Verfahrensgang
LG Hannover (Urteil vom 01.11.2016; Aktenzeichen 26 O 82/16) |
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Verfügungsbeklagten gegen das am 1.11.2016 verkündete Urteil der 6. Kammer für Handelssachen des LG Hannover durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Die Verfügungsbeklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zugang dieses Beschlusses.
2. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 66.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Verfügungskläger, ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Wahrung der Interessen seiner Mitglieder und die Einhaltung der Regeln des lauteren Wettbewerbs gehört, nimmt die Beklagte auf Unterlassung von Werbung für das so genannte "CoolSculpting" in Anspruch.
Die Verfügungsbeklagte betreibt in H. eine Fachklinik für plastische und ästhetische Chirurgie und wirbt u.a. im Internet für die dort angebotene Behandlung des "CoolSculpting" bzw. der Kryolipolyse (= Verminderung von Fettgewebe durch lokale Anwendung von Kälte zu kosmetischen Zwecken). Wegen der Einzelheiten der auf der Webseite www... de getätigten Werbeaussagen wird auf die Anlage A 3 Bezug genommen.
Der Verfügungskläger mahnte die Verfügungsbeklagte mit Schreiben vom 24.8.2016 (Anlage A 4) wegen verschiedener Werbeaussagen ab und forderte vergeblich die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung.
Mit dem am 16.9.2016 beim LG Hannover eingegangenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hat der Verfügungskläger die Unterlassung derselben Aussagen begehrt, wenn dies geschieht wie in der Anlage A 3 wiedergegeben. Er hat behauptet, die Werbung der Verfügungsbeklagten sei irreführend, weil es sich um gesundheitsbezogene Aussagen über die Wirksamkeit des "CoolSculpting" handele, deren wissenschaftlicher Nachweis nicht erbracht sei.
Die Verfügungsbeklagte ist dem Antrag entgegengetreten und hat insbesondere die ihrer Meinung nach fehlende Aktivlegitimation des Verfügungsklägers gerügt. Ferner hat sie die Auffassung vertreten, das Vorgehen des Verfügungsklägers sei rechtsmissbräuchlich und es fehle ein Verfügungsgrund. Bei der Werbung für "CoolSculpting" handele es sich nicht um gesundheitsbezogene Angaben, jedenfalls habe die Verfügungsbeklagte die Wirksamkeit der Methode durch die vorgelegten wissenschaftlichen Studien hinreichend glaubhaft gemacht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in erster Instanz und der dort gestellten Anträge wird auf das angefochtene Urteil (Bl. 145 ff. d.A.) Bezug genommen, mit dem das LG die beantragte einstweilige Verfügung erlassen hat. Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, bei der von der Verfügungsbeklagten angepriesenen Behandlungsmethode handele es sich um gesundheitsbezogene Werbung. Der deshalb der Verfügungsbeklagten obliegende Nachweis der Wirksamkeit der beworbenen Methode sei nicht geführt, weil die Verfügungsbeklagte im Ergebnis keine Studien vorgelegt habe, die wissenschaftlichen Nachweisen genügten.
Hiergegen wendet sich die Verfügungsbeklagte mit der Berufung, mit der sie ihren Antrag auf Abweisung des Verfügungsantrags weiter verfolgt und ihr erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und vertieft. Sie vertritt weiterhin die Auffassung, der Verfügungskläger sei nicht aktivlegitimiert und handele rechtsmissbräuchlich. Es bestehe bereits kein Verfügungsgrund. Jedenfalls seien die angegriffenen Werbeaussagen nicht irreführend, wie sie hinreichend wissenschaftlich abgesichert seien. Es handele sich bereits nicht um gesundheitsbezogene oder wissenschaftlich umstrittene Aussagen, so dass es nicht der Verfügungsbeklagten obliege, einen geeigneten Wirksamkeitsnachweis zu erbringen. Jedenfalls sei der Verfügungsbeklagten dieser Nachweis durch die überreichten Studien - spätestens in ihrer Gesamtschau mit weiteren Faktoren - mit der für das einstweilige Verfügungsverfahren erforderlichen Wahrscheinlichkeit gelungen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Verfügungsbeklagten wird auf die Berufungsbegründung (Bl. 211 ff. d.A.) Bezug genommen.
Die Verfügungsbeklagte beantragt, das Urteil des LG Hannover vom 1.11.2016 aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
Der Verfügungskläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
II. Der Rechtssache kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Ferner ist auch eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Die Berufung hat nach derzeitigem Beratungsstand schließlich offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.
Das LG hat dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu Recht stattgegeben. Der Verfügungsantrag ist zulässig (dazu im Folgenden unter 1.) und begründet (dazu im Folgenden unter 2.) 1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig, insbesondere nicht rechtsmissbräuchlich i.S.v. § 8 Abs. 4 UWG. Soweit die Verfüg...