Leitsatz (amtlich)
1. Aufgrund der am 1.1.2002 in Kraft getretenen Vorschriften des Zivilprozess-Reformgesetzes 2001 ist auch im konkursrechtlichen Beschwerdeverfahren eine sofortige weitere Beschwerde nach §§ 73 Abs. 3 KO, 568 ZPO a.F. nicht mehr statthaft; in Betracht kommt vielmehr nur noch ein Rechtsbeschwerdeverfahren nach den §§ 574 ff. ZPO n.F., dessen Zulässigkeit von der Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht abhängig ist.
2. Art. 103 EGInsO bestimmt zwar für die Übergangszeit, dass auf Konkursverfahren, bei denen der Antrag vor dem 1.1.1999 gestellt worden ist, weiterhin die Vorschriften der Konkursordnung anzuwenden sind, dies bedeutet aber nicht, dass auch die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen, die nicht speziell auf das Konkursverfahren zugeschnitten sind, in der am 31.12.1998 gültigen Fassung anzuwenden sind.
3. Außerordentliche Beschwerden werden greifbarer Gesetzwidrigkeit zu den Oberlandesgerichten gegen Beschwerdeentscheidungen der LG in den ZPO-Vorschriften unterliegenden Beschwerdeverfahren sind nach Inkrafttreten des Zivilprozessreformgesetzes 2001 generell unstatthaft, weil es eine Zuständigkeit der OLG für Entscheidungen über Beschwerdeentscheidungen der LG nicht mehr gibt; die Verletzung elementarer Verfahrensgrundrechte kann nur noch im Weg der Selbstkorrektur der Beschwerdegerichte oder der Verfassungsbeschwerde durchgeführt werden.
Normenkette
KO §§ 72, 73 Abs. 3; ZPO § 568 a.F., § 574 ff. n.F.; InsO § 7; GesO § 20
Verfahrensgang
LG Bückeburg (Aktenzeichen 4 T 157/00) |
AG Bückeburg (Aktenzeichen 43 N 32/96) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde des ehemaligen Konkursverwalters gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des LG Bückeburg vom 21.12.2001 wird als unzulässig verworfen.
Der ehemalige Konkursverwalter trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Beschwerdewert wird auf 5.000 DM festgesetzt.
Gründe
In dem seit August 1996 eröffneten Konkursverfahren über das Vermögen einer Baustofflieferantin gab es von Beginn an erhebliche Differenzen zwischen dem Beschwerdeführer, dem ursprünglich durch das Konkursgericht bestellten Konkursverwalter (Beteiligter zu 1) und einem Mitgeschäftsführer und Mitgesellschafter der Gemeinschuldnerin, die zu zahlreichen Rechtsstreitigkeiten und wechselseitigen Strafanzeigen geführt haben. Im Januar 2000 gipfelten diese Auseinandersetzungen schließlich in dem Antrag des ehemaligen Mitgesellschafters und anderer Gläubiger der Gemeinschuldnerin, den Beschwerdeführer aus seinem Amt zu entlassen, weil er die Konkursmasse durch seine Prozessführungen schädige und staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren im Zusammenhang mit der Abwicklung des Konkursverfahrens gegen ihn anhängig seien. Am 8.11.2000 beantragten der ehemalige Geschäftsführer und die weiteren Gläubiger, den Beschwerdeführer vorläufig seines Amtes zu entheben und eine Gläubigerversammlung einzuberufen, um über die Abwahl des Beschwerdeführers wegen seiner die Masse schädigenden Prozessführungen zu entscheiden. Aufgrund dieses Antrags erließ das Konkursgericht am 9.11.2000 einen Beschluss, in dem es wegen der anhängigen Ermittlungsverfahrens dem Beschwerdeführer einstweilen mit sofortiger Wirkung untersagte, zugunsten und zulasten der Konkursmasse zu handeln, bis in einer einzuberufenden Gläubigerversammlung über seine Abwahl als Konkursverwalter entschieden sei.
I. Gegen diesen Beschluss des Rechtspflegers legte der Beschwerdeführer form- und fristgerecht Erinnerung ein, die er zum einen mit seiner fehlenden Anhörung zu dem Antrag auf einstweilige Entlassung begründete, zum anderen gab er zu bedenken, dass das gegen ihn gerichtete, vom früheren Mitgesellschafter initiierte staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren zwischenzeitlich wieder eingestellt worden sei. Die übrigen Beteiligten hielten dagegen ihren Antrag mit der Begründung aufrecht, der Beschwerdeführer habe die Masse durch seine Prozessführungen mit der Einholung von kostenträchtigen Privatgutachten zulasten der Masse und weiteren nachteiligen Handlungen um mindestens 60.000 DM verkürzt. Das Konkursgericht half daraufhin der Erinnerung nicht ab und legte das Verfahren im Dezember 2000 dem LG zur Entscheidung über die nunmehr als sofortige Beschwerde zu behandelnde Erinnerung vor. Ferner bestellte das Konkursgericht einen Sonderkonkursverwalter zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen den Beschwerdeführer.
In einer auf den 17.1.2001 anberaumten Gläubigerversammlung wählten die erschienenen Gläubiger als Nachfolger des Beschwerdeführers einen anderen Verwalter (Beteiligter zu 5), der seither das Amt des Konkursverwalters ausübt.
II. Mit Beschluss vom 21.12.2001, der allerdings erst am 25.1.2002 zur Geschäftsstelle gelangt ist, hat das Beschwerdegericht die sofortige Beschwerde des entlassenen Konkursverwalters als unzulässig verworfen, weil im Hinblick auf die inzwischen erfolgte endgültige Entlassung kein Rechtsschutzbedürfnis mehr hinsichtlich der vorläufigen Amtsenthebung bestehe. Insoweit sei ein ...