Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Recht oder Pflicht zur Abberufung eines Verwalters aus wichtigem Grund
Verfahrensgang
LG Hildesheim (Aktenzeichen 5 T 577/98) |
AG Hildesheim (Aktenzeichen 25 UR II 31/97) |
Tenor
1. Auf die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1 wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Hildesheim vom 12. Januar 1999 aufgehoben.
Das Verfahren wird an das Landgericht Hildesheim zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu entscheiden hat, jedoch mit Ausnahme der außergerichtlichen Auslagen des Rechtsbeschwerdeverfahrens, die nicht erstattet werden.
2. Der Geschäftswert wird für alle drei Instanzen in Abänderung des Beschlusses des Landgerichts Hildesheim vom 30. Dezember 1997 auf 20.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beteiligten bilden eine Wohnungseigentümergemeinschaft. Im vorliegenden Verfahren, das nur eine von zahlreichen gerichtlichen Auseinandersetzungen bildet, geht es um die Frage der Abberufung des Verwalters.
Der derzeitige Verwalter hat in vergangenen Jahren, d. h. in der Zeit ab 1991, Jahresabrechnungen vorgelegt, die mehrfach, nachdem die Genehmigungsbeschlüsse der Wohnungseigentümergemeinschaft von den Beteiligten zu 3 angefochten worden sind, rechtskräftig für unwirksam erklärt wurden (5 T 586/95 LG Hildesheim vom 22. November 1995 betreffend die Jahresabrechnungen 91 und 93 Bl. 51 ff. d. A; 5 T 447/96 LG Hildesheim vom 14. Februar 1997 betreffend die Jahresabrechnung 1994 – Bl. 61 ff. d. A.). Insgesamt waren die Abrechnungen für 1991 bis 1996 nicht in Ordnung.
In der Wohnungseigentümerversammlung vom 18. Oktober 1996 haben die Miteigentümer den Verwalter in Kenntnis des Umstandes, dass dessen Jahresabrechnungen für 1991 bis 1996 für unwirksam erklärt worden waren, mit großer Mehrheit bis Ende 1999 wieder gewählt, obwohl der Beteiligte zu 3 den Miteigentümern vor der Versammlung auf mehreren Seiten erhebliche Beanstandungen gegen die Amtsführung des Verwalters, die sich nicht nur auf die Jahresabrechnungen beschränkten, aufgelistet hatte.
Der Beteiligte zu 3 verlangt im vorliegenden Verfahren von der Wohnungseigentümergemeinschaft die Abberufung des Verwalters und rechtfertigt dieses Begehren mit umfangreichen Vorwürfen gegen das Verhalten des Verwalters vor seiner Wiederwahl im Oktober 1996, zum Teil aber auch mit Beanstandungen an der Amtsführung, die sich nach dem Monat Oktober 1996 ereignet haben. Für die Zeit nach der Wiederwahl geht es insbesondere um drei Vorwürfe.
1. Ein Mitarbeiter des Verwalters hat einen der Wohnungseigentümergemeinschaft zustehenden Betrag von 14.000 DM unterschlagen, der Verwalter hat diesen Schaden nebst Zinsen ausgeglichen, der Wohnungseigentümergemeinschaft jedoch zunächst nur mitgeteilt, es handele sich um Fehlbuchungen. Erst nach seiner Wiederwahl hat er die Miteigentümergemeinschaft darüber informiert, dass das Geld infolge von kriminellen Handlungen eines – wie er vorträgt inzwischen entlassenen – Mitarbeiters verschwunden sei.
2. Der Antragsteller meint, der Verwalter verstoße bewusst gegen § 9 der Teilungserklärung, weil dort die Instandhaltung der Fenster den einzelnen Eigentümern zugewiesen sei, der Verwalter aber nach wie vor Fensterreparaturen der Gemeinschaft anlaste.
3. Nachdem die Jahresabrechnung für 1991 bis 1997 für unwirksam erklärt worden waren, hat der Verwalter neue Jahresabrechnungen vorgelegt, die vom Amtsgericht Hildesheim in dem Verfahren 25 UR 11/98 wiederum für unwirksam erklärt worden sind. Bezüglich der Jahre 1991 bis 96 ist die Entscheidung rechtskräftig, der Verwalter sieht seinen Irrtum auch ein, für das Jahr 1997 ist Beschwerde eingelegt, über die das Landgericht noch nicht entschieden hat.
Das Amtsgericht hat den Antrag abgewiesen, das Landgericht hat ihm stattgegeben und zur Begründung darauf verwiesen, dass der Verwalter erneut für die Jahre 1991 bis 1996 fehlerhafte Abrechnungen vorgelegt habe, obwohl ihm zuvor in gerichtlichen Entscheidungen erläutert worden sei, wie abgerechnet werden müsse.
II.
Die gemäß den §§ 43, 45 Abs. 1 WEG, 27 FGG zulässige weitere Beschwerde ist begründet.
1. Offensichtlich nicht gerechtfertigt ist der Vorwurf, das Landgericht habe seine Entscheidung zum Nachteil der Beteiligten zu 1 und 2 auf einen noch nicht rechtskräftig geklärten Vorwurf gestützt, nämlich die erneute – und angeblich wiederum fehlerhafte – Abrechnung für das Jahr 1997, denn ausweislich der Gründe (S. 6) hat das Landgericht die Abrechnung für das Jahr 1997 seiner Entscheidung gerade nicht zugrunde gelegt. Soweit das Amtsgericht in dem bereits erwähnten Verfahren 25 UR II 11/98 die Abrechnungen für die Jahre 1991 und 1996 für nicht ordnungsgemäß erklärt und das Landgericht diese Beurteilung der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegt hat, ist dies deshalb nicht zu beanstanden, weil im Rechtsbeschwerdeverfahren davon auszugehen ist, dass die Entscheidung des Amtsgerichts bezüglich der Jahre 1991 bis 1996 gerade nicht angegriffen worden ist. Das ergibt sic...