Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausgleichsanspruchs nach § 24 Abs. 2 Bundes-Bodenschutzgesetz

 

Verfahrensgang

LG Hannover (Urteil vom 05.07.2002; Aktenzeichen 4 O 2474/01)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 5. Juli 2002 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung seitens des Klägers durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Kläger Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Berufungsstreitwert beträgt 54.537,20 EUR.

 

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagte, die Handel mit Mineralölprodukten und damit zusammenhängende Geschäfte betreibt, auf Zahlung eines Ausgleichs nach Durchführung von Bodensanierungsmaßnahmen in Anspruch.

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks … in …. Auf diesem Grundstück wurde bis 1999 von verschiedenen Pächtern eine Tankstelle betrieben. Ab 1974 war zunächst die Firma …, eine Rechtsvorgängerin der Beklagten, und im Anschluss daran bis 31. Mai 1987 die Beklagte Grundstückspächterin und Betreiberin der Tankstelle. Der Kraftstoff wurde in dieser Zeit in zwei unterirdisch eingebauten Tanks vorgehalten. Die Beklagte füllte die Tanks regelmäßig selbst, d. h. durch eigene Mitarbeiter nach. Gelegentlich ließ sie die Betankung auch durch selbständige Lieferfirmen durchführen.

Als die Vertragsbeziehung der Parteien Ende Mai 1987 endete und der Kläger die Tankstelle einem neuen Betreiber übergab, verpflichtete er sich diesem gegenüber, die beiden alten Tanks stillzulegen. Sie wurden von der Zuleitung getrennt, entleert, gereinigt und schließlich mit Beton verfüllt im Boden belassen. Die Zapfanlage und zwei neue Erdtanks wurden an anderer Stelle auf dem Grundstück untergebracht und in der Folgezeit ausschließlich benutzt.

Im Jahr 1999 zeigte sich im Zuge einer Umgestaltung der Grundstücksbebauung ein Ölschaden im Bereich der Zapfanlage der Tankstelle, wie sie nach 1987 betrieben worden war. Der Landkreis … gab dem Kläger als Grundstückseigentümer auf, Untersuchungen zu unternehmen und einen Sanierungsplan zu erstellen. Den im Auftrag des Klägers von dem Ingenieurbüro … in … erstellte Plan genehmigte der Landkreis mit Bescheid vom 2. August 1999 und erklärte ihn mit einzelnen Nebenbestimmungen für verbindlich.

Nach Beginn der Sanierungsarbeiten im Oktober 1999 wurden bei Probebohrungen auch im Bereich der alten, 1987 stillgelegten Erdtanks Verunreinigungen des Bodens festgestellt. Zu Beginn des darauf folgenden Jahres wurden diese Tanks ausgebaut. An den Wandungen und der Sohle der Baugrube fanden sich Benzinverunreinigungen von erheblichem Umfang. Außerdem waren Grund- und Stauwasser in diesem Bereich kontaminiert.

Mit der Klage verlangt der Kläger von der Beklagten Ersatz der Kosten, die er für die Ingenieurleistungen, die Boden- und Wasserreinigung im Bereich der alten Erdtanks (Schadensbereich 2) sowie deren Ausbau und Entsorgung aufgewandt hat. Diese sind in der Klageschrift vom 16. Mai 2001 im Einzelnen aufgeführt.

Der Kläger hat seine Forderung auf § 24 Abs. 2 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten (Bundes-Bodenschutzgesetz; im Folgenden: BBodSchG) gestützt. Er hat behauptet, die Kontamination von Boden und Wasser im Bereich der alten Stahltanks seien auf Tropfverluste und Unfälle beim Befüllen der Tanks durch die Beklagte und deren Rechtsvorgängerin bzw. die von ihnen beauftragten Kraftstofflieferanten verursacht worden. Jedenfalls könnten die Verunreinigungen nicht allein von dem ersten Pächter, der die Tankstelle seit 1971 betrieben habe, herbeigeführt worden sein.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 63.263,16 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG seit Zustellung der Klage zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat bestritten, irgendwelche Verunreinigungen während ihrer Pachtzeit verursacht zu haben. Beim Befüllen der Tanks habe es keine Tropfverluste oder Befüllungsunfälle gegeben. Sie selbst habe geschultes Personal eingesetzt und stichprobenartige Überwachungen durchgeführt, die keinerlei Unregelmäßigkeiten aufgezeigt hätten. Vermutlich sei Benzin aus Haarrissen in der Außenhaut der Tanks ausgetreten oder aus Lecks, die durch Korrosion oder bei der Verfüllung der Tanks mit Beton im Jahr 1987 entstanden seien. Dazu hat die Beklagte auf TÜV-Berichte aus dem Jahr 1979 verwiesen, wonach Fehlstellen beseitigt wurden. Auch könne die Kontamination von dem ersten Tankstellenbetreiber in der Zeit von 1967 bis 1974 verursacht worden sein. Die Beklagte hat im Übrigen die Auffassung vertreten, dass sie für das Verhalten ihrer Kraftstofflieferanten nicht einzustehen habe.

Zur Höhe hat die Beklagte im Wesentlichen darauf verwiesen, dass das Grundstück von ihr unter der Option der Umsatzsteuerpflicht gepachtet gewesen sei.

Das Landgericht Hannover hat gemäß ...

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