicht nichtig, so dass die Abberufung von der Antragsgegnerin bis zu einer anderweitigen rechtskräftigen Entscheidung hinzunehmen sei. Zwischenzeitlich habe sich zudem ein neuer Sachverhalt ergeben, der bestätige, dass die Antragsgegnerin zu Recht aus wichtigem Grund als Verwalterin abberufen worden sei. Die Antragstellerin legt u.a. einen Schriftsatz vom 30.5.2005 in Abschrift vor, in dem der Widerruf des am 18.4.2005 geschlossenen Vergleich ggü. dem AG Hannover in dem Verfahren 72II 652/045 erklärt wird.
II.1. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller ist gem. §§ 45 Abs. 1 WEG 27, 29 FGG statthaft und zulässig, insb. form- und fristgerecht eingelegt worden (§§ 29 Abs. 1 und 4, 22 Abs. 1 FGG). Da sich ein Empfangsbekenntnis des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin nicht bei den Akten und nach fernmündlicher Auskunft auch nicht in den Geschäftsstellen des Amts- und LG Hannover vorliegt, kann der Antragsgegnerin nicht widerlegt werden, dass ihr der Beschluss des LG vom 29.4.2005 erst am 17.5.2005 zugestellt worden ist. Der Beschwerdewert gem. § 45 WEG ist erreicht, weil die Antragsgegnerin geltend macht, dass ihr durch die ausgeurteilte Herausgabe der Unterlagen die Erfüllung ihrer Aufgaben als (vermeintlich) fest bis zum 31.12.2007 bestellter Verwalterin der Wohnanlage unmöglich gemacht werde, obwohl ihre Abberufung...