Leitsatz (amtlich)

Das Prozesskostenhilfegesuch einer anwaltlich vertretenen Partei für das Berufungsverfahren muss eine Begründung enthalten, die aber nicht den Erfordernissen des § 520 Abs. 3 S. 2 ZPO genügen muss.

 

Normenkette

ZPO §§ 114, 117, 119, 520

 

Verfahrensgang

LG Hannover (Aktenzeichen 8 O 3352/01)

 

Tenor

Der Antrag des Klägers wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.

 

Gründe

I. Der Beklagte ist Rechtsanwalt und vertrat den Kläger vor dem FG Hamburg in den Verfahren IV 62/92 und IV 6/95. Der Kläger macht Schadensersatz geltend mit der Behauptung, der Beklagte habe in diesen Verfahren seine Pflichten verletzt.

In dem Verfahren IV 62/92 FG Hamburg ging es darum, dass nach Ansicht des zuständigen Hauptzollamtes der Kläger, der einen landwirtschaftlichen Betrieb betreibt, die für ihn festgesetzte Milchreferenzmenge überschritten habe. Der Kläger vertrat demgegenüber die Auffassung, dass er und seine Tochter zwei verschiedene Betriebe leiteten, seiner Tochter eine eigene Referenzmenge zustehe, so dass er seine Referenzmenge nicht überschritten habe. Die Klage des Klägers wurde vom FG Hamburg abgewiesen. Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom Bundesfinanzhof zurückgewiesen. Das FG vertrat die Auffassung, es liege nur ein Betrieb vor. Sei nämlich die Milch von den Kühen des Klägers und die Milch von den (angeblich) der Tochter überlassenen Kühen aus einer Kühlwanne geliefert und lediglich ein prozentualer Anteil der Tochter zugeschrieben, so sei eine klare und zweifelsfreie Trennung von Betrieb, Ablieferung und Abrechnung der vom Kläger einerseits und seiner Tochter andererseits erzeugten Milchmengen nicht gewährleistet.

Im Verfahren IV 6/95 FG Hamburg ging es um nach Auffassung des Hauptzollamtes vom Kläger zusätzlich zu seiner Referenzmenge abgelieferte „Abendmilch”. Entgegen dem Bestreiten des Klägers sah das FG den Nachweis zusätzlich gelieferter „Abendmilch” an die Molkerei als erbracht an. Es stützte sich dabei u.a. auf einen handschriftlichen Vermerk des Klägers vom 21.12.1988, Äußerungen des Klägers in einem weiteren Verfahren vor dem Niedersächsischen FG sowie Aussagen eines nicht in dieser Sache vernommenen Zeugen …. Das FG wies die Klage des Klägers gegen den Bescheid der zuständigen Behörde ab. Die Nichtzulassungsbeschwerde zum BFH wurde wiederum zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, im Verfahren IV 62/92 habe der Beklagte unrichtigerweise dahingehend argumentiert, es lägen unterschiedlicher Betriebe vor. Richtig sei es gewesen, ggü. dem FG die Auffassung zu vertreten, der Kläger und seine Tochter hätten eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts betrieben.

Im Verfahren IV 6/95 habe der Beklagte Zeugen, die die Einlassung des Klägers hätten bestätigen sollen, vor dem FG nicht benannt und zur Aufklärung des Sachverhalts Rückfragen beim Kläger unterlassen. Außerdem habe der Kläger im August 1988 keine Milch aufgrund einer Erkrankung seiner Kühe geliefert. Auch insoweit habe er einen Beweisantritt sowie Rückfragen beim Kläger unterlassen.

Das LG hat die Klage, die darauf gerichtet war, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 1.049.590,74 DM nebst Zinsen zu zahlen, abgewiesen.

Für eine Berufung gegen dieses Urteil begehrt der Kläger gem. – rechtzeitigem – Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten nunmehr die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Ausführungen zur Sache enthält der Schriftsatz nicht.

II. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war zurückzuweisen.

1. Für den Senat steht nicht fest, dass der Kläger nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht selbst aufbringen kann.

Eine nähere Darlegung kann insoweit aber wegen der fehlenden Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung des Klägers unterbleiben.

2. § 114 ZPO macht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe davon abhängig, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bieten muss. Daran fehlt es im vorliegenden Fall.

a) Prozesskostenhilfe kann nach Ansicht des Senats schon deshalb nicht bewilligt werden, weil der anwaltlich vertretene Kläger sein Prozesskostenhilfegesuch für die Durchführung des Berufungsverfahrens in der Sache begründen musste (bis zum Wegfall der Singularzulassung wurde vor dem Senat auch ausnahmslos so verfahren). Die Rechtsfrage ist bislang unterschiedlich beantwortet worden.

Das OLG Schleswig (OLG Schleswig v. 1.9.1998 – 5 U 49/98, OLGReport Schleswig 1999,17 = MDR 1999, 509 = NJW-RR 1999, 432 m.w.N.) vertritt die Auffassung, ein Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsmittelinstanz müsse jedenfalls erkennen lassen, weshalb, in welchen Punkten und in welchem Umfang die Partei das sie beschwerende Urteil angreifen möchte. Dazu gehöre, zumindest in Grundzügen aufzuzeigen, warum sie die angefochtene Entscheidung für unrichtig halte. Pauschale Rügen genügten nicht, andererseits sei keine den Erfordernissen des § 519 ZPO (a.F.) voll entspr. Berufungsb...

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