Entscheidungsstichwort (Thema)
Anwaltsgebühren für Zustellung einer Einstw. Verfügung
Leitsatz (amtlich)
Für die anwaltliche Zustellung entsteht eine Verfahrensgebühr i.H.v. 0,3 nach Nr. 3309 RVG-VV.
Verfahrensgang
LG Bückeburg (Beschluss vom 20.12.2007; Aktenzeichen 1 O 88/07) |
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird dahin abgeändert, dass die von der Verfügungsbeklagten an die Verfügungsklägerin zu erstattenden Kosten festgesetzt werden auf 1.109,99 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 26.6.2007 auf 815,99 EUR sowie nebst weiteren Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 15.11.2007 auf 294 EUR. Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.
Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Verfügungsklägerin 70 % und die Verfügungsbeklagte 30 %. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Der Beschwerdewert beträgt 654,50 EUR.
Gründe
I. Die Parteien stritten im einstweiligen Verfügungsverfahren um die Herausgabe eines Reisebusses. Das LG B. entsprach mit Beschluss vom 6.6.2007 dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung weitgehend und legte der Verfügungsklägerin 23 % der Kosten, der Verfügungsbeklagten 77 % der Kosten auf. Mit Urteil vom 1.11.2007 bestätigte das LG die Kostenentscheidung des Beschlusses vom 6.6.2007 und legte die weiteren Kosten des Verfahrens, die durch den Kostenwiderspruch der Verfügungsbeklagten entstanden waren, der Verfügungsbeklagten auf.
Am 25.6.2007 beantragte die Verfügungsklägerin Kostenfestsetzung, und zwar neben einer Verfahrensgebühr i.H.v. 1.079 EUR und der Postpauschale von 20 EUR auch die Verfahrensgebühr einer Rechtsanwältin am Ort der Niederlassung der Verfügungsbeklagten gem. Nr. 3400 RVG-VV i.H.v. 830 EUR sowie deren Postpauschale i.H.v. ebenfalls 20 EUR. Insgesamt beantragte sie die Festsetzung von 1.949 EUR. Zur Begründung der Verfahrensgebühr für die Rechtsanwältin am Niederlassungsort der Verfügungsbeklagten, einer 1,0-Gebühr gem. Nr. 3400 RVG-VV, trug die Verfügungsklägerin vor, die einstweilige Verfügung vom 6.6.2007 habe der Verfügungsbeklagten innerhalb eines Tages anwaltlich zugestellt werden müssen, weil der herauszugebende Reisebus bereits am 8.6.2007 verkauft werden sollte. Die Verfügungsklägerin habe deshalb die Rechtsanwältin am Niederlassungsort der Verfügungsbeklagten mit der Zustellung der einstweiligen Verfügung beauftragt.
Die Verfügungsbeklagte wehrt sich mit der sofortigen Beschwerde gegen die Festsetzung dieser Gebühr.
II. Diese Beschwerde ist zum Teil begründet. Die Verfügungsklägerin trägt unwidersprochen vor, die einstweilige Verfügung habe unverzüglich zugestellt werden müssen und dies sei nur im Wege der anwaltlichen Zustellung möglich gewesen. In einem solchen Fall können auch die Kosten der Zustellung geltend gemacht werden (vgl. Zöller, ZPO, 26. Aufl., § 91 Rz. 13, Stichwort "Zustellung"). Es entsteht dafür aber keine 1,0-Gebühr nach Nr. 3400 RVG-VV, sondern eine 0,3-Gebühr nach Nr. 3309 RVG-VV (vgl. Müller-Rabe in: Gerold/Schmidt u.a., RVG, 17. Aufl., Nr. 3309 RVG-VV Rz. 373; Hartmann, Kostengesetze, 37. Aufl., Nr. 3309 RVG-VV Rz. 47).
Diese Gebühr beträgt 249 EUR, wobei auch hier noch die Postpauschale nach Nr. 7002 RVG-VV hinzukommt.
III. Da sich die Verfügungsbeklagte gegen die geltend gemachten Zustellungsgebühren insgesamt wendet, war die Beschwerde zurückzuweisen, soweit die Gebühr i.H.v. 0,3 nach Nr. 3309 RVG-VV entstanden ist.
IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO und, soweit die Beschwerde zurückgewiesen wurde, auf § 96 ZPO. Die Entscheidung über die Nichterhebung von Gerichtskosten beruht auf Nr. 1812 KV-GKG.
Der Beschwerdewert beträgt 77 % der im Kostenfestsetzungsbeschluss festgesetzten Gebühren von 830 EUR nach Nr. 3400 RVG-VV und von 20 EUR nach Nr. 7002 RVG-VV, mithin 654,50 EUR.
Fundstellen
NJW-RR 2008, 1600 |
AGS 2008, 283 |
HRA 2008, 9 |
RVGreport 2008, 224 |
AG/KOMPAKT 2011, 39 |
OLGR-Nord 2008, 454 |