Entscheidungsstichwort (Thema)
Schadensersatz wegen vorsätzlicher Sachbeschädigung
Verfahrensgang
LG Hannover (Urteil vom 17.12.2003; Aktenzeichen 10 O 9/03) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Einzelrichters der 10. Zivilkammer des LG Hannover vom 17.12.2003 teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.322,64 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz auf 2.383,56 Euro seit dem 20.12.2002 sowie auf 3.939,08 Euro seit dem 9.7.2003 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 7 % und der Beklagte zu 93 %.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beschwer des Beklagten erreicht nicht 20.000 Euro.
Gründe
Die Berufung des Klägers hat Erfolg. Dem Kläger steht der geltend gemachte Schadensersatzanspruch, den er nach der Klarstellung im Senatstermin nicht als Kostenvorschussanspruch geltend macht, zu.
Nach § 249 BGB kann der Gläubiger bei Beschädigung einer Sache statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Da der Beklagte den Pkw des Klägers beschädigt hat, besteht mithin grundsätzlich ein Anspruch des Klägers darauf, dass der Beklagte ihm die Reparaturkosten erstattet und nicht bloß den Wiederbeschaffungswert. Dieses Begehren könnte allenfalls wegen Unverhältnismäßigkeit unzumutbar und deshalb nach Treu und Glauben ausgeschlossen sein. Den gesetzlichen Anhaltspunkt für so eine Opfergrenze bietet § 251 Abs. 2 BGB. Nach dem in dieser Vorschrift ausgedrückten allgemeinen Rechtsgedanken kann das Verlangen nach Herstellung eines an sich gebotenen Zustandes rechtsmissbräuchlich sein, wenn ihm der in Anspruch Genommene nur unter unverhältnismäßigen billigerweise nicht zumutbaren Aufwendungen entsprechen könnte.
Die Grenze der Unverhältnismäßigkeit ist im Streitfall nicht erreicht. Zwar ist richtig, dass die Rechtsprechung bei Beschädigungen von Pkw bei Verkehrsunfällen regelmäßig annimmt, dass beim Vorliegen eines besonderen Integritätsinteresses des Geschädigten der Schädiger lediglich zur Zahlung eines höheren Betrages als des Wiederbeschaffungswertes verpflichtet ist, wenn die Reparaturkosten nicht höher als 130 % des Wiederbeschaffungswertes liegen. Diese Grundsätze sind im Streitfall aber nicht anzuwenden, weil die Sachbeschädigung nicht anlässlich eines Verkehrsunfalles, sondern durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung erfolgt ist.
Die Rechtsprechung und insb. die des BGH (vgl. BGH, Urt. v. 2.10.1987 - V ZR 140/86, MDR 1988, 213 f., m.w.N.) vertritt zutreffend die Ansicht, dass bei der Frage der Unverhältnismäßigkeit auch andere Umstände als das reine Wertverhältnis zu berücksichtigen sind, insb. hierbei der Grad des Verschuldens, weshalb dem Schädiger auch wirtschaftlich unverhältnismäßige Aufwendungen zuzumuten sein können. Im Streitfall ist dementsprechend zu berücksichtigen, wie und warum es im Streitfall zu den Beschädigungen des Pkw durch den Beklagten gekommen ist. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Beklagte ganz bewusst die Garage des Klägers aufgebrochen und den Pkw beschädigt hat, um diesen zu schädigen. Dabei war der Beklagte sich bewusst, dass es sich bei dem Pkw für den Kläger um ein Liebhaberfahrzeug handelte, das er in blinder Zerstörungswut beschädigt hat. Unter Berücksichtigung dieser Intention und der Vorgehensweise des Beklagten sieht der Senat die Grenze der Unverhältnismäßigkeit bei Reparaturkosten i.H.v. rund 100 % über den Kosten der Wiederbeschaffung als noch nicht erreicht an.
Die Reparaturkosten belaufen sich unstreitig auf 6.322,64 Euro einschließlich Umsatzsteuer. Der Kläger hat einen Anspruch auch auf Zahlung der Umsatzsteuer, da § 249 Abs. 2 S. 2 BGB n.F. im Streitfall keine Anwendung findet.
Der Zinsanspruch rechtfertigt sich zum einen aus dem Gesichtspunkt des Verzuges, zum anderen aus dem Gesichtspunkt der Rechtshängigkeit.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Die Zulassung der Revision erschien nicht geboten, weil der Rechtsstreit keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung sie nicht erfordert; die Parteien haben auch keine Anhaltspunkte aufgezeigt, die zu anderer Beurteilung Anlass gäben.
Fundstellen
Haufe-Index 1276952 |
NJW-RR 2004, 1681 |
NZV 2005, 144 |
IVH 2004, 250 |
OLGR-CBO 2005, 21 |