Verfahrensgang
AG Verden (Aller) (Entscheidung vom 10.12.1996; Aktenzeichen 5 F 205/96) |
Nachgehend
Tenor
1.
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 27. Dezember 1996 gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Verden vom 10. Dezember 1996 wird zurückgewiesen.
Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Die außergerichtlichen Kosten trägt der Antragsteller.
Beschwerdewert: 2.000 DM.
2.
Die Beschwerde des Antragstellers vom 16. Januar 1997 gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Verden vom 10. Dezember 1996 wird ebenfalls zurückgewiesen.
Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.
Beschwerdewert: 2.000 DM.
Gründe
I.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig; sachlich führt sie jedoch nicht zum Erfolg. Sie ist vielmehr aus formellen und auch aus materiell-rechtlichen Gründen zurückzuweisen.
1.
Formelle Gründe:
a)
Es liegt ein Verstoß gegen Art. 13 Abs. 1 c ESÜ vor. Der Antragsgegner hat an der mündlichen Verhandlung des Großinstanzgerichts Paris vom 5. Dezember 1995 nicht teilgenommen und sich auch nicht vertreten lassen. In einem solchen Fall ist der für vollstreckbar zu erklärenden Entscheidung, hier also dem Urteil des Großinstanzgerichts Paris vom 16. Januar 1996, ein Schriftstück beizufügen, aus dem sich ergibt, daß das Schriftstück, mit dem das Verfahren eingeleitet wurde, dem Antragsgegner ordnungsgemäß zugestellt worden ist. Ein solches Schriftstück fehlt. In dem Urteil des Großinstanzgerichts Paris vom 16. Januar 1996 ist lediglich vermerkt, daß ... (Vater) ... ordnungsgemäß bei der Staatsanwaltschaft geladen worden ist und keinen Anwalt bestellt hat. Auch bei der Urkunde, die die Überschrift trägt "Zustellung des Schriftstücks an: ... (Vater) ..." kann es sich nicht um die das Verfahren einleitende Zustellung handeln. Denn in dem Text heißt es, daß der Gerichtsvollzieher ein Schriftstück bei der Dienststelle des Herrn Oberstaatsanwalts beim Großinstanzgericht Paris zugestellt hat, wo er (also der Gerichtsvollzieher) mit dem anwesenden Herrn Staatsanwalt gesprochen hat, der den Sichtvermerk auf den Originalen angebracht hat, und eine Abschrift des Schriftstücks den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend und innerhalb der gesetzlichen Frist durch Einschreiben mit Rückschein an den Betreffenden abgeschickt hat am 01.03.96 (Unterstreichung vom Verfasser). Es kann mithin nicht festgestellt werden, daß das Verfahren ordnungsgemäß eingeleitet worden ist.
b)
Nach Art. 13 Abs. 1 a ESÜ ist dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung ein Schriftstück beizufügen, in dem die zentrale Behörde des ersuchten Staates, hier also der Generalbundesanwalt, ermächtigt wird, für den Antragsteller tätig zu werden.
Eine solche Vollmacht fehlt. In Hülle Bl. 4 ist zwar eine PROCURATION enthalten, diese ist offenbar auch vom Antragsteller unterschrieben, jedoch schon am 24. Mai 1995. Das Urteil des Großinstanzgerichts Paris ist jedoch erst am 16. Januar 1996 verkündet worden. Die hinter die PROCURATION geheftete Vollmacht vom 27.02.(4.?)1996 trägt keinen Namen und ist nicht unterschrieben. Damit fehlt es auch an einer wirksamen Vollmacht.
c)
Darüber hinaus liegt ein Verstoß gegen Art. 9 Abs. 1 b ESÜ vor. Denn nach dieser Bestimmung kann die Anerkennung und Vollstreckung versagt werden, wenn bei einer Entscheidung, die in Abwesenheit des Antragsgegners ergangen ist, die Zuständigkeit der die Entscheidung erlassenden Behörde nicht gegründet war auf
i)
den gewöhnlichen Aufenthalt des Antragsgegners;
ii)
den letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern des Kindes, sofern wenigstens ein Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt noch dort hat, oder
iii
den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes.
Im vorliegenden Verfahren sind alle drei Versagungsgründe gegeben. Der Antragsgegner hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Das gilt auch für die Kinder ... (Kind 1 geb. 1985) ..., (Kind 2 geb. 1987) .... Schließlich hatten der Antragsgegner und seine Ehefrau ihren letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland; sie wohnten in Hamburg.
d)
Nach Art. 10 Abs. 1 c ESÜ können Anerkennung und Vollstreckung versagt werden, wenn zur Zeit der Einleitung des Verfahrens im Ursprungsstaat das Kind sowohl Angehöriger des Ursprungsstaats als auch des ersuchten Staates war und seinen gewöhnlichen Aufenthalt im ersuchten Staat hatte. Der Senatgeht davon aus, daß die Kinder ... sowohl deutsche als auch französische Staatsangehörige sind. Sie haben - das ist gerichtsbekannt - seit 1994, also vor Einleitung des hier in Rede stehenden Verfahrens, ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland, nämlich im Raum Verden. Sie haben also zu dem ersuchten Staat eine nähere Beziehung als zum Ursprungsstaat, der Republik Frankreich. Hinzu kommt, daß die Kinder vor 1994 ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in Frankreich hatten, sondern bei ihrer Mutter in Lo...