Leitsatz (amtlich)

1. Aufgrund der am 1.1.2002 in Kraft getretenen Vorschriften des Zivilprozess-Reformgesetzes 2001 ist auch im konkursrechtlichen Beschwerdeverfahren eine sofortige weitere Beschwerde nach §§ 73 Abs. 3 KO, 568 ZPO a.F. nicht mehr statthaft; in Betracht kommt vielmehr nur noch ein Rechtsbeschwerdeverfahren nach den §§ 574 ff. ZPO n.F., dessen Zulässigkeit von der Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht abhängig ist.

2. Art. 103 EGInsO bestimmt zwar für die Übergangszeit, dass auf Konkursverfahren, bei denen der Antrag vor dem 1.1.1999 gestellt worden ist, weiterhin die Vorschriften der Konkursordnung anzuwenden sind, dies bedeutet aber nicht, dass auch die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen, die nicht speziell auf das Konkursverfahren zugeschnitten sind, in der am 31.12.1998 gültigen Fassung anzuwenden sind.

3. Außerordentliche Beschwerden werden greifbarer Gesetzwidrigkeit zu den Oberlandesgerichten gegen Beschwerdeentscheidungen der LG in den ZPO-Vorschriften unterliegenden Beschwerdeverfahren sind nach Inkrafttreten des Zivilprozessreformgesetzes 2001 generell unstatthaft, weil es eine Zuständigkeit der OLG für Entscheidungen über Beschwerdeentscheidungen der LG nicht mehr gibt; die Verletzung elementarer Verfahrensgrundrechte kann nur noch im Weg der Selbstkorrektur der Beschwerdegerichte oder der Verfassungsbeschwerde durchgeführt werden.

 

Normenkette

KO §§ 72, 73 Abs. 3; ZPO § 568 a.F., § 574 ff. n.F.; InsO § 7; GesO § 20

 

Verfahrensgang

AG Bückeburg (Aktenzeichen 43 N 32/96)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde des ehemaligen Konkursverwalters gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des LG Bückeburg vom 21.12.2001 wird als unzulässig verworfen.

Der ehemalige Konkursverwalter trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Beschwerdewert wird auf 25.000 DM festgesetzt.

 

Gründe

In dem seit August 1996 eröffneten Konkursverfahren über das Vermögen einer Baustofflieferantin gab es von Beginn an erhebliche Differenzen zwischen dem Beschwerdeführer, dem ursprünglich durch das Konkursgericht bestellten Konkursverwalter (Beteiligter zu 1) und dem Mitgeschäftsführer und Mitgesellschafter … der Gemeinschuldnerin, die zu zahlreichen Rechtsstreitigkeiten und wechselseitigen Strafanzeigen geführt haben. Im Januar 2000 gipfelten diese Auseinandersetzungen schließlich in dem Antrag des ehemaligen Mitgesellschafters und anderer Gläubiger der Gemeinschuldnerin, den Beschwerdeführer aus seinem Amt zu entlassen, weil er die Konkursmasse durch seine Prozessführungen schädige und staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren im Zusammenhang mit der Abwicklung des Konkursverfahrens gegen ihn anhängig seien. Am 8.11.2000 beantragten der ehemalige Geschäftsführer und die weiteren Gläubiger, den Beschwerdeführer vorläufig seines Amtes zu entheben und eine Gläubigerversammlung einzuberufen, um über die Abwahl des Beschwerdeführers wegen seiner die Masse schädigenden Prozessführungen zu entscheiden. Aufgrund dieses Antrags erließ das Konkursgericht am 9.11.2000 einen Beschluss, in dem es wegen der anhängigen Ermittlungsverfahrens dem Beschwerdeführer einstweilen mit sofortiger Wirkung untersagte, zugunsten und zulasten der Konkursmasse zu handeln, bis in einer einzuberufenden Gläubigerversammlung über seine Abwahl als Konkursverwalter entschieden sei. Die Gläubigerversammlung zur Entscheidung über die Abwahl des Beschwerdeführers wurde auf den 17.1.2001 anberaumt. In dieser Versammlung lehnte das Konkursgericht zunächst durch Beschluss den Antrag auf Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Amt ab, weil dafür eine gesetzliche Grundlage fehle. Sodann traf es Stimmrechtsentscheidungen. Anschließend ließ es über die Wahl eines Nachfolgers des Beschwerdeführers abstimmen, in der ein anderer Konkursverwalter gewählt wurde.

I. Gegen diese Wahlentscheidung – die Entlassung des Beschwerdeführers durch den Rechtspfleger erfolgte erst später durch Beschluss vom 6.4.2001, der nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist – legte der Beschwerdeführer am 23.1.2001 alle in Betracht kommenden Rechtsmittel ein, die er mit dem fehlenden Recht der Gläubigerversammlung zur Wahl eines neuen Konkursverwalters begründete. Dieses Rechte habe nach § 80 KO nur der ersten auf seine Ernennung folgenden Versammlung zugestanden. In § 84 KO sein ein Abwahlrecht einer späteren Gläubigerversammlung nicht vorgesehen.

II. Mit Beschluss vom 21.12.2001, der allerdings erst am 25.1.2002 zur Geschäftsstelle gelangt ist, hat das Beschwerdegericht die sofortige Beschwerde des entlassenen Konkursverwalters zurückgewiesen. Das Rechtsmittel sei als Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit eines Beschlusses der Gläubigerversammlung zu verstehen, den Trotz Unanfechtbarkeit der Beschlüsse der Versammlung jeder Beteiligte stellen könne. Die sofortige Beschwerde sei aber nicht begründet, weil die Voraussetzungen für die Wahl eines anderen Verwalters vorlegen hätten. Zwar sei § 80 S. 2 KO seinem Wortlaut nach nicht anwendbar gewesen. Aufgrund der einstwei...

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