Verfahrensgang
LG Hannover (Aktenzeichen 13 O 129/21) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 13. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Hannover vom 14. Februar 2022 wird zurückgewiesen.
Auf die Berufung der Beklagten wird das vorgenannte Urteil abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 17.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
A. Von einer Darstellung des Sach- und Streitstands wird gem. §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.
B. Die zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Auf die zulässige Berufung der Beklagten war das angefochtene Urteil des Landgerichts Hannover abzuändern. Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte bestehen nicht. Ein Zahlungsanspruch des Klägers ist nach Maßgabe der prozessual zu berücksichtigenden Umstände des vorliegenden Falles nicht gegeben.
I. Der Senat hat mit Beschluss vom 5. Juli 2022 auszugsweise Folgendes ausgeführt:
"1. Die Beklagte hat in dem vorletzten Absatz auf S. 2 ihrer Berufungsbegründung (Bl. 173 d. A.) zutreffend die einzelnen Umstände dargestellt, nach deren Maßgabe die Voraussetzungen des § 28 a Abs. 1 Nr. 4 BDSG a.F., bzw. § 31 Abs. 2 Nr. 4 BDSG n.F. erfüllt sind. Diese Umstände sind als solche auch nicht streitig.
2. Im Ergebnis steht der beabsichtigten Klageabweisung auch nicht entgegen, dass die beiden Mahnschreiben den Kläger nicht "persönlich" erreicht haben.
a) Die Anschrift "K. 7, ... H." ist die Adresse, die der Kläger im Rahmen der Anbahnung des Vertragsverhältnisses seinem Vertragspartner angegeben hatte (vgl. Rn. 19 des Schriftsatzes der Beklagten vom 15. Oktober 2021, Bl. 29 R d. A.; nicht bestritten § 138 Abs. 3 ZPO).
Demgemäß hat auch das Landgericht - zutreffend - in diesem Sinne mit Beschluss vom 8. März 2022 (Bl. 109 d. A.) den ursprünglich anderslautenden Tatbestand des angefochtenen Urteils berichtigt.
b) Der Senat hat seiner Entscheidung prozessual zugrunde zu legen, dass die beiden Mahnschreiben der Vertragspartnerin des Klägers an eben diese vom Kläger angegebene Vertragsanschrift zugegangen sind.
aa) Das hat die Beklagte so in Rn. 19 bis 20 ihres Schriftsatzes vom 15. Oktober 2021 (Bl. 29 R d. A.) sowie in Rn. 3 seines Schriftsatzes vom 15. Dezember 2021 (Bl. 46 d. A.) vorgetragen. Der Kläger hat dies erstinstanzlich nicht bestritten, § 138 Abs. 3 ZPO. Entgegen der Auffassung des Klägers in der Berufungserwiderung vom 19. Mai 2022 (Seiten 7 unten / 8 oben, Bl. 190 f. d. A.) ergibt sich ein solches Bestreiten auch nicht aus den dort zitierten Schriftsätzen des Klägers in erster Instanz:
- Soweit der Kläger auf den fünften Absatz auf Seite 2 seines Schriftsatzes vom 19. Oktober 2021 (Bl. 34 R d. A.) abstellt, ergibt sich daraus kein Bestreiten, vielmehr ist das Gegenteil der Fall. Denn der Kläger behauptet an dieser Stelle gar nicht, dass die Schreiben nicht an die genannte Adresse zugegangen sind, vielmehr weicht er einer diesbezüglichen Aussage gerade aus.
- Soweit der Kläger auf den vorletzten Absatz auf Seite 4 seiner Klageschrift abstellt, gilt Entsprechendes. Ein eindeutiges Bestreiten ist diesem vagen Vorbringen nicht zu entnehmen, dies schon gar nicht, wenn man des Weiteren berücksichtigt, dass die Beklagte in ihren weiteren erstinstanzlichen Schriftsätzen ganz ausdrücklich die Behauptung aufgestellt hat, die beiden Schreiben seien an die Vertragsadresse zugegangen und dies im Übrigen auch noch als "unstreitig" dargestellt hat. Hätte der - anwaltlich vertretene - Kläger dies anders sehen wollen, wäre er prozessual gehalten gewesen, dies ausdrücklich klarzustellen. Das ist aber - wie ausgeführt - nicht erfolgt, im Gegenteil ist der Kläger in dem fünften Absatz auf Seite 2 seines Schriftsatzes vom 19. Oktober 2021 (Bl. 34 R d. A.) - wo er sich ausdrücklich mit dem diesbezüglichen Vorbringen der Beklagten in Rn. 19 bis 20 ihres Schriftsatzes vom 15. Oktober 2021 (Bl. 29 R d. A.) auseinandersetzt - dieser Frage "ausgewichen". Auf die erneute Behauptung der Beklagten in Rn. 3 ihres Schriftsatzes vom 15. Dezember 2021 (Bl. 46 d. A.) ist der Kläger dann gar nicht mehr eingegangen.
bb) Soweit der Kläger auf Seite 4 seiner Klageschrift pauschal auf Vorbringen in einem Verfahren LG Hannover - 13 O 133/20 verwiesen hat, greift das in gleich mehrfacher Hinsicht nicht durch:
- Selbst wenn der Kläger in jenem Verfahren Vortrag gehalten hätte, der für das vorliegende Verfahren von Relevanz hätte sein können, wäre die pauschale Bezugnahme hierauf in dem vorliegenden Verfahren prozessual unbeachtlich gewesen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 14. Juli 2016 - IX ZR 291/14, juris Rn. 20).
- Ohnehin ist dem Vorbringen des Klägers in dem vorgenannten Verfahren aber auch nichts zu entnehmen, das in dem vorliegenden Prüfrahmen von Relevanz wäre. Der Senat hat jene Akte "interessehalber", also nicht einer rechtlichen Notwendigkeit folgend, durchgesehen. Auch in jenem Verfahren hat der Kläger...