Leitsatz (amtlich)
Hat der Kläger nach teilweiser Erfüllung seiner Forderung die Klage (teilweise) zurückgenommen, - statt sie richtigerweise insoweit für erledigt zu erklären, so hat er entsprechend der Quote für diesen Teil die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, da § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO auf § 91a ZPO keine Anwendung findet.
Verfahrensgang
LG Neubrandenburg (Beschluss vom 30.08.2007; Aktenzeichen 4 O 181/07) |
Tenor
I. Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten vom 24.9.2007 wird - unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen - der Beschluss des LG Neubrandenburg vom 30.8.2007 (Az.: 4 O 181/07) i.d.F. des Berichtigungsbeschlusses vom 10.9.2007 teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:
1. Die Klägerin trägt die Kosten der Anrufung des unzuständigen LG Flensburg. Von den übrigen Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 5/9 und der Beklagte 4/9.
2. Der Streitwert wird bis zum 29.5.2007 auf 9.626,13 EUR und danach auf 5.489,61 EUR festgesetzt.
II. Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin 5/9 und der Beklagte 4/9 nach einem Beschwerdewert von bis zu 2.000 EUR.
III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
1. Die zulässige sofortige Beschwerde hat überwiegend Erfolg.
a) Die Beschwerde ist begründet, soweit der Beklagte mit der Beschwerdebegründung die in Teilen fehlerhafte Kostenentscheidung des LG auf der Grundlage von § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO rügt.
aa) Nach der durch das ZPO-Reformgesetz neu eingefügten und mit dem 1. JuMoG geänderten Regelung von § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO kann über die Kostentragung nach billigem Ermessen (§ 91a ZPO) entschieden werden, wenn die Klage zurückgenommen und ein entsprechender Antrag (§ 269 Abs. 4 ZPO) gestellt wird. Dies ist auch dann möglich, wenn die Erledigung schon mit der Einreichung der Klage eingetreten ist (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 26. Aufl., § 269 Rz. 18d m.w.N.). Vorausgesetzt ist dafür, dass der Anlass zur Einreichung der Klage vor Anhängigkeit oder Rechtshängigkeit weggefallen ist und die Klage daraufhin zurückgenommen wird (Thomas/Putzo/Reichold, ZPO 28. Aufl., § 269 Rz. 16). Entsprechend kann entschieden werden, wenn die Klage nicht zugestellt wurde (§ 269 Abs. 3 Satz 3, letzter Halbs., vgl. dazu auch Zöller/Greger, a.a.O., § 269 Rz. 18e m.w.N.). Keine entsprechende Anwendung findet die Vorschrift auf Fälle, in denen eine Erledigungserklärung möglich gewesen wäre (vgl. BGH NJW 2004, 223; Thomas/Putzo/Reichold, a.a.O., § 269 Rz. 17).
Hingegen trägt im Regelfall, also wenn die so bezeichneten Sonderfälle nach § 269 Abs. 2 Satz 3 ZPO nicht gegeben sind, die klagende Partei grundsätzlich alle Kosten des Rechtsstreits, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie entschieden wurde (§ 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO); die weitere dort bestimmte Ausnahme ("oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind") bezieht sich allein auf § 93d ZPO (vgl. BGH NJW 2004, 223; Zöller/Greger, a.a.O., § 269 Rz. 18). Diese den Kläger treffende Kostenlast gilt ohne Rücksicht auf die materielle Rechtslage (BGH, a.a.O.; Thomas/Putzo/Reichold, a.a.O., § 269 Rz. 15). Die Regelanordnung des § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO ist eine Ausprägung des allgemeinen, den §§ 91, 97 ZPO zugrunde liegenden Prinzips, dass die unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Nimmt der Kläger die Klage zurück, begibt er sich freiwillig in die Rolle des Unterlegenen (BGH NJW-RR 1995, 495). Ob dieses Ergebnis mit dem materiellen Recht übereinstimmt, ist ohne Bedeutung. Letzteres betrifft allein den materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch, nicht aber die davon zu unterscheidende prozessuale Kostenlast (vgl. BGH NJW 2004, 223 m.w.N.; BGHZ 45, 251, 256 f.; BGHZ 111, 168, 170 f.). Bei teilweiser Klagerücknahme respektive bei teilweiser Anwendung und teilweiser Nichtanwendung von § 269 Abs. 3 Satz 2 bzw. § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO sind die Kosten entsprechend § 92 ZPO quotenmäßig zu verteilen (Zöller/Greger, a.a.O., § 269 Rz. 18a m.w.N.).
bb) Nach diesem Maßstab hat das LG den Beklagten zu Recht zur Tragung der Kosten für verpflichtet angesehen, soweit mit der Anspruchsbegründung die Klage teilweise i.H.v. 4.086,87 EUR zurückgenommen und ein entsprechender Kostenantrag von der Klägerin gestellt worden ist; das gilt umgekehrt nicht hinsichtlich der mit Schriftsatz vom 15.8.2007 erklärten Klagrücknahme im Übrigen zum Restbetrag von 5.489,61 EUR.
aaa) Wie die Klägerin dargelegt hat, sind von den mit dem Mahnbescheid umfassten streitgegenständlichen Rechnungen - aus dem käuflichen Erwerb von Baustoffen durch den Beklagten und den Verkauf und die Belieferung durch die Klägerin - i.H.v. 9.626,13 EUR nach Erlass des Mahnbescheides am 30.1.2007 und dessen Zustellung an den Beklagten am 31.1.2007 vom Beklagten am 22.2.2007, 19.3.2007 und am 17.4.2007 Rechnungen zum Gesamtbetrag von 4.086,87 EUR beglichen worden, so dass (abzgl. zweier Gutschriften über 18,33 EUR und 49,65 EUR) ein Restbetrag von 5.489,61 EUR verbleibt.
aaaa) Soweit der Beklagte gegen die Anwendung von § 269 Abs. 3 Satz 3...