Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Erstattung der Auslagen für Zustellung der Eintragungsanordnung nach § 882c ZPO
Leitsatz (amtlich)
Der Vollstreckungsgläubiger schuldet nicht den Ersatz der Auslagen für die Zustellung der Eintragungsanordnung nach § 882c Abs. 2 Satz 2 ZPO.
Normenkette
ZPO § 882c Abs. 2 S. 2; GVKostG § 9
Verfahrensgang
LG Hannover (Beschluss vom 29.06.2016; Aktenzeichen 55 T 61/16) |
AG Hannover (Beschluss vom 23.05.2016; Aktenzeichen 762 M 127637/16) |
Tenor
Auf die weitere Beschwerde der Gläubigerin vom 25.7.2016 werden der Beschluss der 55. Zivilkammer des LG Hannover vom 29.6.2016 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 10.8.2016 sowie der Beschluss des AG Hannover vom 23.5.2016 aufgehoben.
Auf die Erinnerung der Gläubigerin gegen den Kostenansatz wird die Kostenrechnung der Gerichtsvollzieherin U. D. vom 2.2.2016 (...) dahin geändert, dass die abgerechnete Gebühr nach KV 701 in Höhe von 3,45 EUR entfällt.
Die Erinnerungsgegnerin hat die im Lastschriftverfahren eingezogenen 3,45 EUR an die Gläubigerin zurückzuzahlen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Die Gläubigerin, welche die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner A. M. betreibt, erteilte einen Auftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft nach § 802c ZPO. Nachdem der Schuldner bereits eine Vermögensauskunft erteilt hatte, übersandte die Gerichtsvollzieherin nach § 802d ZPO an die Verfahrensbevollmächtigten der Gläubigerin eine Abschrift des Vermögensverzeichnisses nebst Kostenrechnung, die u.a. den Ansatz von Auslagen in Höhe von 3,45 EUR gemäß Nr. 701 KV des GvKostG für eine Zustellung der Eintragungsanordnung gemäß § 882c Nr. 2 ZPO enthält.
Die hiergegen gerichtete Erinnerung der Gläubigerin hat das AG ebenso zurückgewiesen, wie das LG die hiergegen gerichtete und vom AG zugelassene Beschwerde. Das LG hat angenommen, dass es sich bei diesen Kosten unbeschadet der Frage, ob die Zustellung von Amts wegen oder im Parteibetrieb erfolgt sei, um Kosten des Verfahrens handele, die gemäß §§ 13, 3 GvKostG die Gläubigerin als Auftraggeberin zu tragen habe. Diese Kosten seien sachlich durch den Vollstreckungsauftrag der Gläubigerin veranlasst worden.
Dagegen richtet sich die vom LG zugelassene mit Schriftsatz vom 25.7.2016 begründete weitere Beschwerde der Gläubigerin.
Die Gläubigerin meint, es fehle an einer Ermächtigungsnorm, sie mit den Zustellkosten zu belasten. Die streitigen Kosten seien in einem eigenständigen, im ausschließlichen öffentlichen Interesse betriebenen Verfahren angefallen. Sie sei nicht Auftraggeberin der Zustellung gewesen, diese habe auch nicht der ordnungsgemäßen und zweckmäßigen Ausführung ihres Auftrags gedient.
Der Bezirksrevisor vertritt für die Landeskasse demgegenüber die Ansicht, das GvKostG enthalte keine Bestimmung, nach der der Ansatz von Kosten für von Amts wegen vorzunehmende Zustellungen grundsätzlich nicht vorgesehen sei. Eine Beschränkung lasse sich insbesondere nicht dem 7. Abschnitt des Kostenverzeichnisses entnehmen. Ganz im Gegenteil ergebe sich aus der Gesetzessystematik, dass der Gesetzgeber von einer Kostenerstattung dieser von Amts wegen anfallenden Kosten ausgegangen sei. Andernfalls müsse der Staat Mehrausgaben tragen, was der Gesetzgeber offensichtlich habe vermeiden wollen. Soweit die Gläubigerin auf eine Entscheidung des BGH vom 21.12.2015 Bezug nehme, habe sich der BGH in dieser Entscheidung lediglich mit den Gesetzesgründen für die Einführung der Gerichtsgebühr für das Widerspruchsverfahren befasst. Auf die Frage, in wessen Interesse das Eintragungsanordnungsverfahren durchgeführt werde, könne es nicht ankommen. Diese Auslagen seien von der Gläubigerin als Veranlassungskostenschuldner nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 GvKostG unabhängig vom Wesen der Zustellung der Eintragungsanordnung zu tragen. Im Übrigen komme die Eintragung auch der Gläubigerin zugute, weil sie ein Druckmittel gegen den Schuldner darstelle, die Schuld zu begleichen, um die Folge des § 882c Abs. 1 Nr. 2 ZPO zu vermeiden.
II.1. Ein nicht ordnungsgemäß durchgeführtes Nichtabhilfeverfahren berechtigt das Beschwerdegericht dazu, das Verfahren zur ordnungsgemäßen Abhilfe an das Ausgangsgericht zurückzugeben (vgl. Zöller/Heßler, ZPO, 31. Auflage, § 572 Rdz. 4). Vorliegend ist ein entsprechender zur Zurückverweisung berechtigender Verfahrensfehler gegeben. Die Einzelrichterin des LG, die nach dem Einleitungssatz der angefochtenen Entscheidung allein entschieden hat, bzw. die Mitglieder der gesamten vollbesetzten Kammer des LG, die den angefochtenen Beschluss unterzeichnet haben, haben sich mit dem Beschwerdevortrag der Gläubigerin ersichtlich nicht ansatzweise auseinandergesetzt.
Das Abhilfeverfahren dient dem Zweck, Beschwerden auf möglichst einfachem Weg zu erledigen (vgl. OLG Köln MDR 2009, 1409) bzw. ein weiteres Beschwerdeverfahren durch die Vorschaltung einer Selbstkontrolle zu vermeiden (vgl. OLG Frankfurt MDR 2010, 344 f.). Daher ist der Anspruch auf Gewährung rechtlic...