Entscheidungsstichwort (Thema)
Streitwert einer Klage auf Erhöhung des Erbbauzinses und Bewilligung der Eintragung einer Reallast; Kosten der Anschlussberufung bei Verwerfung der Berufung
Leitsatz (amtlich)
1. Der Streitwert einer Klage auf Erhöhung des Erbbauzinses richtet sich nach § 9 ZPO.
2. Der gleichzeitig mit dem Antrag auf Erhöhung des Erbbauzinses gestellte Antrag auf Eintragung einer entsprechend erhöhten Reallast verfolgt dasselbe wirtschaftliche Interesse; ihm kommt kein gesonderter Wert zu (Bestätigung von OLG Celle, NdsRpfl. 1983, 159).
3. Die durch die Einlegung der Berufung und der Anschlussberufung verursachten Kosten sind im Verhältnis der jeweiligen Werte zu quoteln, wenn die Anschlussberufung vor dem Erlass eines Hinweisbeschlusses eingelegt und die Berufung durch einen Beschluss nach § 522 Abs. 1 ZPO verworfen wird.
Normenkette
ZPO §§ 9, 97, 522, 524
Verfahrensgang
LG Stade (Urteil vom 19.11.2013; Aktenzeichen 4 O 88/13) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des LG Stade vom 19.11.2013 wird gem. § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen.
Die Anschlussberufung des Beklagten ist damit wirkungslos.
Die Berufung wird nicht zugelassen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu 49 % und die Beklagte zu 51 % zu tragen.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung aus dem Urteil gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 600 EUR abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Wert für das Berufungsverfahren wird bis zum 25.2.2014 auf 458,35 EUR und für den Zeitraum danach auf 938,87 EUR (Anschlussberufung: 137,29 EUR pro Jahr × 3,5 gem. § 9 ZPO = 480,52 EUR) festgesetzt.
Gründe
I. Die Parteien streiten um die Erhöhung eines Erbbauzinses sowie Eintragung der Änderung des Erbbauzinses im Grundbuch und Feststellung eines Änderungsverlangens.
Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundbesitzes, der Beklagte eingetragener Erbbauberechtigter. Mit der Klage hat die Klägerin u.a. einen weiteren fälligen jährlichen Erbbauzins i.H.v. 368,70 EUR sowie dessen Eintragung im Grundbuch verlangt. Wegen des weiteren Sachverhalts und der erstinstanzlichen Anträge wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Das LG hat den Beklagten verurteilt, an die Klägerin einen um 263,17 EUR erhöhten jährlichen Erbbauzins zu zahlen, dessen Eintragung im Grundbuch bewilligt und im Übrigen die Klage abgewiesen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Berufungsbegründung und dem Argument, das LG habe die Erhöhung unzutreffend berechnet.
Die Klägerin stellt die Anträge, unter Abänderung des am 19.11.2013 verkündeten und am 26.11.2013 zugestellten Urteils des LG Stade, Az: 4 O 88/13,
1. den Beklagten zu verurteilen, an sie für das im Erbbaugrundbuch von G. Blatt ... 9 eingetragene Erbbaurecht einen weiteren, jeweils am 1.7. eines jeden Jahres fälligen Erbbauzins i.H.v. 358,38 EUR für den Zeitraum ab dem 1.7.2012 zu zahlen;
2. den Beklagten weiter zu verurteilen, die Eintragung eines weiteren jährlichen Erbbauzinses für den Zeitraum ab 1.7.2012 i.H.v. jährlich weiteren 358,38 EUR als selbständige Reallast für den jeweiligen Grundstückseigentümer im Erbbaugrundbuch von G. Blatt ... 9 zu bewilligen;
3. festzustellen, dass jeder der Vertragsparteien verlangen kann, dass der Erbbauzins frühestens nach Ablauf von drei Vertragsjahren nach der letzten Anpassung auf seine Angemessenheit überprüft wird. Ergibt sich bei der Überprüfung, dass der vom Statistischen Bundesamt festgelegte Verbraucherindex, wie er für den Durchschnitt eines Kalenderjahres für die Bundesrepublik Deutschland amtlich festgestellt wird (Verbraucherpreisindex), sich gegenüber der letzten Erbbauzinssatzfestsetzung um mindestens 10 Punkte verändert hat, könne der Grundstückseigentümer und der Erbbauberechtigte jeder für sich eine Erbbauzinserhöhung und/oder Verringerung verlangen. Diese Erhöhung oder Verringerung soll der seit der letzten Erbbauzinsfestsetzung eingetretenen Änderung der allgemeinen Änderung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse, mindestens aber der Änderung des vorgenannten Verbraucherpreisindexes entsprechen, sofern dies nicht unbillig ist.
Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Im Wege der Anschlussberufung stellt er die Anträge, das Urteil des LG Stade vom 19.11.2013 - 4 O 88/13 dahingehend abzuändern, dass der Beklagte lediglich verurteilt wird, an die Klägerin für das im Erbbaugrundbuch von G. Blatt ... 9 eingetragene Erbbaurecht einen weiteren jeweils am 1.7. eines jeden Jahres fälligen Erbbauzins i.H.v. 125,88 EUR für den Zeitraum ab dem 1.7.2014 zu zahlen und die Eintragung eines weiteren jährlichen Erbbauzinssatzes für den Zeitraum ab 1.7.2014 i.H.v. weiteren 125,88 EUR als selbständige Reallast für den jeweiligen Grundstückseigentümer im Erbbaugrundbuch von G. Blatt ... 9 zu bewilligen.
II. Die Berufung ist mangels Erreichen der erforde...