Verfahrensgang
LG Hannover (Aktenzeichen 19 O 64/18) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 19. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 16. September 2019 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil sowie das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 22.000 EUR festgesetzt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger beansprucht von der beklagten Herstellerin Schadensersatz im Zusammenhang mit dem Kauf eines mit einem Dieselmotor ausgestatteten Fahrzeugs.
Er erwarb am 20. Juli 2015 den streitgegenständlichen Pkw Audi A3 Sportback 2,0 TDI mit der FIN: ... als Gebrauchtwagen mit einer Laufleistung von 10.023 km zum Kaufpreis von 24.910 EUR (brutto). In dem Fahrzeug ist ein VW-Dieselmotor vom Typ EA 288 Euro 6 verbaut.
Der Kläger hat behauptet, dass sich - ebenso wie bei dem vom sog. "Dieselabgas-Skandal" betroffenen Motor EA 189 - im Motor des streitgegenständlichen Fahrzeugs eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form einer Prüfstandserkennung befinde. Zudem enthalte das streitgegenständliche Fahrzeug ein sog. Thermofenster; überdies sei das fahrzeuginterne On-Board-Diagnose-System (OBD) von der Beklagten manipuliert worden.
Die Beklagte hat behauptet, dass das streitgegenständliche Fahrzeug von der Manipulationsthematik der EA 189-Motoren nicht betroffen sei und in ihm keine unzulässige Abschaltvorrichtung vorhanden sei. Da das Fahrzeug über eine wirksam erteilte Typengenehmigung verfüge, drohe dem Kläger auch nicht dessen Stilllegung.
Durch Urteil vom 16. September 2019, auf das wegen der näheren Einzelheiten des Sachverhalts, der tatsächlichen Feststellungen und der Entscheidungsgründe verwiesen wird (Bl. 200 ff. d. A.), hat das Landgericht die Klage abgewiesen, da der Kläger das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung nicht substantiiert dargetan habe.
Gegen diese Entscheidung wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er sein erstinstanzliches Begehren - Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung berechnet auf Basis einer Gesamtlaufleistung von 300.000 km Zug um Zug gegen Rückgabe des streitgegenständlichen Pkw, Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten sowie Erstattung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten (1,5 Gebühr) - weiterverfolgt. Er trägt zudem vor, der Prüfstand werde (auch) mittels einer Lenkwinkelerkennung, einer Temperaturerkennung und einer Zeitsteuerung erkannt.
Er beantragt, unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerpartei EUR 24.910,00 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.05.2018 Zug-um-Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeuges Audi A3 Sportback 2,0 TDI mit der Fahrgestellnummer ... abzüglich einer Nutzungsentschädigung in Höhe von EUR 7.735,34 zu zahlen;
festzustellen, dass sich die Beklagte seit dem 08.05.2018 mit der Rücknahme des im Klageantrag zu 1. bezeichneten Gegenstands in Annahmeverzug befindet;
die Beklagte zu verurteilen, die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von EUR 1.430,38 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.05.2018 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat zur Vorbereitung des Verhandlungstermins das Kraftfahrt-Bundesamt (im Folgenden KBA) um folgende Auskunft ersucht:
"a) Ist der im Fahrzeug des Klägers (Audi A3 Sportback 2.0 TDI, Fahrzeug-Identifikationsnummer: ...) verbaute Dieselmotor der Baureihe EA288 nach Erteilung der Typengenehmigung vom Kraftfahrtbundesamt im Hinblick auf das Vorhandensein einer Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 3 Nr. 10 VO 715/2007/EG, die nach Art. 5 Abs. 2 Satz 1 VO 715/2007/EG unzulässig ist, geprüft worden?
b) Weist die Motorsteuerungssoftware des unter a) bezeichneten Fahrzeugs eine Steuerelektronik auf, die nach Art. 5 Abs. 2 VO 715/2007/EG als unzulässige Abschalteinrichtung anzusehen ist (insbes.: Verringerung/Abschaltung der Abgasrückführung bzw. Verringerung der Zufuhr von 'AdBlue' außerhalb des NEFZ aufgrund einer Prüfstandserkennung; sog. Thermofenster)?
c) Wurden vom Fahrzeughersteller im Antrag auf Erteilung einer Typengenehmigung Angaben zur Verwendung sog. Thermofenster gemacht und wurden dem Hersteller insoweit ggf. Auflagen zur Nachbesserung erteilt?"
Hierauf hat das KBA am 7. Mai 2021 u.a. Folgendes mitgeteilt:
"Das KBA führte insgesamt sehr umfassende Untersuchungen an Fahrzeugen mit Motoren der Reihe des Entwicklungsauftrags (EA) 288 durch.
Es wurde bei keinem Fahrzeug, welches ein Aggregat des EA 288 aufweist, eine unzulässige Abschalteinrichtung festgestellt. Das streitgegenständliche Fahrzeug Audi A3 S...