Normenkette
BGB § 2314 Abs. 1 S. 3; ZPO § 888
Verfahrensgang
LG Bückeburg (Beschluss vom 28.05.2003; Aktenzeichen 2 O 329/01) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen,
Der Schuldner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Das Rechtsmittel ist zulässig, aber unbegründet.
I. Obwohl der Schuldner allein geltend macht, er habe den Auskunftsanspruch, dessentwegen die Gläubigerin vollstreckt, nach Schluss der mündlichen Verhandlung, auf welche das Teil-Urteil ergangen ist, aus welchem die Gläubigerin vollstreckt, erfüllt und diese Einwendung sich grundsätzlich nur mit der Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) verfolgen lässt, ist diese Einwendung hier auch im Vollstreckungsverfahren statthaft. Denn der Sachverhalt ist hinreichend geklärt, um über diese Einwendung zu entscheiden, ohne dass das Vollstreckungsverfahren sich unangemessen verzögert (vgl. dazu OLG Celle, Beschl. v. 25.10.1990 – 22 W 98/90; Beschl. v. 11.11.1991 – 22 W 114/91; v. 2.4.2003 – 6 W 25/03; s.a. BayObLG NZM 2002, 491).
II. Der Anspruch auf Auskunft über den Bestand des Nachlasses der am 1.8.1994 verstorbenen A. durch Vorlage eines durch einen Notar aufgenommenen Verzeichnisses, welchen Anspruch das LG der Gläubigerin durch Teil-Urt. v. 18.11.2092 zuerkannt hat, ist durch die Vorlage des am 28.2.2003 von dem Notar N. in Z. beurkundeten Verzeichnisses nicht erfüllt, wie das LG zutreffend ausgeführt hat. Ausweislich der notariellen Urkunde, die entgegen § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BeurkG über eigene Wahrnehmungen des Notars zu dem Bestand des Nachlasses nichts enthält, hat der Notar lediglich Erklärungen des Schuldners entgegengenommen, aber keine eigenen Feststellungen zu dem Bestand des Nachlasses getroffen, obwohl er hierzu nicht nur berechtigt, sondern im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens auch verpflichtet war (s. BGHZ 33, 373 [377]). Diese Auskunft bringt der Gläubigerin nicht denjenigen Vorteil gegenüber der Privatauskunft durch den Erben, den das Gesetz bezweckt. Die Aufnahme des Verzeichnisses durch eine Amtsperson soll dem Pflichtteilsberechtigten einen höheren Grad an Richtigkeit der Auskunft gewährleisten als die Privatauskunft des Erben, Sie ist schon begrifflich eigene Bestandsaufnahme, nicht Aufnahme nur von Erklärungen einer anderen Person, wie der Vergleich mit den Vorschriften über das Nachlassinventar zeigt, dessen Inhalt sich im Kern mit demjenigen des Nachlassverzeichnisses nach § 2314 Abs. 1 S. 1, 3 BGB deckt. Diese Vorschriften unterscheiden zwischen dem Inventar, welches der Erbe selbst aufnimmt und zu welchem er den Notar nur hinzuzieht (§ 2002 BGB), und demjenigen, welches der Erbe durch eine Amtsperson aufnehmen lässt (§ 2003 Abs. 1 Satz 1 BGB).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. – Der Beschwerdewert richtet sich, da der Schuldner das Rechtsmittel eingelegt hat, nach dessen Interesse, das Zwangsgeld nicht zahlen zu müssen.
Fundstellen
Haufe-Index 1104246 |
ZErb 2003, 382 |
OLGR-CBO 2003, 370 |