Entscheidungsstichwort (Thema)

Wiederholtes Zwangsmittel nach § 33 FGG

 

Leitsatz (amtlich)

Eine Wiederholung der Androhung bzw. Festsetzung eines Zwangsgeldes nach § 33 FGG ist wegen des gleichen Sachverhaltes erst dann zulässig, wenn zuvor durch Vollstreckung eines bereits angedrohten und festgesetzten Zwangsgeldes die Durchsetzung der Befolgung der gerichtlichen Anordnung versucht wurde.

 

Normenkette

FGG § 33

 

Verfahrensgang

AG Hannover (Beschluss vom 17.12.2004; Aktenzeichen 614 F 4077/04)

 

Tenor

Die Festsetzung eines Zwangsgeldes i.H.v. 300 Euro sowie die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes i.H.v. 500 Euro in dem Zwangsgeldbeschluss des AG - FamG - Hannover v. 17.12.2004 werden aufgehoben.

Beschwerdewert: 300 Euro.

 

Gründe

I. Dem Antragsgegner ist im vorliegenden Scheidungsverbundverfahren, in dessen Rahmen auch der Versorgungsausgleich zu regeln ist, vom AG mit Verfügung v. 28.10.2004 aufgegeben worden, innerhalb von zwei Wochen die vollständig ausgefüllten Unterlagen zum Versorgungsausgleich zu den Akten zu reichen; zugleich ist ihm für den Fall des fruchtlosen Fristablaufes gem. § 33 FGG ein Zwangsgeld i.H.v. 300 Euro angedroht worden. Auflage und Zwangsgeldandrohung sind dem Antragsgegner am 4.11.2004 zugestellt worden.

Mit Beschluss v. 17.12.2004 hat das AG gegen den Antragsgegner, der bis dahin die geforderte Mitwirkung schuldig geblieben war, ein Zwangsgeld in der angedrohten Höhe von 300 Euro festgesetzt; zugleich hat es für den Fall weiterer schuldhafter Nichterfüllung der angegebenen Verpflichtung ein erneutes Zwangsgeld i.H.v. 500 Euro angedroht.

Gegen den ihm am 6.1.2005 zugestellten Beschluss hat der Antragsgegner durch seinen Verfahrensbevollmächtigten "zur Fristwahrung" "sofortige Beschwerde" eingelegt, die auch in der Folgezeit nicht weiter begründet worden ist.

Mit Beschluss v. 7.2.2005 hat das AG der "sofortigen Beschwerde" nicht abgeholfen und das Verfahren dem OLG zur Entscheidung vorgelegt.

Nachdem die Sache bereits dem Senat zur Entscheidung übertragen war, hat am 23.2.2005 schließlich das AG mitgeteilt, dass der Antragsgegner der ihm auferlegten Verpflichtung zur Auskunftserteilung nachgekommen sei.

II. Der Rechtsbehelf des Antragsgegners ist als - einfache - Beschwerde gem. § 19 FGG zulässig.

1. Die in dem angefochtenen Beschluss enthaltene - bis dahin in keiner Weise zu beanstandende - Festsetzung des zuvor angedrohten Zwangsgeldes i.H.v. 300 Euro wie auch die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes i.H.v. 500 Euro sind aufzuheben, weil der Antragsgegner der ihm aufgegebenen Auskunftserteilung nachgekommen ist.

2. Der amtsgerichtliche Beschluss hätte allerdings auch unabhängig von der zwischenzeitlichen Erfüllung der Auskunftsverpflichtung bereits insofern einer Korrektur bedurft, als mit ihm - formularmäßig - zugleich mit der Festsetzung es ersten auch bereits ein weiteres Zwangsgeld angedroht wird. Dieses weitere Zwangsgeld sollte ausdrücklich der Durchsetzung der identischen Verpflichtung des Antragsgegners - hier: Auskunftserteilung zum Versorgungsausgleich gem. amtsgerichtlicher Verfügung v. 28.10.2004 - dienen, zu deren Befolgung er bereits mit der gleichzeitigen - bislang nicht in die Vollstreckung gelangten - Zwangsgeldfestsetzung angehalten wird.

Eine Wiederholung der Androhung oder Festsetzung eines Zwangsgeldes nach § 33 FGG ist wegen des gleichen Sachverhaltes aber erst dann zulässig, wenn zuvor durch Vollstreckung eines bereits angedrohten und festgesetzten Zwangsgeldes die Durchsetzung der Befolgung der gerichtlichen Anordnung versucht wurde. Dieser zu § 33 FGG in Literatur wie Rechtsprechung soweit ersichtlich ohne ausdrückliche Gegenstimmen vertretenen Auffassung (Keidel/Kuntze/Winkler/Zimmermann, FGG, § 33 Rz. 22b; OLG Naumburg, Beschl. v. 16.10.2000 - 8 WF 188/00, OLGReport Naumburg 2001, 305 = Juris KORE400252001; Beschl. v. 11.6.2002 - 8 WF 105/02, OLGReport Naumburg 2003, 28 = Juris KORE418212002; OLG München, Beschl. v. 22.3.1993 - 13 W 538/93; v. 22.3.1993 - 12 WF 538/93, FamRZ 1993, 1107) schließt sich der Senat ausdrücklich an. Sie entspricht im Übrigen auch der ganz herrschenden Meinung zu den - in der hier relevanten Frage uneingeschränkt vergleichbaren - Zwangsmitteln nach § 888 ZPO (Zöller/Stöber, ZPO, § 888 Rz. 8; Stein/Jonas/Brehm, ZPO, § 888 Rz. 23; Schilken in MünchKomm/ZPO, § 888 Rz. 13; Musielak/Lackmann, ZPO § 888 Rz. 12; Wieczorek/Schütze/Storz, ZPO, § 888 Rz. 63; LG Lüneburg, Beschl. v. 30.11.1954 - 5 T 794/54, MDR 1955, 114; KG, Beschl. v. 28.6.1963 - 9 W 674/63, NJW 1963, 2081 f.; OLG Hamm, Beschl. v. 27.11.1968 - 5 U 84/68, MDR 1969, 227; OLG Hamm, Beschl. v. 15.10.1976 - 14 W 50/76, DGVZ 1977, 41; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 11.8.1993 - 16 WF 24/93, FamRZ 1994, 1274; OLG Brandenburg, Beschl. v. 13.6.1997 - 10 W 37/96, FamRZ 1998, 180; OLG Frankfurt, Beschl. v. 17.4.2001 - 3 WF 58/01, InVo 2002, 436). Soweit dabei im Rahmen des § 888 ZPO für die angenommene Unzulässigkeit auf ein fehlendes Rechtsschutzbedürfnis der antragstellenden Partei an einer weiteren Zw...

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