Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Reichweite von § 17 Abs. 2a Satz 2 BeurkG
Leitsatz (amtlich)
§ 17 Abs. 2a Satz 2 BeurkG findet ausschließlich auf Verbraucherverträge Anwendung.
Normenkette
BeurkG § 17 Abs. 2a S. 2
Tenor
Die Disziplinarverfügung des Beklagten vom 7. Februar 2017, Az. ..., in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Präsidenten des Oberlandesgerichts Celle vom 22. August 2017, Az. ..., wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf 1.500,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen eine Disziplinarverfügung.
Mit Bescheid vom 7. Februar 2017 (Bl. 14 - 18 R d. A.) verhängte der Beklagte gegen den Kläger eine Geldbuße in Höhe von 500,00 €. Dem lagen (in chronologischer Reihenfolge) folgende Vorwürfe des Beklagten zugrunde:
1. Bei der Abwicklung des zur UR-Nr. 1 beurkundeten Grundstückskaufvertrags habe der Kläger gegen eine ihm erteilte Treuhandauflage verstoßen. Gemäß § 3 des Vertrags habe ein Teil des Kaufpreises auf einem Notaranderkonto hinterlegt werden und nicht vor dem 15. Juni 2013 ausgezahlt werden sollen. Tatsächlich habe der Kläger über den hinterlegten Betrag aber bereits am 13. Juni 2013 verfügt.
2. Bei der Beurkundung eines Kaufvertrags über Wohneigentum zur UR-Nr. 2 habe für den Verkäufer eine Notariatsmitarbeiterin des Klägers als vollmachtlose Vertreterin gehandelt. Bei der Notariatsmitarbeiterin habe es sich nicht um eine Vertrauensperson des Verkäufers gehandelt. Auch habe der Kläger nicht darauf hingewirkt, dass der Verkäufer eine solche Vertrauensperson benenne. Dadurch habe er gegen § 17 Abs. 2a Satz 1 BeurkG verstoßen. Darüber hinaus habe der Kläger mit dem vollmachtlos Vertretenen die mit einer solchen Vertretung verbundenen Risiken nicht im Vorwege erörtert und dadurch gegen seine betreuende Belehrungspflicht verstoßen.
3. Bei der Beurkundung eines Grundstücksübertragungsvertrags zur UR-Nr. 3 habe für die Übernehmerin eine Notariatsmitarbeiterin des Klägers als vollmachtlose Vertreterin gehandelt. Bei der Notariatsmitarbeiterin habe es sich nicht um eine Vertrauensperson der Übernehmerin gehandelt. Auch habe der Kläger nicht darauf hingewirkt, dass die Übernehmerin eine solche Vertrauensperson benenne. Dadurch habe er gegen § 17 Abs. 2a Satz 1 BeurkG BeurkG verstoßen. Darüber hinaus habe der Kläger mit der vollmachtlos Vertretenen die mit einer solchen Vertretung verbundenen Risiken nicht im Vorwege erörtert und dadurch gegen seine betreuende Belehrungspflicht verstoßen.
4. Bei der Beurkundung eines Grundstückskaufvertrags zur UR-Nr. 4 habe für die Verkäuferin eine Notariatsmitarbeiterin des Klägers als vollmachtlose Vertreterin gehandelt. Bei der Notariatsmitarbeiterin habe es sich nicht um eine Vertrauensperson der Verkäuferin gehandelt. Auch habe er nicht darauf hingewirkt, dass die Verkäuferin eine solche Vertrauensperson benenne. Dadurch habe der Kläger gegen § 17 Abs. 2a Satz 1 BeurkG und darüber hinaus gegen § 17 Abs. 2a Satz 2 Nr. 1 BeurkG verstoßen.
Dem gegen diesen Bescheid gerichteten Widerspruch des Klägers hat der Beklagte nicht abgeholfen und den Vorgang dem Präsidenten des Oberlandesgerichts Celle vorgelegt. Mit Bescheid vom 22. August 2017 (Bl. 19 - 27 d. A.) hat dieser den Widerspruch des Klägers zurückgewiesen. Ergänzend hat der Präsident des Oberlandesgerichts darauf hingewiesen, dass die Regelung in § 17 Abs. 2a Satz 2 BeurkG auch auf solche Verträge Anwendung finde, bei denen auf beiden Seiten Verbraucher beteiligt seien. Dementsprechend habe der Kläger auch bei Beurkundung der Verträge zu den UR-Nrn. 2 und 3 gegen § 17 Abs. 2a Satz 2 BeurkG verstoßen.
Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Aufhebung des gegen ihn gerichteten Bescheids.
- Er habe nicht gegen den ihm erteilten Treuhandauftrag verstoßen. Er habe sich vielmehr streng an den in § 3 Ziffer 2 des Vertrags geregelten Auszahlungsvoraussetzungen orientiert. Der vom Landgericht angesprochene Fälligkeitszeitpunkt sei dort nicht aufgeführt und auch im Übrigen nicht Gegenstand der Verwahrungsanweisung.
- Er habe nicht in drei Fällen gegen § 17 Abs. 2a Satz 2 Nr. 1 BeurkG verstoßen. Diese Vorschrift finde nur auf Verbraucherverträge im Sinne von § 310 Abs. 3 BGB Anwendung. Unabhängig hiervon sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb sich eine Notariatsangestellte nicht als Vertrauensperson eigne.
- Er habe auch nicht gegen seine betreuende Belehrungspflicht verstoßen. Insoweit verkenne der Beklagte, dass die Belehrung auch anlässlich der Genehmigung des Rechtsgeschäfts erfolgen könne. Darüber habe er die Belehrung in den verfahrensgegenständlichen Fällen bereits vor Vertragsschluss vorgenommen.
Der Kläger beantragt,
die Disziplinarve...