Entscheidungsstichwort (Thema)
Nachweis der verfahrensordnungsgemäßen Verkündung der urteilsersetzenden Endentscheidung in Ehe- und Familienstreitsachen allein durch das innerhalb der Fünfmonatsfrist des § 63 Abs. 3 S. 2 FamFG erstellte Protokoll
Leitsatz (amtlich)
Der allein durch das Protokoll zu führende Nachweis der in Ehe- und Familienstreitsachen gem. §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. 311 Abs. 2 S. 1 ZPO erforderlichen Verkündung der urteilsersetzenden Endentscheidung ist nur erbracht, wenn das Protokoll innerhalb der Frist des § 63 Abs. 3 S. 2 FamFG von fünf Monaten seit dem fraglichen Verkündungszeitpunkt erstellt worden ist (in Fortführung von BGH, Urt. v. 13.4.2011 - XII ZR 131/09 - [Rz. 17 ff.], NJW 2011, 1741, 1742 = FamRZ 2011, 1050 f.).
Normenkette
FamFG § 63 Abs. 3 S. 2, § 69 Abs. 1 S. 2, § 113 Abs. 1 S. 2; ZPO § 160 Abs. 3 Nr. 7, § 165 S. 1, § 311 Abs. 2, § 517
Verfahrensgang
AG Hannover (Beschluss vom 17.06.2013; Aktenzeichen 604 F 5/12) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Hannover vom 17.6.2013 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das AG zurückverwiesen.
Gründe
I. Die beteiligten Ehegatten schlossen am 9.2.2005 in F. die Ehe, leben jedoch zumindest seit 2007 getrennt. Sie sind Eltern eines gemeinsamen, vor der Eheschließung geborenen Sohnes, der seit der Trennung bei dem Antragsteller lebt, dem im Jahr 2007 auch die alleinige elterliche Sorge übertragen wurde. Inzwischen haben beide Ehegatten die deutsche Staatsangehörigkeit.
Am 11.10.2009 erfolgte bereits eine Scheidung der Ehe nach islamischem Recht in F. (Bl. 8 f. d.A.). Weil diese anlässlich einer vom Antragsteller beabsichtigten erneuten Eheschließung durch das Standesamt der Landeshauptstadt Hannover im Jahre 2011 nicht als wirksam anerkannt wurde, leitete der Antragsteller am 29.12.2011 das vorliegende Scheidungsverfahren ein hat. In diesem hat das AG - Familiengericht - Hannover Termin zur mündlichen Verhandlung zunächst auf den 13.5.2013 anberaumt, diesen Termin sodann auf Antrag der Antragsgegnerin aufgehoben und für den 17.6.2013 neu terminiert. Nachdem der Antragsteller gleichwohl am 13.5.2013 erschienen und persönlich angehört worden war, hat das AG die persönliche Anhörung der Antragsgegnerin am 17.6.2013 vorgenommen und die mündliche Verhandlung mit beiden erschienenen Verfahrensbevollmächtigten durchgeführt. Sodann hat es nach Verfahrenskostenhilfebewilligung für die Antragsgegnerin und Festsetzung des Verfahrenswertes beschlossen, dass eine Entscheidung am Ende der Sitzung ergehe. Damit endet das Protokoll der mündlichen Verhandlung. Auf Original und Durchschrift des Protokolls folgt das Original eines Beschlusses vom 17.6.2013 (zunächst ohne vollständig ausgefüllten Verkündungsvermerk), mit dem das AG die Scheidung der Ehe ausgesprochen und den Versorgungsausgleich gegen den Antrag des Antragstellers, diesen wegen grober Unbilligkeit nach § 27 VersAusglG auszuschließen, durch Ausgleich der Anrechte beider Ehegatten in der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung bei Nichtausgleich eines Anrechts des Antragstellers auf betriebliche Altersversorgung mangels Unverfallbarkeit durchgeführt hat.
Gegen diese Entscheidung, die seiner Verfahrensbevollmächtigten am 26.8.2013 zugestellt wurde, hat der Antragsteller mit einem am 19.9.2013 beim AG eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt, soweit es den Ausspruch zum Versorgungsausgleich betrifft, und diese auch sogleich begründet. Er erstrebt weiterhin den vollständigen Ausschluss des Versorgungsausgleichs, hilfsweise dessen Beschränkung auf den Zeitraum bis zum Ablauf des Jahres, in dem die Ehegatten sich getrennt hätten. Die Durchführung des Versorgungsausgleichs sei nicht nur wegen der langen Trennungszeit seit 2006 grob unbillig, sondern insbesondere auch deshalb, weil er seitdem den gemeinsamen Sohn alleine betreue und zugleich auch dessen Barunterhaltsbedarf vollständig allein decke, da die Antragsgegnerin keinerlei Kindesunterhalt gezahlt habe und zahle. Ferner habe es die Antragsgegnerin auch unterlassen, nach der Trennung während ihrer Erwerbstätigkeit in S., aus der sie ein Einkommen von "1.000 Dollar monatlich" erzielt habe, was weit über dem durchschnittlichen Einkommen der dortigen Region liege, freiwillig Beiträge in eine private Rentenversicherung in der Bundesrepublik Deutschland einzuzahlen, um ihrerseits zusätzliche Anwartschaften zu erwerben. Schließlich habe das AG auch nicht berücksichtigt, dass die Ehegatten nach islamischem Recht bereits seit dem 11.10.2009 geschieden seien und beide zunächst auch von der Wirksamkeit jener Scheidung ausgegangen seien.
Die Antragsgegnerin verteidigt die angefochtene Entscheidung. Eine grobe Unbilligkeit i.S.v. § 27 VersAusglG sei nicht erkennbar. Dies gelte umso mehr, als sie während ihrer Tätigkeit für die Vereinten Nationen in S. (in den Jahren 2008 bis 2012) mit dem genannten Einkommen nicht zu...