Entscheidungsstichwort (Thema)
Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für eine gegen Beklagte mit Sitz in den USA erhobene negative Feststellungsklage
Leitsatz (amtlich)
Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte ist für eine gegen Beklagte mit Sitz in den USA erhobene negative Feststellungsklage gegeben, die darauf gerichtet ist festzustellen, dass Ansprüche der Beklagten aus angeblichen ehrverletzenden Äußerungen, die in Deutschland getätigt worden sein sollen, nicht bestehen.
Normenkette
ZPO §§ 32, 513 Abs. 2; EGBGB Art. 40 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Hannover (Urteil vom 11.01.2012; Aktenzeichen 6 O 352/10) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 6. Zivilkammer - Einzelrichterin - des LG Hannover vom 11.1.2012 aufgehoben, soweit es das Rechtsverhältnis des Klägers zu den Beklagten zu 1 und 3 betrifft. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das LG zurückverwiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Die (drei) Beklagten mit (Wohn-)Sitz in den USA haben dem Kläger in einem anwaltlichen Schreiben vorgeworfen, in Bezug auf sie Äußerungen getätigt zu haben, mit denen er bezweckt habe, ihren Ruf zu beschädigen. Diese Äußerungen könnten zur Folge haben, dass ihnen Verluste von mehreren zehn Millionen Dollar entstünden. In dem Schreiben wurde der Kläger aufgefordert, es unverzüglich zu unterlassen, schädigende und nachteilige Äußerungen zu tätigen, die verunglimpfenden Äußerungen unverzüglich zu widerrufen sowie öffentlich eine Entschuldigung auszusprechen. Ferner wurde darauf hingewiesen, dass das Verhalten des Klägers sehr wahrscheinlich einen Prozess in den Vereinigten Staaten zur Folge haben werde, der auch eine Forderung auf eine Strafe einschließlich Schadensersatz beinhalten werde. Der Kläger begehrt nunmehr im Rahmen einer negativen Feststellungsklage die Feststellung, dass derartige Ansprüche der Beklagten gegen ihn nicht bestehen.
Wegen der näheren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz und der darin gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Das LG hat die Klage als unzulässig angesehen und sie deshalb abgewiesen. Der Klage fehle es an dem erforderlichen Feststellungsinteresse. Ein Feststellungsinteresse i.S.d. § 256 ZPO bestehe grundsätzlich nur dann, wenn dem subjektiven Recht des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit dadurch drohe, dass der Beklagte es ernstlich bestreite oder er sich eines Rechts gegen den Kläger berühme, und wenn das erstrebte Urteil infolge seiner Rechtskraft geeignet sei, diese Gefahr zu beseitigen. An der letztgenannten
Voraussetzung fehle es vorliegend. Zunächst enthalte der Antrag keinen Inhalt, der geeignet wäre, im Falle einer Stattgabe eine Feststellung über ein Rechtsverhältnis zu treffen, die der Rechtskraft und einer eventuellen Zwangsvollstreckung zugänglich ist. Das streitgegenständliche Schreiben vom 4.5.2010 benenne die beanstandeten schädigenden und nachteiligen Äußerungen des Klägers nicht. Ein etwa erwirktes feststellendes Urteil dahingehend, dass Unterlassungs-, Widerrufs- und Entschuldigungsansprüche der Beklagten gegen den Kläger nicht bestehen, sei demgemäß hinsichtlich des konkreten Gegenstandes unbestimmt und daher ohne konkrete Rechtskraftwirkung. An einem solchen Ausspruch bestehe aber kein schutzwürdiges Interesse. Ein Feststellungsinteresse bestehe auch deshalb nicht, weil ein etwa stattgebendes Urteil auch Mangels Bindungswirkung für amerikanische Gerichte keine Rechtssicherheit bewirken würde. Dem Kläger gehe es ersichtlich um die Abwehr einer in den USA gegen ihn zu erhebenden Schadensersatzklage wegen Rufschädigung. Dass die Beklagten eine Klage in Deutschland beabsichtigen und sich nach deutschem Recht zu beurteilender Ansprüche berühmen, sei aber weder dargetan noch sonst ersichtlich und werde von den Beklagten ausdrücklich in Abrede gestellt. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung sei aber in Fällen, in denen mit Hilfe eines in Deutschland erwirkten Feststellungstitels Prozesse in den USA verhindert oder beeinflusst werden sollen, ein Feststellungsinteresse nur dann zu bejahen, wenn zu erwarten sei, dass das Feststellungsurteil eine gesicherte Grundlage der Anerkennung des vor anderen Behörden zu verfolgenden Anspruchs schaffen werde. Im vorliegenden Fall könne aber nicht sicher davon ausgegangen werden, dass ein nach deutschem Recht in Deutschland erwirkter negativer Feststellungstitel von amerikanischen Gerichten unter dem Gesichtspunkt entgegenstehender Rechtskraft als verbindlich beachtet würde.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Klagebegehren der Sache nach weiter, wobei er seinen Hauptantrag umformuliert und zudem Hilfsanträge stellt. Der Kläger wiederholt und vertieft sein Vorbringen aus dem ersten Rechtszug. Ergänzend führt er aus, das LG habe verkannt, dass es für das Feststellungsinteresse bereits genüge, dass die Beklagten sich außergerichtlich eines Ans...