Verfahrensgang
LG Hannover (Aktenzeichen 14 O 90/19) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das am 18. September 2019 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 14. Zivilkammer des Landgerichts Hannover wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
2. Das angefochtene landgerichtliche Urteil sowie das vorliegende Berufungsurteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
3. Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf bis 25.000 EUR festgesetzt.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Rückabwicklung eines Kaufvertrages über ein Gebrauchtfahrzeug in Anspruch.
Mit Kaufvertrag vom 17. Dezember 2014 kaufte der Kläger einen VW Golf Highline Blue Motion 2.0 TDI, in dem der Motor EA 288 verbaut ist, zum Preis von 23.966,13 EUR (Rechnung vom 25. November 2014, Anlage K 1, Bl. 7 d. A.). Das Fahrzeug wurde am 18. Dezember 2014 übergeben.
Der Kläger, der die geltend gemachten Ansprüche im Wesentlichen auf §§ 826, 31 BGB bzw. § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 StGB stützt, ist der Auffassung, dass der in seinem Fahrzeug verbaute Motor hinsichtlich entscheidender Leistungsmerkmale mit dem Motor EA 189 weitgehend identisch (Bl. 3R d. A.) und auch vom Abgasskandal betroffen sei. Das Fahrzeug sei mit einer Software ausgestattet, welche zwischen Straßen- und Testbetrieb unterscheide und im letzteren den Modus wechsele, um zu einem geringeren Schadstoffausstoß zu kommen (Bl. 3 d. A.). Die noch strengeren Abgasnormen könnten nur eingehalten werden, wenn eine dem Motor EA 189 entsprechende Motorsteuerungssoftware eingebaut sei (Bl. 4 d. A.). Darüber hinaus sei ein Thermofenster eingebaut, welches im Sinne der entsprechenden Verordnungen nicht notwendig sei, mithin eine unzulässige Abschalteinrichtung darstelle (Bl. 4ff d. A.). Die Abgasreinigung würde nur bei Temperaturen zwischen 10 und 32 Grad Celsius funktionieren (Bl. 115 d. A.). Beim Kauf habe er hiervon keine Kenntnis gehabt (Bl. 5 d. A.).
Nach Auffassung der Beklagten beschränkt sich der Vortrag des Klägers auf Behauptungen ins Blaue hinein, es fehle jegliche Tatsachengrundlage (Bl. 25 R, 27 d. A.). Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) habe hinsichtlich des Fahrzeuges keinen Bescheid im Zusammenhang mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung erlassen und auch keinen verpflichtenden Rückruf angeordnet (Bl. 25, 29f d. A.). Vielmehr habe das KBA bestätigt, dass bei dem Motor EA 288 nicht die vom Motor EA 189 bekannte Umschaltlogik zum Einsatz komme (Bl. 27 d. A.). Die Beklagte verweist insoweit auf den Bericht der Untersuchungskommission "Volkswagen" (Bl. 27f d. A.). Der Einsatz eines sog. Thermofensters stelle keine unzulässige Abschalteinrichtung dar (Bl. 28f d. A.). Der entsprechende Einsatz sei zum Motorenschutz zulässig und üblich und entspreche bei Dieselmotoren dem Stand der Technik. Abweichend von der Behauptung des Klägers sei die Abgasrückführung vorliegend im Bereich zwischen - 24 und + 70 Grad Celsius zu 100 % aktiv (Bl. 28R d. A.).
Mit Urteil vom 18. September 2019 (Bl. 62ff d. A.), auf das wegen der näheren Einzelheiten des Sachverhalts, der tatsächlichen Feststellungen und der Entscheidungsgründe verwiesen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Es gäbe bereits keine nachvollziehbare Darstellung einer unzulässigen Abschalteinrichtung, im Übrigen bestehe auch kein deliktischer Anspruch.
Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Begehren weiter und behauptet im Übrigen, das Fahrzeug direkt von der Beklagten gekauft zu haben.
Im Hinblick auf etwaige vertragliche Ansprüche hat sich die Beklagte auf Verjährung berufen.
Der Kläger beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 23.966,13 EUR nebst Zinsen in Höhe von 4 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 17. Dezember 2014 sowie 5 Prozentpunkte seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs VW Golf Highline Blue Motion 2.0 TDI Fahrgestellnummer ...4,
2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des in Ziffer 1 genannten Fahrzeuges in Verzug befindet,
3. die Beklagte zu verurteilen, ihn von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten seines Prozessbevollmächtigten in Höhe von 1.242,84 EUR freizustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die Berufung für unzulässig, in jedem Fall jedoch für unbegründet (Bl. 141 d. A.). Es gebe keine wirkliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung.
II. Die Berufung des Klägers ist zulässig. Insbesondere kann entgegen der Auffassung der Beklagten ein Verstoß gegen das Begründungserfordernis nach § 520 Abs. 3 ZPO noch nicht angenommen werden.
Die Berufung hat jedoch keinen Erfolg.
Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, da dem Kläger kein...