Leitsatz (amtlich)
1. Die Zulassung einer sofortigen weiteren Beschwerde gegen einen Beschluss des LG, in dem die Ersetzung der Zustimmung eines Gläubigers zu dem vom Schuldner vorgelegten Schuldenbereinigungsplan abgelehnt wurde, ist nach In-Kraft-Treten des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes ausgeschlossen, wenn der Schuldner nach der nunmehr geltenden Abgrenzungsvorschrift des § 304 InsO nicht mehr dem Verbraucherinsolvenzverfahren, sondern dem Regelinsolvenzverfahren zuzurechnen ist.
2. Vereinfachte Insolvenzverfahren, in denen am 1.12.2001 noch keine rechtskräftige Entscheidung über die Ersetzung der Zustimmung der Gläubiger zu dem vom Schuldner vorgelegten Schuldenbereinigungsplan ergangen ist, sind von Amts wegen in das Regelinsolvenzverfahren überzuleiten, eine Fortsetzung als Verbraucherinsolvenzverfahren kommt nach In-Kraft-Treten der Gesetzesänderung nicht mehr in Betracht.
3. Es kann offen bleiben, ob eine Schlechterstellung der Gläubiger im gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren bereits dann vorliegt, wenn der Schuldenbereinigungsplan keine sogenannte „Verfallklausel” enthält; ob diese Klausel ggf. in den Schuldenbereinigungsplan selbst aufgenommen werden muss, oder auch an anderer Stelle in den Verfahrensunterlagen erklärt werden kann, bleibt ebenfalls unentschieden.
Normenkette
InsO §§ 7, 304 Abs. 1 und 2, § 309
Verfahrensgang
LG Stade (Aktenzeichen 7 T 187/01) |
AG Stade (Aktenzeichen 73 IK 48/00) |
Tenor
Der Antrag des Schuldners auf Zulassung der sofortigen weiteren Beschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des LG Stade vom 26.11.2001 wird zurückgewiesen.
Die sofortige weitere Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des LG Stade vom 26.11.2001 wird als unzulässig verworfen.
Der Schuldner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Beschwerdewert wird auf 4.000 EUR festgesetzt.
Gründe
Der als Augenoptikermeister tätige Schuldner hat aus dem gescheiterten Versuch, eine Tennishalle zu betreiben, Verbindlichkeiten i.H.v. insgesamt ca. 1,2 Mio. DM, die sich auf mehr als 30 Gläubiger verteilen. Er hat im Dezember 2000 einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens im vereinfachten Verfahren nach den § 305 ff. InsO gestellt. Nachdem mehr als die Hälfte seiner Gläubiger dem von ihm vorgelegten Schuldenbereinigungsplan nicht widersprochen hatten, hat das Insolvenzgericht mit Beschluss vom 10.10.2001 die Einwendungen mehrerer widersprechender Gläubiger ersetzt.
Gegen diesen Beschluss hat die Antrags- und Beschwerdegegnerin sofortige Beschwerde mit der Begründung eingelegt, der Schuldner habe die Verpflichtung missachtet, sie im Schuldenbereinigungsplan nicht schlechter zu stellen, als bei einem durchgeführten vereinfachten Insolvenz- und Rechtschuldbefreiungsverfahrens, weil er in dem Schuldenbereinigungsplan keine Verfallklausel aufgenommen habe, sodass ihre ursprüngliche Forderung auch dann nicht wieder auflebe, wenn die zugesagten Leistungen des Schuldners – der Schuldner bietet allen Gläubigern Befriedigungsquoten von 2,48 % an – ausblieben.
I. Auf diese sofortige Beschwerde hat das LG mit Beschluss vom 26.11.2001 die die Zustimmung der widersprechenden Gläubigerin ersetzende Entscheidung des Insolvenzgerichts geändert und den Antrag auf Zustimmungsersetzung bezüglich dieser Gläubigerin zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, das AG hätte die Zustimmung der Gläubigerin nicht ersetzen dürfen, weil diese durch den Plan wirtschaftlich schlechter gestellt sein könnte, als sie bei Durchführung des Verfahrens über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und die Erteilung der Restschuldbefreiung in diesem Verfahren möglicherweise stünde. Bei Durchführung des gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahrens könne der Fall eintreten, dass bei Nichtzahlung der vom Schuldner angebotenen Befriedigungsquote von 2,48 % dieser Plan nicht erfüllt werde. Die Gläubigerin verliere dann aufgrund der Wirkung des Schuldenbereinigungsplans als Vergleich (§ 308 Abs. 1 InsO) möglicherweise gleichwohl ihre Forderung i.H.d. mit dem Plan verbundenen Teilerlasses. Hieraus folge eine Schlechterstellung gegenüber den durchgeführten Verfahren.
Gegen diesen Beschluss wendet sich der Schuldner mit seiner sofortigen weiteren Beschwerde vom 11.12.2001. Er macht geltend, mit Schreiben vom 24.7.2001 zu den Einwendungen der Gläubiger Stellung genommen zu haben und in diesem Schreiben der Aufnahme einer Verfallklausel in den Schuldenbereinigungsplan zugestimmt zu haben. Zwar enthalte der Zustimmungsersetzungsbeschluss des Insolvenzgerichts keinen ausdrücklichen Hinweis auf diese Verfallklausel; der Schuldner habe jedoch davon ausgehen können, dass das Schreiben vom 24.7.2001 bei der Entscheidung berücksichtigt werden würde. Der Beschwerde führenden Gläubigerin sei also bekannt gewesen, dass der Schuldner der Aufnahme einer Verfallklausel in den Schuldenbereinigungsplan zugestimmt habe. Das Fehlen dieser Klausel hätte deshalb vom LG nicht zur Begründung für die Aufhebung der Ersetzung der Zustimmung der Gl...