Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumsverfahren
Verfahrensgang
Tenor
Die weitere sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluß der 5. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 8. November 1994 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Beteiligten zu … haben den Beteiligten zu 2 auch die außergerichtlichen Auslagen im Verfahren der weiteren Beschwerde zu erstatten.
Der Beschwerdewert wird auf 5.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die gemäß den §§ 43, 45 WEG, 27 FGG zulässige Beschwerde ist nicht begründet, die angefochtene Entscheidung läßt keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Beteiligten zu 1 erkennen.
Der Senat nimmt insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf die in vollem Umfang zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug, er teilt auch die Auffassung des Landgerichts, daß eine deutlich sichtbare optische Beeinträchtigung bereits als Nachteil im Sinne des Gesetzes anzusehen ist und es nicht darauf ankommt, ob die Veränderung architektonisch und ästhetisch geglückt ist, und zwar aus den vom Landgericht angesprochenen zutreffenden Erwägungen.
Die mit der weiteren Beschwerde vorgebrachte Rüge, das Landgericht hätte sich nicht mit den vorgelegten Fots begnügen, sondern einen Ortstermin anberaumen müssen, ist nicht berechtigt. Zwar trifft es zu, daß Bilder das Aussehen einer bestimmten Sache verzerrt wiedergeben können, angesichts der vorgelegten umfangreichen Fotodokumentation bestanden Zweifel in dieser Hinsicht im vorliegenden Fall aber nicht. Für die Frage der optischen Beeinträchtigung kommt es auch nicht darauf an, ob und wieviele Eigentümer die Baumaßnahme gerade von ihrer Wohnung aus sehen können, es reicht aus, wenn die bauliche Veränderung von außen ohne weiteres sichtbar ist. Wäre es anders, müßte es die Eigentümergemeinschaft beispielsweise dulden, wenn einer der Eigentümer auf seinem Balkon eine Parabolantenne mit einem Durchmesser von 2 m aufstellt, weil auch diese nur von der Straße zu sehen ist.
Soweit die weitere Beschwerde ferner bezweifelt, daß am 20. März 1993, d. h. an dem Tage, an dem die Eigentümer beschlossen haben, daß die Antragsteller den Schornstein entfernen müssen, eine ordnungsgemäße Versammlung stattgefunden habe, weil 230 von 10.000 DM Miteigentumsanteilen nicht vertreten gewesen seien, so handelt es es sich um einen neuen Vortrag, der im Rechtsbeschwerdeverfahren keine Berücksichtigung finden kann (§ 27 FGG). Im übrigen gibt es einen zweiten inhaltsgleichen Beschluß vom 25. Juni 1993.
Anhaltspunkte für eine rechtsmißbräuchliche Verfahrensweise der Wohnungseigentümergemeinschaft liegen, wie das Landgericht bereits zutreffend ausgeführt hat, nicht vor.
Im Hinblick auf die ausführlich und sorgfältig begründete Entscheidung des Landgerichts erschien es angemessen, gemäß § 47 Satz 2 WEG den Beteiligten zu 1 auch die außergerichtlichen Auslagen der Beteiligten zu 2 im Verfahren der weiteren Beschwerde aufzuerlegen, weil das Rechtsmittel ohne Aussicht auf Erfolg war.
Fundstellen