Leitsatz (amtlich)
1. Die befristete Widerspruchsmöglichkeit des VN gem. §§ 5a VVG a.F., 499, 495 BGB ist ungeachtet diskutierter europarechtlicher Bedenken wirksam. sie kann insb. nicht nach vollständiger Vertragsbeendigung ausgeübt werden.
2. Die Vereinbarung unterjähriger Prämienzahlung mit Ratenzuschlag ist keine Kreditgewährung in Form eines entgeltlichen Zahlungsaufschubs.
Normenkette
VVG a.F. § 5a; BGB §§ 499, 495, 355
Verfahrensgang
LG Verden (Aller) (Urteil vom 06.07.2011; Aktenzeichen 8 O 177/10) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 6.7.2011 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des LG Verden wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages geleistet hat.
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 6.614,01 EUR.
Gründe
I. Der Kläger verlangt von der Beklagten Rückzahlung der von ihm auf einen Rentenversicherungsvertrag gezahlten Prämien zzgl. Zinsen nach dessen Widerruf, hilfsweise Auskunft über die Zusammensetzung und Berechnung des Rückkaufswertes.
Am ... Februar 2004 beantragte der Kläger bei der Beklagten einen am 1.3.2004 beginnenden Rentenversicherungsvertrag (Antrag, Anlage B 1, Bl. 1 Anlagenband Beklagte. Reproduktion des Versicherungsscheines vom 20.2.2004, Anlage B 2, Bl. 3 Anlagenband Beklagte). Dem Vertrag lagen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Rentenversicherung der Beklagten für die Tarife RT 1, RT 2, RT 3, RT 4 (AVBR) zugrunde (Anlage B 3, Bl. 11 - 14 Anlagenband Beklagte, sowie Anlage K 6, Bl. 34 ff. d.A.). Diese sowie die weiteren Verbraucherinformationen lagen dem Kläger bei Antragstellung am 17.2.2004 nicht vor. Wegen der Vereinbarung monatlicher Prämienzahlungen hatte er Zuschläge zu entrichten. Die monatlichen Beiträge für den Zeitraum von September 2004 bis Mai 2005 zahlte der Kläger nicht. Auf seinen Antrag vom 10.5.2005 wurde der Versicherungsvertrag mit Wirkung ab dem 1.6.2005 dahingehend geändert, dass sich der monatliche Beitrag auf 111,44 EUR erhöhte (Reproduktion des Versicherungsscheines vom 1.6.2005, Anlage B 4, Bl. 15 Anlagenband Beklagte).
Mit anwaltlichem Schreiben vom 11.12.2008 (Anlage B 5, Bl. 23 Anlagenband Beklagte) erklärte der Kläger den Widerspruch zum Versicherungsvertrag nach §§ 5a, 8 VVG, die Anfechtung des Vertrags nach § 119 BGB sowie hilfsweise die Kündigung. Mit Schreiben vom 4.2.2009 (Anlage K 2, Bl. 19 d.A.) rechnete die Beklagte "den gekündigten Vertrag" mit einem Rückkaufswert von 1.689,69 EUR zzgl. Überschussanteilen und abzgl. restlicher Prämie und Steuer mit einem Auszahlungsbetrag von 1.578,99 EUR ab. Mit anwaltlichem Schreiben vom 19.10.2009 widersprach der Kläger erneut dem Vertragsschluss gem. § 5a VVG a.F. (Anlage B 6, Bl. 26 ff. d.A.) und forderte die Beklagte unter Fristsetzung zum 2.11.2009 zur Zahlung restlicher 6.182,48 EUR auf.
Der Kläger hat mit Nichtwissen bestritten, dass ihm die Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie die Verbraucherinformationen mit Übersendung des Versicherungsscheins zugegangen seien. Er hat die Auffassung vertreten, dass der Vertrag bereits mangels Einbeziehung der Versicherungsbedingungen unwirksam sei. Jedenfalls durch seinen Widerspruch sei der Vertrag rückwirkend entfallen. Dieser sei nicht verfristet gewesen, weil die Vorschrift des § 5a VVG a.F. europarechtswidrig gewesen und deswegen dahingehend auszulegen sei, dass der Vertrag bis zur Erklärung des Widerspruchs schwebend unwirksam gewesen sei. Die von der Beklagten verwendeten Klauseln zu den Folgen einer Kündigung, zu den Abschlusskosten und der Überschussbeteilung seien intransparent. Über die Folgen der Anwendung des Zillmerungsverfahrens für die Verrechnung der Abschlusskosten sei er bei Vertragsabschluss durch den Vermittler der Beklagten nicht aufgeklärt worden, und auch Hinweise des Vermittlers auf sog. KickBacks seien nicht erfolgt. Fehlende Hinweise durch den Vermittler seien der Beklagten aufgrund der Ausgestaltung des Maklerverhältnisses und der Verwendung der Formulare zuzurechnen. Eine Widerrufsbelehrung für Verbraucherdarlehen bei Teilzahlungsgeschäften sei ebenfalls nicht erfolgt.
Seinen Zahlungsanspruch gegen die Beklagte errechnet der Kläger auf der Basis einer monatlichen Prämie von 108 EUR bis zum 31.1.2009 mit insgesamt 6.372 EUR zzgl. Zinsen i.H.v. 1.820,26 EUR bei einem Zinssatz von 7 % und abzgl. 1.578,25 EUR Rückkaufswert. Danach ergebe sich eine Gesamtforderung von 6.614,01 EUR (Forderungskonto Anlage K 1, Bl. 16 - 18 d.A.).
Der Kläger hat beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 6.614,01 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.10.2009 zu bezahlen.
2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger außergerichtliche Anwaltsk...