Leitsatz (amtlich)
1. Die Entsch. des Registergerichts über die Abhilfe einer Beschwerde erfolgt durch Beschluss.
2. Die Bestimmung einer Vereinssatzung, wonach die Mitgliederversammlung nur von mindestens 1/4 aller Mitglieder verlangt werden kann, ist mit § 37 BGB vereinbar.
Normenkette
FamFG § 68; BGB § 37
Verfahrensgang
AG Tostedt (Beschluss vom 08.11.2010; Aktenzeichen VR 1072) |
Tenor
Die Zwischenverfügung des AGs - Registergericht - Tostedt vom 8.11. 2010 wird aufgehoben.
Gerichtskosten werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Beschwerdewert: 500 EUR
Gründe
Die nach § 382 Abs. 4 Satz 2 FamFG zulässige Beschwerde ist begründet.
I. Das vorgelegte Verfahren gibt dem Senat Anlass, darauf hinzuweisen, dass die Entsch. über die Abhilfe grds. durch Beschl. zu erfolgen hat (vgl. Keidel/Sternal, FamFG, 16. Auflage, § 68 Rdn. 12 m.w.N.), der mit Gründen zu versehen ist, § 38 Abs. 3 Satz 1 FamFG. Ein Aktenvermerk oder eine Übersendungsverfügung genügen nicht (vgl. Keidel/Sternal a.a.O.). Da sich vorliegend das Registergericht sowohl in der Zwischenverfügung als auch im Abschlussvermerk mit der Sache inhaltlich auseinandergesetzt hat, sah sich der Senat gleichwohl zur Entsch. berufen.
II. Das Registergericht hat in seiner Zwischenverfügung vom 8.11. 2010 die Auffassung vertreten, dass der Eintragungsantrag vom 26.10.2010 nicht den Anforderungen des § 37 Abs. 1 BGB genüge.
Diese Rechtsauffassung des Registergerichts hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.
Die Bestimmung des § 11 Abs. 3 der Satzung ist zulässig. Diese regelt, dass eine Mitgliederversammlung einzuberufen ist, wenn mindestens 1/4 der Mitglieder dies verlangt. Der auch in der Literatur vertretenen Auffassung, die Satzung könne aus dem Gesichtspunkt des Minderheitenschutzes nur einen niedrigeren Teil als ein Zehntel der Mitglieder bestimmen (zB Soergel/Hadding § 37 Rn. 5; MünchKomm/Reuter BGB 3. Aufl. § 37 Rn. 1; Reichert Rn. 791), folgt der Senat nicht. Die Satzung kann als Voraussetzung für das Einberufungsverlangen auch ein höheres Quorum als 10 % vorsehen (BayObLG NJW-RR 2001, 1479 m.w.N.). Der Wortlaut des § 37 Abs. 1 GBG ist eindeutig: Der zehnte Teil der Mitglieder soll nur dann gelten, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt. Die Grenze des Minderheitenschutzes unterliegt grds. der Satzungsregelung und damit der Entsch. der Mitgliederversammlung. Allerdings darf die Satzung die Minderheitenrechte nicht vollständig ausschließen. Die erforderliche Mitgliederzahl darf daher nicht auf die Hälfte oder mehr festgesetzt werden (vgl. Stöber, Hdb. zum Vereinsrecht, 9. Auflage, Rdn. 425). Diese Grenze ist jedoch bei einem Einberufungsquorum von 1/4 der Mitglieder nicht überschritten.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 131 Abs. 1 Nr. 1 KostO, 81 Abs. 1 FamFG, die Festsetzung des Beschwerdewerts auf §§ 131 Abs. 4, 29, 30 Abs. 2 KostO.
Fundstellen
Haufe-Index 2720385 |
Rpfleger 2011, 278 |
VereinsBrief 2011, 1 |