Verfahrensgang

LG Lüneburg (Entscheidung vom 16.03.2021; Aktenzeichen 22 KLs 23/20)

LG Lüneburg (Entscheidung vom 09.03.2021; Aktenzeichen 22 KLs 23/20)

 

Tenor

Der Beschluss vom 09.03.2021 sowie der Nichtabhilfebeschluss vom 16.03.2021 werden aufgehoben, soweit die Verschonungsbeschlüsse des Amtsgerichts Lüneburg vom 20.12.2019 und des Landgerichts Lüneburg vom 07.12.2020 aufgehoben wurden. Die Verschonungsbeschlüsse des Amtsgerichts Lüneburg vom 20.12.2019 und des Landgerichts Lüneburg vom 07.12.2020 gelten fort.

Im Übrigen wird die Beschwerde verworfen.

Der Angeklagte ist in dieser Sache unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die diesbezüglichen notwendigen Auslagen des Angeklagten hat die Landeskasse zu tragen.

 

Gründe

I.

Das Amtsgericht Lüneburg hat am 18.12.2019 Haftbefehl gegen den Angeklagten wegen des dringenden Tatverdachts der Begehung von zwei schweren Raubtaten, in einem Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, erlassen und diesen auf den Haftgrund der Fluchtgefahr und der Verdunklungsgefahr gestützt.

Dem Haftbefehl liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

1. Der Angeklagte begab sich am 19.11.2019 zum Parkplatz des Lidl-Supermarktes in der XXX in XXX, wo er u. a. auf den Geschädigten XXX traf, mit dem er ein Drogengeschäft abwickeln wollte. Er begab sich mit dem Geschädigten gemeinsam mit einem hinzukommenden unbekannten Mittäter zu einem hinter dem Lidl-Markt liegenden Grundstück, wo beide gemeinsam auf den Geschädigten eintraten und der Angeklagte das Handy Iphone 8 sowie die Airpods des Geschädigten und ein Parfüm an sich nahm, bevor sie mit dem Geschädigten auf den Lidl-Parkplatz zurückkehrten. Der Angeklagte führte dabei die ganze Zeit eine Pistole im Hosenbund mit sich, die er dem Geschädigten auch zeigte.

2. Der Angeklagte begab sich anschließend gemeinsam mit dem unbekannten Mittäter zu dem Pkw VW Bora, in dem die Geschädigten XXX und XXX auf den Geschädigten XXX gewartet hatten, zog seine Waffe, lud sie durch und forderte den Geschädigten XXX auf, sich auf die Rückbank zu setzen, wo zeitgleich der unbekannte Mittäter Platz nahm. Der Angeklagte selbst setzte sich auf den Beifahrersitz und forderte den Geschädigten XXX, dem er die Pistole in die Rippen drückte, auf, loszufahren und ließ sich schließlich von dem Geschädigten in den Wendehammer der XXX fahren, wo er das Portemonnaie des Geschädigten XXX mitsamt 25 Euro Bargeld und eine Schachtel Zigaretten einsteckte und zusammen mit dem unbekannten Mittäter vom Tatort flüchtete.

Der Angeklagte wurde am 19.12.2019 vorläufig festgenommenen. Am 20.12.2019 verkündete das Amtsgericht den Haftbefehl und setzte den Haftbefehl gegen Auflagen, unter anderem eine Meldeauflage, außer Vollzug. Mit Beschluss vom 02.10.2020 änderte das Amtsgericht Lüneburg die erteilte Meldeauflage dahingehend, dass sie nur noch einmal wöchentlich zu erfüllen sei.

Die Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft Lüneburg erfolgte am 9. November 2020 mit im Wesentlichen gegenüber dem Haftbefehl unveränderten Sachverhalt. Mit Anklageerhebung beantragte die Staatsanwaltschaft Lüneburg zugleich, den Haftbefehl des Amtsgerichts Lüneburg wieder in Vollzug zu setzen. Zur Begründung wurde u. a. ausgeführt, dass sich der Angeklagte an die in dem Außervollzugsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Lüneburg vom 20.12.2019 erteilten Auflagen zwar gehalten habe. Gleichwohl sei in Anbetracht der durch die Anklageerhebung konkretisierten Straferwartung von über 5 Jahren und der einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten ein erheblicher Fluchtanreiz gegeben. Hilfsweise werde der Antrag auf den Haftgrund der Wiederholungsgefahr gestützt, da bei der Staatsanwaltschaft ein neues Verfahren gegen den Angeklagten anhängig sei, aus dem sich Anhaltspunkte für eine weitere Raubtat des Angeklagten ergäben. Das Landgericht hat die Anklage am 07.12.2020 zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet und gleichzeitig die Fortdauer der Untersuchungshaft aus den zutreffenden Gründen des Haftbefehls des Amtsgerichts Lüneburg vom 18.12.2019 nach Maßgabe der Auflagen des Beschlusses des Amtsgerichts Lüneburg vom 20.12.2019 und 02.10.2020 über die Außervollzugsetzung angeordnet. Den Antrag auf Invollzugsetzung des Haftbefehls hat das Landgericht mit Beschluss vom selben Tag abgelehnt. Die erteilten Auflagen, an die sich der Angeklagte seit einem Jahr halte, seien ausreichend, um die bestehende Fluchtgefahr zu kompensieren. Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr sei zudem nicht gegeben, da sich in dem neuen Verfahren bislang kein dringender Tatverdacht gegen den Angeklagten ergeben habe.

Am 09. März 2021 hat das Landgericht Lüneburg den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen schweren Raubes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Mit Beschluss vom selben Tage hat das Landgericht zudem angeordnet, dass der Haftbefehl des Amtsgerichts Lüneburg vom 18.12...

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