Entscheidungsstichwort (Thema)
Versorgungsausgleich: Bemessung des nicht pauschalierten Teilungsaufwands des Versorgungsträgers einer betrieblichen Altersversorgung
Leitsatz (amtlich)
Zur Angemessenheit konkret dargelegter Teilungskosten basierend auf Teilungskostentabellen, die den Barwert der zu erwartenden Verwaltungskosten über einen Fremdvergleich mit der Kostenstruktur externer Anbieter bestimmen.
Normenkette
VersAusglG § 13
Verfahrensgang
AG Neustadt a. Rbge. (Aktenzeichen 37 F 132/17) |
Tenor
I. Auf die Beschwerde der T. GmbH wird der am 18. Juni 2019 verkündete Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Neustadt am Rübenberge im Ausspruch zum Versorgungsausgleich geändert. Ziff. II Absatz 3 des Tenors wird wie folgt neu gefasst:
Zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der T. GmbH (Personalnummer) wird im Wege der internen Teilung zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 2.849 EUR nach Maßgabe der Teilungsrichtlinien vom 8. Juni 2010, bezogen auf den 31. Oktober 2017, übertragen.
II. Es bleibt bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung. Gerichtliche Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Das Amtsgericht hat auf den am 24. November 2017 zugestellten Scheidungsantrag durch am 18. Juni 2019 verkündeten Beschluss, auf den zur weiteren Sachdarstellung verwiesen wird, die Ehe der beteiligten Ehegatten geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt. Dabei hat das Amtsgericht u. a. das von dem Antragsgegner bei der T. GmbH erworbene Anrecht auf betriebliche Altersversorgung ausgeglichen.
Die T. GmbH hatte in ihrer erstinstanzlich erteilten Auskunft vom 26. Februar 2018, auf die Bezug genommen wird, für das Anrecht einen Ehezeitanteil von 6.151 EUR angegeben und einen Ausgleichswert von 2.849 EUR vorgeschlagen, wobei Teilungskosten in Höhe von insgesamt 455 EUR für beide Ehegatten bereits berücksichtigt sind. Es solle die interne Teilung durchgeführt werden.
Abweichend davon hat das Amtsgericht zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 2.983,24 EUR übertragen. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes könnten ohne weitere Begründung nur Teilungskosten in Höhe von 2 - 3 % des ehezeitlichen Kapitalwertes abgesetzt werden, hier also höchstens 184,53 EUR für beide Ehegatten. Der Ausgleichswert sei gering im Sinne von § 18 Abs. 2, 3 VersAusglG, das Anrecht aber gleichwohl auszugleichen. Denn der Verwaltungsaufwand sei für den Versorgungsträger so gering, dass dies die Durchbrechung des Halbteilungsgrundsatzes nicht rechtfertige. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die amtsgerichtliche Entscheidung Bezug genommen.
Mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Beschwerde wendet sich die T. GmbH gegen die Kürzung der Teilungskosten. Deren Höhe orientiere sich nicht an der Höhe des Kapitalwertes, sondern werde individuell nach ausführlich beschriebenen Parametern ermittelt und entspreche auch den vom Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsätzen. Insoweit hat die Beschwerdeführerin - auch schon erstinstanzlich - u. a. die Anlage "Ermittlung von Teilungskosten im Versorgungsausgleich Aon Hewitt-Teilungskosten-Tabellen" vorgelegt, auf die verwiesen wird. Die Beschwerdeführerin rügt des Weiteren, dass keine rechtliche Grundlage zur Abweichung von der Sollvorschrift des § 18 Abs. 2, 3 VersAusglG bestehe. Das Gericht sei verpflichtet, vom Wertausgleich des geringfügigen Anrechts abzusehen.
Die Ehegatten haben zu der Beschwerde innerhalb der ihnen vom Senat gesetzten Frist nicht Stellung genommen.
II. Die Beschwerde hat nach Maßgabe des Tenors Erfolg.
Gem. § 13 VersAusglG kann der Versorgungsträger im Rahmen der internen Teilung angemessene Teilungskosten mit den Anrechten beider Ehegatten verrechnen. Die Angemessenheit der geltend gemachten Teilungskosten hat das Gericht von Amts wegen (§ 26 FamFG) zu prüfen. Dabei ist es gemäß § 220 Abs. 4 FamFG berechtigt und im Hinblick auf den Amtsermittlungsgrundsatz auch verpflichtet, sich die vom Versorgungsträger mitgeteilten Werte näher erläutern zu lassen. Hält es diese unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände für unangemessen, kann es einen geringeren als den vom Versorgungsträger beanspruchten Betrag verrechnen (vgl. BGH FamRZ 2015, 913 ff.; BGH FamRZ 2012, 942 ff.).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bestehen gegen pauschalierte Teilungskosten in Höhe von 2 - 3 % des ehezeitlichen Deckungskapitals grundsätzlich keine Bedenken, sofern sie für jedes Anrecht durch einen Höchstbetrag von nicht mehr als 500 EUR begrenzt sind. Höhere Kosten sind konkret darzulegen und nach den Besonderheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen (vgl. BGH a. a. O.).
Bei den von der Beschwerdeführerin angesetzten Teilungskosten handelt es sich nicht - was das Amtsgericht übersehen hat - um eine Pauschale in Höhe eines Prozentsatzes des ehezeitlichen Kapitals. Vielmehr handelt es sich um konkret ermittelte Teilungskosten basi...