Entscheidungsstichwort (Thema)
Schadensersatzforderung
Verfahrensgang
LG Hannover (Urteil vom 28.06.1972; Aktenzeichen 14 O 347/71) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 28. Juni 1972 verkündete Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Hannover wird zurückgewiesen.
Auf die Anschlußberufung der Klägerin wird das angefochtene Urteil teilweise geändert und wie folgt neu gefaßt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 9.974,03 DM nebst 8 % Zinsen seit dem 12. Januar 1970 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Anschlußberufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Beklagte betreibt in … einen Aushilfedienst für Bürokräfte. Sie stellt diese gewerbsmäßig anderen Firmen für Büroarbeiten zur Verfügung. Im November 1969 übersandte sie der Klägerin ein gedrucktes Werbeschreiben, in dem sie für personelle Engpässe Aushilfskräfte anbot (Bl. 7). In diesem Schreiben heißt es u.a.:
„Wir sorgen kurzfristig für eine erfahrene Aushilfskraft. Rufen Sie uns bitte an. Machen Sie einen Versuch. Wir werden Sie nicht enttäuschen.”
Die Klägerin benötigte damals eine Aushilfskraft für ihre Durchschreibebuchhaltung. Die Beklagte stellte ihr nach telefonischer Vereinbarung ab 8. Dezember 1969 einen Herrn … zur Verfügung. Dieser entwendete am 18. Dezember 1969 im Betrieb der Klägerin aus einer Schreibtischschublade zwei Scheckformulare, setzte als Beträge 8.500,– DM bzw. 7.000,– DM ein und versah die beiden Schecks mit dem Firmenstempel und der gefälschten Unterschrift des Geschäftsführers. Am folgenden Tag löste er die beiden Schecks bei dem Bankhaus … in sowie bei der … Bank ein.
Nachträglich stellte sich heraus, daß … bereit einschlägig vorbestraft ist. Im Jahre 1963 war er zu 7 Monaten und im Jahre 1968 zu einer Gesamtstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten Gefängnis verurteilt worden. Wegen der Entwendung der beiden Scheckformulare bei der Klägerin und der Einlösung der von ihm gefälschten Schecks sowie wegen weiterer Straftaten hat ihn das Landgericht Lübeck durch Urteil vom 4. Mai 1971 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt (8 KLs 2/71).
Die Klägerin, die mit den beiden Scheckbeträgen von insgesamt 15.500,– DM belastet worden ist, verlangt von der Beklagten Schadensersatz. Sie setzt von diesen 15.500,– DM 359,31 DM ab, die sie der Beklagten für die Überlassung … schuldete und die bereits Gegenstand eines Vorprozesses waren (14 C 350/71 AG Hannover), und fordert mit der Klage demgemäß 15.140,69 DM. Die Klägerin hat vorgetragen, die Beklagte habe hier ihre Nachforschungspflicht verletzt und sich dadurch einer positiven Vertragsverletzung schuldig gemacht. Sie hätte nämlich von … frühere Zeugnisse und Referenzen verlangen müssen und ihn dann gar nicht einstellen dürfen, da für einen Buchhalter neben der fachlichen Eignung auch eine charakterliche Zuverlässigkeit erforderlich sei. Die Überprüfungspflicht habe sowohl aufgrund allgemeiner Übung als auch wegen der Zusicherung in dem Werbeschreiben bestanden.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 15.140,69 DM nebst 8 % Zinsen seit dem 12. Januar 1970 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen, sie habe bei der Einstellung … nicht gegen die übliche und sachlich gebotene Sorgfalt verstoßen. Sie habe sich seinen Personalausweis vorlegen lassen und die angegebene Anschrift überprüft. Zu weiteren Nachforschungen sei sie nicht verpflichtet gewesen. Sie habe auch nicht gewußt, daß … Zugang zu Scheckheften haben würde. Daher entfalle jede Haftung aus positiver Vertragsverletzung. Der Schaden sei vielmehr allein auf das leichtfertige Verhalten der Klägerin zurückzuführen, die hier einer gerade erst eingestellten Aushilfskraft entgegen der Üblichkeit die Scheckhefte zugänglich gemacht habe.
Durch das am 28. Juni 1972 verkündete Urteil hat das Landgericht nach Beweiserhebung der Klage nur in Höhe von 7.390,69 DM nebst Zinsen stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, es liege zwar eine positive Vertragsverletzung der Beklagten vor, da diese die gebotene Prüfung der Eignung … unterlassen habe. Andererseits treffe jedoch die Klägerin ein erhebliches Mitverschulden, weil sie keine ausreichenden Sicherheitsvorkehrungen gegen einen möglichen Scheckmißbrauch getroffen habe. Die Abwägung nach § 254 BGB ergebe, daß jede Partei die Hälfte des entstandenen Schadens tragen müsse. Wegen der weiteren Sachdarstellung wird auf das Urteil Bezug genommen.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Die Klägerin hat Anschlußberufung erhoben und fordert weiterhin die volle Klagesumme.
Die Beklagte wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und tritt der rechtlichen Würdigung des angefochtenen Urteils entgegen. Sie trägt erneut vor, sie habe durch die Einsichtnahme in den Personalausweis und die Überprüfung der Anschrift … ihre Nachforschungspflicht erfüllt. Weite...