Entscheidungsstichwort (Thema)
Irreführende Werbung: Werbung für eine Kreuzfahrt; Pflicht zur Angabe der Rechtsform des werbenden Unternehmens
Leitsatz (amtlich)
1. Eine Aufforderung zum Vertragsschluss i.S.v. § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG liegt vor, wenn in der Werbung für eine Kreuzfahrt neben Reiseterminen, Reisedauer, Reiseroute, Kabinenpreis auch die Anschrift des Reisebüros mitgeteilt werden; Angaben zum Standard der Schiffskabine bedarf es dann nicht.
2. Die Identität eines Unternehmens ergibt sich nicht bereits aus der Mitteilung von Telefonnummer und Internet-Adresse in einer Zeitungsanzeige.
Normenkette
UWG § 5a Abs. 3 Nr. 2
Verfahrensgang
LG Hannover (Beschluss vom 30.09.2013; Aktenzeichen 15 O 36/13) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss der 8. Kammer für Handelssachen des LG Hannover vom 30.9.2013 abgeändert.
Der Antragsgegnerin wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der zukünftigen Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern, einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern, untersagt, im geschäftlichen Verkehr gegenüber dem Letztverbraucher zu werben, wenn dies wie folgt geschieht:
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Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 20.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist nach §§ 936, 922 Abs. 1 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen (§ 569 Abs. 1 u. 2 ZPO) zulässig.
II. Die sofortige Beschwerde ist auch begründet.
1. Der Verfügungsanspruch besteht.
Dem Antragsteller steht der begehrte Unterlassungsanspruch aus §§ 3, 5a Abs. 2, Abs. 3 Nr. 2 UWG i.V.m. § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 UWG zu.
a) Die Antragsgegnerin ist passivlegitimiert. Der Antragsteller hat durch Vorlage des Registerauszugs der Stadtverwaltung M. vom 25.9.2013 (Anlage A 9) und dem Auszug aus dem Internet-Auftritt der Antragsgegnerin unter www .... de/ag 1/m ... 1/Web/I .... asp glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegnerin unter der Firmierung "F. R." auftritt und unter der Anschrift "..." eine Betriebsstätte unterhält.
b) Soweit die Antragsgegnerin am 18.8.2013 auf Seite 2 des
"A. A. a. S. M." im unteren Drittel links für eine Flusskreuzfahrt an Bord der T. M. von P. über W. und B1 nach B2 und L. geworben hatte, hat sie gegen § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG verstoßen.
aa) Gemäß § 5a Abs. 2 UWG handelt unlauter, wer die Entscheidungsfähigkeit von Verbrauchern i.S.d. § 3 Abs. 2 UWG dadurch beeinflusst, dass er eine Information vorenthält, die im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände einschließlich der Beschränkungen der Kommunikationsmittel wesentlich ist. Nach § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG gilt die Information über die Identität und Anschrift des Unternehmers als wesentlich, wenn Waren oder Dienstleistungen unter Hinweis auf deren Merkmale und Preis in einer dem verwendeten Kommunikationsmittel angemessenen Weise so angeboten werden, dass ein durchschnittlicher Verbraucher das Geschäft abschließen kann, es sei denn, diese Informationen ergeben sich unmittelbar aus den Umständen.
Die Pflicht zur Information über die Identität des Unternehmers erfordert dabei auch die Angabe der Rechtsform des werbenden Unternehmens (BGH, Urt. v. 18.4.2013 - I ZR 180/12 - Brandneu von der IFA, juris Rz. 11). Dies ist vorliegend mit der streitgegenständlichen Werbeanzeige nicht geschehen, da insoweit nur die Firmenbezeichnung "F. R." mitgeteilt wird, nicht aber dass dahinter das Unternehmen T. L. T. GmbH steht.
Da die Antragsgegnerin als Reisebüro typischerweise lediglich die Tätigkeit eines Vermittlers von Reiseleistungen und nicht die Verantwortung für deren ordnungsgemäße Durchführung übernimmt (vgl. nur BGH, Urt. v. 30.9.2010 - Xa ZR 130/08, juris Rz. 12; Tonner in MünchKomm/BGB, 6. Aufl., § 651a Rz. 43), fehlt es in der Werbeanzeige auch an der Angabe des Reiseveranstalters als Vertragspartner des Verbrauchers (vgl. OLG München, Urt. v. 1.12.2011 - 6 U 1577/11, juris Rz. 24).
b) Entgegen der Ansicht des LG enthält die streitgegenständliche Werbung auch eine abschlussfähiges Angebot i.S.d. § 5a Abs. 3 UWG.
Ein abschlussfähiges Angebot i.S.d. § 5a Abs. 3 UWG setzt weder voraus, dass es sich um ein bindendes Angebot gem. § 145 BGB handelt, noch, dass es sich um eine Aufforderung zur Abgabe eines solchen Angebots handelt. Es ist auch nicht erforderlich, dass alle vertragswesentlichen Regelungen bekannt sind (OLG Schleswig, Urt. v. 3.7.2013 - 6 U 28/12, juris Rz. 12; Bornkamm in Köhler/Bornkamm, UWG, 31. Aufl., § 5a Rz. 30a). Der Anwendungsbereich dieser Vorschrift ist vielmehr schon dann eröffnet, wenn die für den Kaufentschluss
wichtigsten Vertragsbestandteile, mithin das beworbene Produkt und dessen Preis hinreichend konkret benannt werden und den Verbraucher in die Lage versetzen, eine geschäftliche Entscheidung zu treffen (OLG Schleswig, Urteil vom 3.7.2013, a.a.O.).
Nach...