Verfahrensgang
LG Verden (Aller) (Urteil vom 15.06.1999; Aktenzeichen 4 O 61/97) |
Tatbestand
Die Parteien streiten über das Ausmaß der materiellen und immateriellen Schäden des Klägers aus einem Verkehrsunfall vom 3. Juli 1992 auf der Kreuzung der Bundesstraße 6/Kreisstraße 34 in W., für dessen Folgen die Beklagte als Haftpflichtversicherung des Unfallgegners dem Grunde nach unbestritten in vollem Umfang einzustehen hat.
Zu dem Unfall kam es, als der Kläger mit seinem Kraftrad Honda verkehrsbedingt vor einem Zebrastreifen hielt und der Fahrer des bei der Beklagten haftpflichtversicherten Lkw in Folge Unaufmerksamkeit von hinten auf das Krad auffuhr. Der Kläger, der hierdurch eine Kontusion der Lendenwirbelsäule und einen Bruch des Daumens erlitt, verblieb nach dem Unfall bis zum 5. Juli 1992 stationär im Krankenhaus und war bis Mitte September 1992 arbeitsunfähig krankgeschrieben. Die Beklagte zahlte vorprozessual ein Schmerzensgeld von 5.000 DM.
Am 14. September 1992 wurde der Kläger erneut unverschuldet in einen Auffahrunfall verwickelt, für dessen Folgen die Streithelferin des Klägers in vollem Umfang haftet. Bei diesem Unfall erlitt der Kläger eine erstgradige HWS-Distorsion und eine Rückenprellung. Nach diesem Unfall war der Kläger bis zum 25. Oktober 1992 arbeitsunfähig krankgeschrieben.
Der zum Zeitpunkt des Unfalls am 3. Juli 1992 40 Jahre alte Kläger, der bis zu diesem Unfall als Lehrer für Fachpraxis, Fachrichtung Elektrotechnik, an der Berufsbildenden Schule in C. arbeitete, war in der Folgezeit durch Krankschreibungen verschiedentlich dienstunfähig. Er unterzog sich wegen einer anhaltenden Schmerzsymptomatik unterschiedlichen Untersuchungen und Therapiemaßnahmen, u. a. auch solchen auf neurologischem und psychiatrischem Gebiet. Mit Ablauf des Monats August 1995 wurde der Kläger wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt.
Mit der Klage hat der Kläger ein weiteres angemessenes Schmerzensgeld von mindestens noch 35.000 DM, den Ersatz seines Verdienstausfallschadens für die Zeit vom 1. September 1995 bis zum 30. Juni 1997 in Höhe von 8.610,86 DM sowie die Feststellung der weiter gehenden Ersatzpflicht der Beklagten für immaterielle und materielle Schäden begehrt.
Er hat geltend gemacht, er sei ein Jahr nach dem Unfall vom 3. Juli 1992 zu 50 % und seitdem zu 30 % in seiner Erwerbsfähigkeit eingeschränkt. Er sei gegen seinen Willen auf Grund von Beeinträchtigungen, die auf diesen Unfall zurückzuführen seien, vorzeitig in den Ruhestand versetzt worden und müsse deshalb u. a. geringere Versorgungsbezüge hinnehmen. Noch heute leide er in Folge der beim Unfall vom 3. Juli 1992 erlittenen Beeinträchtigungen unter erheblichen Schmerzen im Bereich der Lendenwirbel und des Kreuzbeins, die in seine Beine ausstrahlten. Bei Belastung empfinde er reißende Schmerzen im Bereich der oberen Lendenwirbelsäule, aus denen sich ein ständiger Stuhl- und Harndrang sowie Erschöpfungszustände entwickelten. Schmerzen aus dem Bereich der mittleren Brustwirbelsäule strahlten in den linken Arm sowie in den Brustraum aus, wodurch Gefühle von Übelkeit und Schwindel, Herzbeschwerden und Atemnot hervorgerufen würden. Die Verspannungen im Wirbelsäulenbereich führten zu Schlafstörungen, Niedergeschlagenheit und Konzentrationsstörungen. Er sei auf Grund dieser anhaltenden Beschwerden nicht in der Lage, seinen Beruf auszuüben oder seinen Tagesablauf auch nur zu planen. Vielmehr müsse er seinen Tagesablauf dem täglichen Krankheitsbild anpassen. Durch dauernde Krankengymnastik und Wärmebehandlung trete gelegentlich eine Besserung ein. Seine Lebensgestaltung sei auf Grund dessen stark eingeschränkt.
Der Kläger hat beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein über den gezahlten Betrag von 5.000 DM hinaus gehendes Schmerzensgeld sowie 8.610,86 DM nebst 4 % Zinsen auf 6.500,05 DM ab Rechtshängigkeit sowie 4 % Zinsen auf weitere 2.110,81 DM ab dem 17. Juni 1997 zu zahlen,
2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm allen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der ihm aus dem Verkehrsunfall vom 3. Juli 1992 noch entstehen wird, soweit nicht der Anspruch auf einen Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen ist.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat bestritten, dass die geklagten Beeinträchtigungen des Klägers auf das Unfallereignis vom 3. Juli 1992 zurückzuführen seien. Die Gesundheitsbeeinträchtigungen des Klägers seien vielmehr vollständig ausgeheilt. Soweit tatsächlich noch körperliche Beeinträchtigungen bei ihm festzustellen seien, beruhten diese auf dem zweiten Unfall vom 14. September 1992 und einer sich auf Grund dieses Unfalls entwickelten Konversionsneurose. Das Bestehen eines Verdienstausfallschadens hat die Beklagte mit Nichtwissen bestritten.
Das Landgericht hat gemäß Beweisbeschluss vom 22. Juli 1997 (GA 120/121) Beweis durch Einholung medizinischer Sachverständigengutachten erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das orthopädische Gutachten des Sach...