Verfahrensgang
LG Hannover (Entscheidung vom 17.02.2010; Aktenzeichen 13 O 274/09) |
Tenor
Der Beschluss des Landgerichts Hannover vom 17. Februar 2010 wird aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Rechtsweg vor die ordentlichen Gerichte zulässig ist.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte.
Wert: 1.082,42 EUR
Gründe
I.
Die Klägerin verlangt vom Beklagten Rückerstattung von Leistungen.
Die Klägerin betreibt ein Finanzdienstleistungsunternehmen. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben bedient sie sich Handelsvertretern, die als "Finanzberater" (FB) Verträge vermitteln.
Die Parteien schlössen am 25. Juni 2008 einen Finanzberatervertrag (K1; Bl. 7 d.A.). Danach sollte der Beklagte als selbständiger Handelsvertreter im Sinne der §§ 84 ff., 92 HGB hauptberuflich auf dem Gebiet der Vermittlung von Versicherungen, Bausparverträgen, Finanzierungen, Kapitalanlagen sowie von Maklerverträgen tätig sein. Der Vertrag sollte am 1. Juli 2008 beginnen. In Nr. 4 dieses Vertrages wurde wegen der Rechte, Pflichten und Befugnisse der Parteien auf die als Anlage beigefügten "Allgemeinen Vertragsbestimmungen" der Klägerin (im Folgenden: AV) Bezug genommen.
In deren Nr. 7.2 heißt es unter dem Titel "Anderweitige Tätigkeiten; Wettbewerb":
"Nach Maßgabe des § 86 Abs. 1, 2. HS HGB ist es dem FB untersagt, Produkte und Dienstleistungen anzubieten oder zu vertreiben, die in Wettbewerb zu den Vertragsprodukten stehen. Dies gilt auch für das Immobiliengeschäft. Für Unternehmen, die Versicherungs- und Finanzdienstleistungsprodukte anbieten, besteht ein absolutes Wettbewerbsverbot. ...".
Die Klägerin zahlte an den Beklagten 23.098,04 EUR, und zwar am 23. Juli 2008 4.000 EUR, am 21. August 2008 4.000 EUR, am 23. September 2009 3.875,33 EUR, am 7. November 3.834,22 EUR, am 28. November 2008 3.996,24 EUR sowie am 22. Dezember 2008 3.392,25 EUR. Die Klägerin bezeichnete diese Zahlungen als Provisionsvorschusszahlungen. Die Klägerin macht weiter einen Saldo vom August 2009 zu Lasten des Beklagten in Höhe von 869,86 EUR geltend (K4; Bl. 34 d.A.).
Der Beklagte rügt die Unzuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit (Bl. 51 d.A.). Er ist der Auffassung, Arbeitnehmer der Klägerin gewesen zu sein. Er sei an die Klägerin gebunden gewesen und es habe aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen ein faktisches Wettbewerbsverbot bestanden (Bl. 51 f. d.A.). Zudem habe er überörtlich zahlreiche Termine auf Weisung der Klägerin wahrnehmen müssen (Bl. 100 d.A.). Auch weitere - von ihm näher dargelegte - Umstände sprächen für seine Einordnung als Arbeitnehmer (Bl. 102 d.A.).
Auf den Hilfsantrag der Klägerin (Bl. 66 d.A.) hat das Landgericht mit Beschluss vom 17. Februar 2010 (Bl. 105 d.A.) den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht Freiburg verwiesen. Zur Begründung hat das Landgericht im wesentlichen ausgeführt, der Beklagte sei Einfirmenvertreter im Sinne des § 92a HGB gewesen, weshalb für den Rechtsstreit gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3a, 5 Abs. 3 ArbGG i.V.m. § 92a HGB die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte eröffnet sei.
Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 5. März 2010 (Bl. 143 d.A.), aufgrund derer sie den Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten für zulässig erklärt haben will.
II.
Die gemäß § 17a Abs. 4 S. 3 GVG statthafte sofortige Beschwerde ist begründet. Zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits ist nicht die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte, sondern diejenige der ordentlichen Gerichte eröffnet.
Nach § 13 GVG gehören vor die ordentlichen Gerichte alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, für die nicht entweder die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten begründet ist oder auf Grund von Vorschriften des Bundesrechts besondere Gerichte bestellt oder zugelassen sind. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a ArbGG sind die Gerichte für Arbeitssachen ausschließlich zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis.
Für die Abgrenzung zwischen selbstständigem und angestelltem Handelsvertreter - und damit für die Abgrenzung der Zuständigkeit von ordentlichem Gericht und Arbeitsgericht - ist weder isoliert auf die von den Parteien gewählte Einordnung des Vertrags oder die von diesen gewählte Bezeichnung als Angestellter oder Handelsvertreter noch allein auf die tatsächliche Durchführung des Vertrags abzustellen. Entscheidend ist das Gesamtbild der Verhältnisse unter Würdigung sowohl der vertraglichen Gestaltung als auch der tatsächlichen Handhabung des Vertrages.
Der Kläger hat die für die Begründung der Rechtswegzuständigkeit maßgeblichen Tatsachen zu beweisen, sofern der Beklagte diese bestreitet (BGH GWR 2009, 464).
Der Beklagte war kein Einfirmenvertreter kraft Vertrages im Sinne des § 92a Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 HGB.
1.
Der Senat teilt die Auffassung der Kammer, dies ergebe sich aus dem Wettbewerbsverbot, nicht. Für die Annahme eines vertraglichen Ausschlusses im Sinne dieser Vorschrift reicht ein bloßes Kon...