Leitsatz (amtlich)
Eine in einer Anspruchsbegründung (anders als noch im Mahnbescheid selbst) falsch bezeichnete, aber tatsächlich existente Person, der die Anspruchsbegründung letztlich auch zugegangen ist, hat einen Kostenerstattungsanspruch gegen die Klagpartei, wenn diese dadurch, dass sie anschließend unzweifelhaft zum Ausdruck bringt, die "falsche" Beklagte nicht in Anspruch nehmen zu wollen, die Klage insoweit konkludent zurücknimmt.
Normenkette
ZPO §§ 189, 269
Verfahrensgang
LG Hildesheim (Beschluss vom 21.12.2010; Aktenzeichen 5 O 104/10) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 11.1.2011 gegen den Kostenbeschluss der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des LG Hildesheim vom 21.12.2010 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin hat gegen die Beklagte zu 1, Heike W., einen Mahnbescheid über 7.680,59 EUR erwirkt, gegen den Widerspruch eingelegt worden ist. Die Anspruchsbegründung ist versehentlich gegen Manuela W., so hieß die früher unter derselben Anschrift wohnende Beklagte zu 2 bis zu ihrer Scheidung, gerichtet worden, die hiervon durch die in dem Schriftsatz bezeichneten Anwälte der Beklagten zu 1 in Kenntnis gesetzt worden ist und sich zur Rechtsverteidigung eigener Prozessbevollmächtigter bedient hat. Nachdem die - unstreitig allein passivlegitimierte - Beklagte zu 1 die Klagforderung beglichen und ebenso wie die Klägerin den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt hat, hat das LG die Kosten der Zweitbeklagten antragsgemäß der Klägerin auferlegt. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin, die der Auffassung ist, diese Kosten habe die Beklagte zu 1, hilfsweise die Beklagte zu 2 selber, zu tragen.
II. Die nach § 269 Abs. 5 ZPO zulässige Beschwerde erweist sich als unbegründet. Zu Recht hat das LG der Klägerin die Kosten der Beklagten zu 2 (im angefochtenen Beschluss als "Beteiligte" bezeichnet) auferlegt, nachdem die Klägerin und die Beklagte zu 1 den Rechtsstreit ansonsten übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Durch die dem Verfasser der Anspruchsbegründung vom 13.7.2010 unterlaufene (angesichts der Unterschiedlichkeit der Vornamen "Heike" und "Manuela" aber nicht mit einem "Schreibfehler" erklärbare) Falschbezeichnung der Beklagten mit dem Namen einer anderen, tatsächlich existierenden Person, die noch dazu in früherer Zeit auch unter der dort angegebenen Anschrift gewohnt hat, ist die Beklagte zu 2 (ebenfalls) zur Prozesspartei geworden. Dabei kommt es entgegen der Auffassung der Beschwerde nicht darauf an, dass eine Anspruchsbegründung "keine klassische Klageschrift" ist, denn sie steht einer solchen nach § 697 Abs. 1 und 2 ZPO gleich. Ebenso wenig ist es von Belang, dass die Anspruchsbegründung zunächst den nicht von der Beklagten zu 2 mandatierten Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 1 zugestellt worden ist, weil der Beklagten zu 2 bzw. ihren eigenen Prozessbevollmächtigten die Anspruchsbegründung (über diesen Umweg) im Ergebnis - wie ihre sachliche Erwiderung zeigt - tatsächlich zugegangen ist, wodurch der Zustellungsmangel geheilt worden ist (§ 189 ZPO).
Dadurch, dass die Klägerin ihre Auffassung zum Ausdruck gebracht hat, die Beklagte zu 2 mangels deren Passivlegitimation nicht in Anspruch nehmen zu können und wollen - diese sei vielmehr nach dem Dafürhalten der Klägerin nicht einmal Partei geworden -, ist das Prozessverhältnis mit der Beklagten zu 2 durch Klagrücknahme (die auch konkludent möglich ist, vgl. Zöller/Greger, ZPO, 28. Aufl., Rz. 15 zu § 269) beendet worden. Die vom LG insoweit zu Recht zu Lasten der Klägerin angenommene Kostenfolge rechtfertigt sich daher aus § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. An der von der Klägerin, die sich die fehlerhafte Inanspruchnahme der Beklagten zu 2 durch ihren Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen muss, vermissten "Rechtsgrundlage zur prozessualen Kostenerstattung" fehlt es mithin nicht.
Fundstellen