Verfahrensgang
LG Hannover (Urteil vom 22.04.2016; Aktenzeichen 16 O 81/16) |
Tenor
In der Beschwerdesache G. H.,..., Verfügungsklägerin und Beschwerdeführerin, Prozessbevollmächtigte: Anwaltsbüro ... gegen S. M.,..., Verfügungsbeklagter und Beschwerdegegner, Prozessbevollmächtigte: Anwaltsbüro ... wird die sofortige Beschwerde des Verfügungsklägers vom 10.5.2016 gegen die Kostenentscheidung in dem Urteil des LG Hannover vom 22.4.2016 (Ziffer 2.) aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung auf Kosten des Verfügungsklägers zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
Das als sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung in dem Urteil des LG Hannover vom 22.4.2016 erhobene Rechtsmittel ist zulässig, insbesondere gemäß § 99 Abs. 2 ZPO analog statthaft (vgl. Herget in: Zöller, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 99, Rn. 17 m.w.N.).
Der Senat kann auch ohne eine förmliche Abhilfeentscheidung des LG über die sofortige Beschwerde entscheiden, denn die ordnungsgemäße Durchführung des Abhilfeverfahrens ist keine Voraussetzung für das Beschwerdeverfahren (vgl. Heßler in: Zöller, ZPO, 31. Auflage 2016, § 572 Rn. 2).
In der Sache ist die sofortige Beschwerde aber unbegründet (dazu 2.).
1. Mit Beschluss vom 18.11.2015 hat das AG Burgwedel auf den am 04.11.2015 gestellten Antrag der Verfügungsklägerin zu deren Gunsten eine einstweilige Verfügung erlassen, wonach zur Sicherung deren Anspruchs aus der Urkunde des Notars R., H. (UR-Nr .../2011) auf den ihr darin von dem Verfügungsbeklagten angebotenen Erwerb des dort bezeichneten Grundstücks an diesem eine Vormerkung einzutragen ist, und die Kosten des Verfahrens dem Verfügungsbeklagten auferlegt.
Mit Schriftsatz vom 08.12.2015 hat der Verfügungsbeklagte Kostenwiderspruch erhoben und die einstweilige Verfügung im Übrigen als rechtsverbindlich anerkannt. Hinsichtlich der Kostenlast hat er eingewandt, dass er für das einstweilige Verfügungsverfahren keinen Anlass gegeben habe, weil weder eine vertragliche Verpflichtung bestehe, in die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des künftigen Anspruchs der Verfügungsklägerin einzuwilligen, noch sei er dazu vor Einleitung des einstweiligen Verfügungsverfahrens von der Verfügungsklägerin aufgefordert worden.
Auf den Kostenwiderspruch hat das zuständige LG mit Einverständnis der Parteien im schriftlichen Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO am 22.4.2016 u.a. entschieden, dass die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens entsprechend dem Rechtsgedanken der Vorschrift in § 93 ZPO von der Verfügungsklägerin zu tragen seien.
Hiergegen wendet sich die Verfügungsklägerin mit der sofortigen Beschwerde. Das LG habe bei der Kostenentscheidung verkannt, dass sich der Rechtsgedanke in § 93 ZPO auf den vorliegenden Sachverhalt deshalb nicht übertragen lasse, weil es auf die Frage, ob der Verfügungsbeklagte durch sein (tatsächliches) Verhalten Veranlassung für die von ihr beantragte einstweilige Verfügung gegeben habe, nicht ankomme. Aus der Vorschrift in § 899 Abs. 2 Satz 2 BGB ergebe sich die vom Gesetzgeber erkannte potentielle Gefährdung des Rechts auf Eigentumsverschaffung, deretwegen es für den Erlass einer auf Eintragung einer Sicherungsvormerkung gerichteten einstweiligen Verfügung der Darlegung einer konkreten Gefährdung nicht bedürfe. Sie ist der Ansicht, dass die Kosten des einstweiligen Verfügungsbeklagten deshalb gemäß § 91 Abs. 1 ZPO dem Verfügungsbeklagten aufzuerlegen seien und beruft sich auf die Entscheidung des OLG Nürnberg vom 17.7.2015 - 13 W 484/15.
2. Das LG hat die Verfahrenskosten zutreffend der Verfügungsklägerin unter Heranziehung des Rechtsgedankens in § 93 ZPO auferlegt.
Die Argumentation der Verfügungsklägerin verfängt nicht und wird auch nicht von der in Bezug genommenen Entscheidung des OLG Nürnberg getragen. Die Verfügungsklägerin verkennt, dass die Frage der Erforderlichkeit eines Verfügungsgrundes - insbesondere, wenn dieser nach §§ 885 Abs. 1, 899 Abs. 2 Satz 2 BGB gesetzlich vermutet wird - nicht mit der Frage der Veranlassung für die Beantragung einer einstweiligen Verfügung deckungsgleich ist (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 04.12.2006 - 7 W 40/06, NJW-RR 2007, 1164; Jaspersen/Wache in: Vorwerk/Wolf, Beck'scher Online-Kommentar, ZPO, 20. Edition, Stand: 01.3.2016, § 93, Rn. 41). Die Bestimmung in § 93 ZPO und die Vorschriften über den vorläufigen Rechtsschutz haben eine grundsätzlich unterschiedliche Zielsetzung. Während letztere das Interesse des Anspruchsberechtigten in den Vordergrund stellen, die Gefahr zu beseitigen, dass bei Durchsetzung seines Anspruchs im Erkenntnisverfahren durch den hierfür erforderlichen Zeitaufwand die Verwirklichung seines Rechts nach dem Obsiegen vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte, dient § 93 ZPO der Kostengerechtigkeit und soll vor allem den Verfahrensgegner vor dem Kostenrisiko eines übereilten gerichtlichen Verfahrens schützen (OLG Zweibrücken, a.a.O. mit Hinweis auf BGH, Beschluss vom 30.5.2006 - VI ZB 64/05, NJW 2006, 2491).
Selbst wen...