Leitsatz (amtlich)
Die Kosten des Berufungsverfahrens mit Anschlussberufung sind bei Beschlusszurückweisung nach § 522 Abs. 2 ZPO nach Maßgabe der Teilstreitwerte zu quoteln.(Rz. 12)
Orientierungssatz
Zitierungen zum Leitsatz: Anschluss OLG Celle, 10.1.2005 - 4 U 225/04, MDR 2005, 1017; OLG Düsseldorf, 28.12.2009 - 24 U 79/09, MDR 2010, 769; OLG Stuttgart, 23.3.2009 - 12 U 220/08, MDR 2009, 585; OLG Karlsruhe, 11.5.2007 - 9 U 240/06; KG, 26.2.2010 - 7 U 100/09, JurBüro 2010, 375 und OLG Schleswig, 28.1.2009 - 4 U 192/07, MDR 2009, 532; entgegen OLG Koblenz, 10.6.2010 - 2 U 1267/09; OLG Hamm, 11.1.2011 - 7 U 40/10, NJW 2011, 1520; OLG München, 31.1.2011 - 8 U 2982/10 und OLG Köln, 27.6.2011 - 17 U 101/10, NJW-RR 2011, 1435.(Rz. 11)
Normenkette
ZPO §§ 97, 522 Abs. 2, § 524 Abs. 4
Verfahrensgang
LG Ansbach (Urteil vom 30.12.2010; Aktenzeichen 3 O 1150/10) |
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des LG Ansbach vom 30.12.2010 - 3 O 1150/10, wird zurückgewiesen.
II. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin 7/20 und die Beklagte 13/20 zu tragen.
III. Das Endurteil des LG Ansbach vom 30.12.2010 ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
IV. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 13.090 EUR festgesetzt.
Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren wird unter Abänderung des Beschlusses des LG Ansbach vom 30.12.2010 auf 8.400 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit und den Fortbestand eines Mietvertrages über Gewerberäume sowie über einen Anspruch des Klägers auf Zahlung rückständiger Miete. Der dem Rechtsstreit zugrunde liegende Mietvertrag vom 17.3.2007 sieht eine feste Laufzeit des Mietvertrages bis 31.3.2012 mit Verlängerungsmöglichkeit vor. Die Miete beträgt monatlich 700 EUR; die Mieterin hatte außerdem eine monatliche Nebenkostenvorauszahlung i.H.v. 70 EUR zu erbringen. Über die Höhe der Mietnebenkosten sollte jährlich abgerechnet werden. Nach Streit über Mängel der Mieträume, insbesondere über die angebliche Mangelhaftigkeit der Heizungsanlage, erklärte die Klägerin durch Anwaltsschreiben vom 18.6.2010 die Anfechtung des Mietvertrages wegen Täuschung gem. § 123 BGB, vorsorglich zugleich die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung. Im September 2010 erhob der Kläger daraufhin Klage auf Zahlung rückständiger Miete einschließlich Nebenkostenpauschale für den Zeitraum Dezember 2009 bis September 2010 (zehn Monate) sowie auf Feststellung, dass die Anfechtung des Mietvertrages nicht die Nichtigkeit von Anfang an des Mietvertrages bewirkt habe und auch die von der Beklagten vorsorglich erklärte fristlose Kündigung nicht zur sofortigen Beendigung des Mietverhältnisses geführt habe, dieses vielmehr bis zum 31.3.2012 fortbestehe.
Das LG Ansbach hat mit Endurteil vom 30.12.2010 nach dem Klageantrag erkannt und den Streitwert auf 14.420 EUR festgesetzt; es hat dabei den Feststellungsantrag mit 6.720 EUR bewertet.
Die Beklagte hat fristgerecht die Berufung eingelegt und diese ebenfalls fristgerecht begründet. Sie erstrebt die vollständige Abweisung der Klage.
Mit Verfügung vom 11.4.2011 ist dem Kläger zur Erwiderung auf das Berufungsvorbringen eine Frist von drei Wochen ab Zustellung der Verfügung gesetzt worden; diese Zustellung ist am 13.4.2011 erfolgt.
Mit Schriftsatz vom 2.5.2011, der am 3.5.2011 bei dem OLG eingegangen ist, hat der Kläger auf die Berufung erwidert und zugleich eine "Klageerweiterung" vorgenommen; er begehrt neben der Zurückweisung der Berufung der Beklagten die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung weiterer 5.390 EUR zzgl. Zinsen; hierbei handelt es sich um die weiter rückständig gewordene Miete für die Zeit von Oktober 2010 bis April 2011 (sieben Monate).
Der Senatsvorsitzende hat die Beklagte am 27.6.2011 darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtige, die Berufung durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Hierzu hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 21.7.2011 Stellung genommen.
II. Die zulässige Berufung der Beklagten ist durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil der Senat weiterhin davon überzeugt ist, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat und auch die weiteren Voraussetzungen der Beschlusszurückweisung gegeben sind. Zur Begründung wird auf den Hinweis vom 27.6.2011 Bezug genommen; die Stellungnahme der Beklagten vom 21.7.2011 gibt dem Senat keine Veranlassung, einen der Beklagten günstigeren Standpunkt einzunehmen. Hinsichtlich des Zeitpunktes der Äußerung des Heizungsmonteurs R. gegenüber der Beklagten betreffend das Nichtvorliegen einer Undichtigkeit der Gasleitung hat der Senat bereits darauf hingewiesen, dass diesem Aspekt keine entscheidende Bedeutung zukommt. Er betrifft die Frage, ob die Beklagte die Anfechtungsfrist nach § 124 Abs. 2 BGB eingehalten hatte. Entscheidend hat der Senat aber darauf abgestellt, dass die Beklagte schon das Vorliegen einer arglistigen Täuschung der Klägerin im Hinblick auf die zu erwartenden Heizkos...