Leitsatz (amtlich)
Nicht nur eine ablehnende, sondern auch eine anspruchsbejahende, für den Geschädigten positive Erklärung des Versicherers kann eine Entscheidung im Sinne des § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG a. F. / § 115 Abs. 2 S. 3 VVG n. F. darstellen. Eine positive Entscheidung des Versicherers beendet die Verjährungshemmung jedoch nur dann, wenn der Geschädigte aufgrund dieser Entscheidung sicher sein kann, dass auch künftige Forderungen aus dem Schadensfall freiwillig bezahlt werden, sofern der Geschädigte die entsprechenden Schadensposten der Höhe nach ausreichend belegt.
Verfahrensgang
LG Lüneburg (Aktenzeichen 4 O 138/18) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 28. Januar 2019 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 107.591,04 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Klägerin macht als Träger der gesetzlichen Rentenversicherung Beitrags- und Rentenregressansprüche aufgrund eines Verkehrsunfalls ihres Versicherten P. vom 5. Oktober 2001 geltend, für den die Beklagte aufgrund der Beteiligung eines bei ihr versicherten Pkw haftet.
Der am 14. Oktober 1961 geborene Versicherte konnte nach einem Verkehrsunfall vom 3. Februar 1984 seinen bis dahin ausgeübten Beruf des Zentralheizungs- und Lüftungsbauers nicht mehr ausüben. Seit dem 9. Mai 1994 war er als Lagerist, Bürohilfe und Aushilfsfahrer tätig.
Bei dem Verkehrsunfall vom 5. Oktober 2001, bei dem - wie ausgeführt - ein bei der Beklagten versicherter Pkw beteiligt war, wurde der Versicherte erneut verletzt (wegen der Einzelheiten vgl. Klageschrift).
Die Klägerin erhielt von dem Schadensfall mit Schreiben der A. vom 11. März 2003 (Anlage MW 2 - Bl. 19 d. A.) am 12. März 2003 erstmals Kenntnis und meldete daraufhin ihre Ansprüche dem Grunde nach gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom 24. April 2003 (Bl. 177 d. A.) an.
Mit Schreiben vom 14. Mai 2003 (Anlage MW 3 - Bl. 20 d. A.) teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie bereit sei, in die Regulierung einzutreten und bat darum, den Schaden entsprechend zu beziffern und zu belegen. Die Beklagte wies darauf hin, dass sie von einer Haftungsquote von 1/3 zu 2/3 zu Lasten des Versicherten der Klägerin ausgehe. Zur Begründung verwies die Beklagte auf einen sich aus der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft L. ergebenden Sachverhalt, wonach der Versicherte bei unklarer Verkehrslage überholt habe. Die Beklagte teilte schließlich mit, dass die Haftpflichtversicherung des Versicherten mit derselben Haftungsquote die Ansprüche des Versicherungsnehmers der Beklagten reguliere.
Der Versicherte machte gegenüber u. a. der Beklagten seine eigenen Schäden klageweise beim Landgericht Lüneburg (1 O 239/03) geltend und schloss am 13. November 2013 (Anlage MW 1 - Bl. 37 d. A.) u. a. mit der Beklagten einen gerichtlichen Vergleich. Mit diesem wird u. a. festgestellt, dass die Beklagte neben ihrem Versicherungsnehmer als Gesamtschuldnerin verpflichtet ist, dem Versicherten der Klägerin auf der Grundlage einer Haftungsquote von 60 % alle materiellen Schäden zu ersetzen, die auf dem Unfall vom 5. Oktober 2001 (...) beruhen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.
Mit Schreiben vom 21. Oktober 2014 (Anlage MW 5 - Bl. 22 d. A.) machte die Klägerin gegenüber der Beklagten einen Beitragsregress unter Berücksichtigung einer Haftungsquote der Beklagten in Höhe von 60 % für den Zeitraum vom 18. November 2001 bis 18. Mai 2003 in Höhe von 729,40 EUR geltend und forderte die Beklagte auf, auf die Einrede der Verjährung bis zum 31. Dezember 2014 zu verzichten. Die Beklagte zahlte ohne Kommentar an die Klägerin 729,40 EUR und antwortete der Klägerin mit Schreiben vom 30. November 2004 (Anlage MW 6 - Bl. 24 d. A.) und erklärte sich "im Rahmen des bei unserer Gesellschaft bestehenden Versicherungsvertrages und der dort vorgegebenen Deckungssumme bereit, bis zum 31.12.2009 auf die Einrede der Verjährung zu verzichten, sofern bislang Verjährung noch nicht eingetreten ist."
Mit Schreiben vom 20. August 2009 bat die Klägerin die Beklagte unter Hinweis darauf, dass nicht ausgeschlossen sei, dass der Verletzte auch in Zukunft an den Schadenfolgen wiedererkrankt, zunächst bis zum 31. Dezember 2019 auf die Einrede der Verjährung zu verzichten. Die Beklagte antwortete mit Schreiben vom 27. August 2009 (Anlage MW 8 - Bl. 26 d. A.), wonach sie sich bereit erkläre "im Rahmen des bei unserer Gesellschaft bestehenden Versicherungsvertrages und der dort vorgegebenen Deckungssumme bereit, bis zum ...