Entscheidungsstichwort (Thema)
Trunkenheit im Verkehr. Annahme vorsätzlichen Verhaltens bei Berufskraftfahrern
Leitsatz (amtlich)
Ein Berufskraftfahrer weiß um die besonderen Gefahren einer Alkoholaufnahme vor Fahrtantritt und nimmt deshalb in der Regel seine Fahruntauglichkeit in Kauf, wenn er trotz Alkoholkonsums eine Fahrt antritt.
Normenkette
StGB §§ 15, 316 Abs. 1-2
Verfahrensgang
AG Celle (Entscheidung vom 04.07.2013) |
Tenor
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Celle vom 04.07.2013 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Angeklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen (§ 473 Abs. 1 StPO).
Gründe
Ergänzend bemerkt der Senat:
Das Amtsgericht hat die Angeklagte wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt, ihr die Fahrerlaubnis entzogen, den Führerschein eingezogen und eine Sperre von sechs Monaten für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis festgesetzt. Es hat festgestellt, die Angeklagte sei als Taxifahrerin tätig und hatte am Tatabend Fahrbereitschaft. Kurz vor Mitternacht habe sie mit dem Taxi öffentliche Straßen befahren und Fahrgäste befördert, obwohl sie Alkohol in einer Menge zu sich genommen hatte, die zu einer Blutalkoholkonzentration von 2,14 g ___AMPX_‰_SEMIKOLONX___X führte. Die Angeklagte räumt den Tatvorwurf ein, wendet sich allerdings gegen die Verurteilung wegen vorsätzlichen Verhaltens.
Damit dringt sie nicht durch. Soweit der Senat bereits zur Annahme eines Erfahrungssatzes dahin neigt, dass ein Kraftfahrer, der nach hohem Alkoholkonsum eine Fahrt mit einem Kraftfahrzeug antritt, seine Fahruntauglichkeit jedenfalls in Kauf nimmt und vorsätzlich handelt (zum Stand der Rspr. vgl. nur Leipziger-Kommentar, StGB, 12. Aufl., § 316, Rz. 192 ff. und Fischer, StGB, 60. Aufl., § 316, Rz. 44 ff.), kommt es darauf hier nicht an. Die Angeklagte hat, ohne dass die genaue Menge feststellbar gewesen wäre, während einer Fahrbereitschaft als Taxifahrerin Alkohol zu sich genommen, obwohl sie als Berufskraftfahrerin um die besonderen Gefahren eines solchen Verhaltens wusste. Dies allein begründet nach allgemeiner Auffassung schon die Annahme eines jedenfalls bedingt vorsätzlichen Verhaltens (vgl. OLG Saarbrücken NJW 2008, 1396; OLG Köln DAR 1997, 499, DAR 1999, 88; OLG Celle, 1. Strafsenat NZV 1996, 205; Fischer, aaO., Rz. 45).
Fundstellen
Haufe-Index 7565390 |
ZAP 2014, 188 |
NZV 2014, 283 |
VRS 2013, 173 |
ZfS 2014, 228 |
StRR 2014, 114 |
VRA 2014, 29 |
VRR 2014, 149 |
VRR 2014, 42 |
BA 2014, 24 |