Normenkette

WEG §§ 14, 22

 

Verfahrensgang

LG Hannover (Beschluss vom 19.04.2002; Aktenzeichen 4 T 5/02)

AG Hannover (Aktenzeichen 71 II 279/01 u. 315/01)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller vom 7.5.2002 gegen den Beschluss des LG Hannover vom 19.4.2002 wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten der sofortigen weiteren Beschwerde einschließlich der den Antragsgegnern entstandenen Auslagen.

Gegenstandswert für die sofortige weitere Beschwerde: bis zu 820 EUR.

 

Gründe

I. Die Beteiligten bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft R.-Straße 25 in H. Die Antragsteller bewohnen die linksseitige Wohnung im ersten Obergeschoss, der 72 Jahre alte, verwitwete Antragsgegner G.K. lebt in der darüber gelegenen Wohnung im zweiten Obergeschoss. Unmittelbar an diese Wohnung grenzt eine Wohnung des Hauses R.-Straße 23. In dieser lebte vormals die Mutter des Antragsgegners G.K., danach hat dessen Schwiegertochter sie bezogen.

Der Antragsgegner G.K. pflegte seine Mutter in deren letzten Lebensjahren. Um sich den Weg über die Treppenhäuser zu ersparen, trat er 1997 an die übrigen Miteigentümer mit der Bitte heran, ihm zu gestatten, seine Wohnung und die seiner Mutter über einen Mauerdurchbruch zu verbinden. In der Niederschrift der Eigentümerversammlung vom 26.11.1997 (Bl. 31 ff. GA) ist dazu unter „TOP 1” folgender Verhandlungshergang niedergelegt:

„Kurzer Bericht Herrn K.s zur Situation seiner Mutter als Begründung seines Antrages. Einem Durchbruch zum Haus Nr. 23 bestehen bautechnisch keine Schwierigkeiten, da auch keine Brandmauer (…) vorhanden ist. (…) Frau W. brachte den Einwand der Einbruchgefahr ein (…) als Gegenargument wurde von Herrn K. der Fluchtweg genannt, der heute in allen Neubauten vorhanden ist (…). Im Todesfalle von Frau K. wird die Tür wieder geschlossen. Der Antrag wurde einstimmig angenommen.”

Nach dem Tode seiner Mutter erwirkte der Antragsgegner G.K. die baurechtliche Verfügung der Landeshauptstadt Hannover vom 5.1.2001 (Anl. B3 der Antragserwiderung vom 31.8.2001; Bl. 17 GA), mit der ihm der Einbau einer Tür in den vorhandenen Durchbruch nachgelassen wurde. Der Antragsgegner G.K. trat unter Hinweis auf die Verfügung der Landeshauptstadt Hannover an die übrigen Miteigentümer heran und bat darum, den vorhandenen Durchbruch bestehen lassen zu dürfen. Dem entsprach die Eigentümergemeinschaft in der Versammlung vom 3.9.2001, an der die Antragsteller jedoch nicht teilnahmen. Wegen der Einzelheiten des Verhandlungsganges wird auf die Niederschrift der Sitzung (Anl. des Antragsgegnerschriftsatzes vom 6.9.2001, Bl. 2 ff. GA) Bezug genommen.

Die Antragsteller haben die Auffassung vertreten, die Grundlage für die von den übrigen Eigentümern erteilte Erlaubnis zur Durchbrechung der Wand sei entfallen, nachdem die Mutter des Antragsgegners G.K. verstorben sei. Sie haben vor dem AG Hannover beantragt,

1. dem Antragsgegner G.K. aufzugeben, den Durchbruch der Brandmauer von seiner Wohnung im Haus R.-Straße 25 zu seiner Wohnung im Hause Nr. 23 zu schließen, d.h. die vorhandene Tür zu entfernen, den Mauerdurchbruch fachgerecht und handwerksgerecht wieder zuzumauern,

2. den Beschluss der Eigentümergemeinschaft vom 3.9.2001 für ungültig zu erklären.

Die Antragsgegner haben beantragt, die Anträge der Antragsteller zurückzuweisen.

Sie haben geltend gemacht, der Durchbruch beeinträchtige die bauliche Substanz des Wohnhauses nicht, der Antragsgegner G.K. habe aber ein Interesse an dessen Aufrechterhaltung, da er auf Grund seines Alters besorgen müsse, selbst pflegebedürftig zu werden und in diesem Falle unter jenen vereinfachten Umständen durch seine Schwiegertochter versorgt werden könne, welche die Eigentümergemeinschaft 1997 dazu bewogen hätten, diesem den Durchbruch zu gestatten.

Das AG hat den Anträgen der Antragsteller mit dem Beschluss vom 4.12.2001 (Bl. 59 ff. GA) entsprochen. Verändernde Eingriffe am Mauerwerk seien grundsätzlich bauliche Veränderungen i.S.d. § 22 Abs. 1 S. 1 WEG und bedürften als solche einer – einstimmig zu treffenden – Vereinbarung zwischen den Wohnungseigentümern, an der es jedoch fehle. Mangels der erforderlichen wohnungseigentumsrechtlichen Grundlagen sei der Antragsgegner G.K. zum Rückbau verpflichtet.

Gegen den Beschluss des AG Hannover haben die Antragsgegner mit Schriftsatz ohne Datum, eingegangen beim AG Hannover am 8.1.2002 (Bl. 69 GA) sofortige Beschwerde eingelegt. Diese haben sie darauf gestützt, dass der vom AG Hannover bezogene Rechtsstandpunkt und die zu dessen Begründung angeführte Rechtsprechung durch das Urteil des BGH vom 21.12.2000 (abgedruckt in NJW 2001, 1212 ff.) überholt seien; nach dieser Entscheidung seien Eingriffe in das Mauerwerk nicht mehr von vornherein und ohne Prüfung der weiteren Umstände als bauliche Veränderung anzusehen. Tatsächliche Nachteile hätten die Antragsteller wegen des Durchbruches nicht zu erleiden. Die bauliche Substanz des Wohnhauses R.-Straße 25 sei von der Maßnahme überhaupt nicht betroffen. Die Antragsgegner haben in diesem Zusam...

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