Normenkette
BRAO § 59a
Tenor
1. Der Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
3. Der Gegenstandswert beträgt 12.500 Euro.
Gründe
Der Antragsteller war Mitglied einer Sozietät mehrerer Rechtsanwälte, die überwiegend oberlandesgerichtliche Mandate wahrnahmen. Durch die Entscheidung des BVerfG zur Singularzulassung war der Antragsteller gezwungen, die Sozietät ohne Entschädigungsleistungen und Abfindungszahlungen zu verlassen. Er betreibt in C. nunmehr eine Sozietät mit einem Mediator, der nicht Rechtsanwalt ist, um mit dem Ausscheiden aus der früheren Rechtsanwaltssozietät die finanziellen Verluste aufzufangen. Gleichzeitig betreibt er gesondert eine weitere Sozietät mit zwei Rechtsanwälten in C.
Die Rechtsanwaltskammer hat mit Bescheid vom 18.3.2002 dem Antragsteller nicht gestattet, die neue Sozietät mit einem Mediator, der keinen sozietätsfähigen Beruf ausübt, zu betreiben. Wie die Rechtsanwaltskammer zur Begründung ausführt, verstoße das gegen § 59a BRAO. Die Rechtsanwaltskammer hat den Antragsteller aufgefordert, innerhalb von vier Wochen nachzuweisen, dass er sich von dieser Sozietät gelöst habe.
Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gem. § 223 BRAO.
Zur Begründung seines Antrags führt er aus, dass bei verfassungskonformer Auslegung des § 59a BRAO eine Sozietät zwischen einem Rechtsanwalt und einem Mediator, der keinen sozietätsfähigen Beruf ausübe, zulässig sei. Es gebe keinen Grund, der eine solche Sozietät verbiete. Die Mediation wolle durch neutrale Dritte Konflikte außergerichtlich beilegen. Der Kern anwaltlicher Tätigkeit umfasse ebenfalls Streitschlichtung; Rechtsberatung und Streitschlichtung hingen eng zusammen. Der Mediator müsse daher in einen gesetzlichen Rahmen, d.h. in einen Sozietätsrahmen eingepasst werden, da er nicht in einem „luftleeren Raum” tätig sein dürfe. Infolgedessen müsse eine solche Sozietät zulässig sein. Die gegenteilige, von der Rechtsanwaltskammer vertretene Auffassung stelle einen gravierenden Eingriff in die Freiheit der Berufsausübung des Antragstellers dar. Im Übrigen verstoße die Auffassung der Rechtsanwaltskammer gegen Art. 3 GG; denn ein Rechtsanwalt könne einen Mediator bei sich anstellen und damit zur Verschwiegenheit verpflichten. Es sei gleich, ob ein Mediator in einer Sozietät als Sozius oder als Antragsteller tätig sei.
Die Rechtsanwaltskammer beantragt, den Antrag zurückzuweisen und verweist dabei auf § 59a BRAO, der eine abschließende Beschränkung enthalte, und wiederholt i.Ü. ihre im Bescheid vom 18.3.2002 geäußerte Ansicht.
Der Antrag ist unbegründet.
§ 59a BRAO enthält die Regelung, dass Rechtsanwälte Sozietäten nur mit Mitgliedern einer Rechtsanwaltskammer und der Patentanwaltskammer, mit Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfern und vereidigten Buchprüfern betreiben dürfen; Rechtsanwälte, die zugleich Notare sind, dürfen solche Sozietäten nur bezogen auf ihre anwaltliche Berufsausübung eingehen (§ 59a Abs. 1 BRAO).
Der Wortlaut dieser Vorschrift ist eindeutig und einer anderen Auslegung nicht zugänglich. Damit kann ein Mediator, der nicht gleichzeitig einem der in § 59a Abs. 1 S. 1 BRAO genannten Berufe angehört, nicht Mitglied einer Rechtsanwaltssozietät sein.
Auch eine andere als die grammatikalische Auslegung ermöglicht nicht eine Ausdehnung auf andere Berufe.
Für den Gesetzgeber ist der Zweck dieser Regelung im Interesse des rechtsuchenden Publikums die Sicherstellung, „dass die mit dem Rechtsanwalt in einem Büro tätigen Angehörigen anderer Berufe in gleicher Weise wie der Rechtsanwalt der Verschwiegenheitspflicht und den damit korrespondierenden Aussageverweigerungsrechten und Beschlagnahmeverboten unterfallen. Gewährleistet ist dies bei den (in § 59a BRAO) genannten Berufen, die zudem der Aufsicht durch ihre eigenen Berufskammern, durch gleichfalls verpflichtete Kollegen also, unterliegen” (BT-Drucks. 12/4993, 22, 34). Nach dem Willen des Gesetzgebers enthält die Regelung des § 59a Abs. 1 BRAO eine enumerative (abschließende) Aufzählung der sozietätsfähigen Berufe (BT-Drucks. 12/4993, 33).
Entsprechend ist auch § 53 StPO, der das Zeugnisverweigerungsrecht aus beruflichen Gründen regelt, eindeutig; er führt Mediatoren in seinem enumerativen Katalog nicht auf, gilt also nicht für diesen Beruf. § 97 StPO regelt die Beschlagnahmefreiheit ebenfalls enumerativ für bestimmte Berufsgruppen, zu denen der Mediator nicht gehört, weil er dort nicht aufgezählt ist.
Der Wille des Gesetzgebers ist unverändert gültig. Denn auch in der letzten Änderung des § 59a BRAO vom 9.3.2000 ist eine Ausdehnung der sozietätsfähigen Berufe nicht erfolgt. Hätte der Gesetzgeber den Beruf der Mediatoren, der bereits seit vielen Jahren Gegenstand vieler Aus- und Fortbildungsseminare ist und immer wieder in der einschlägigen Fachliteratur wie dem Anwaltsblatt oder den BRAK-Mitteilungen erörtert wird, in § 59a BRAO aufnehmen wollen, hätte späteste...