Leitsatz (amtlich)
Umfang des Schadensersatzanspruchs bei Kontaminierung von Chemieschutzanzügen.
Verfahrensgang
LG Verden (Aller) (Urteil vom 31.07.2007; Aktenzeichen 5 O 495/06) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten zu 2 und 3 gegen das am 31.7.2007 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des LG Verden wird zurückgewiesen.
Die Beklagten zu 2 und 3 tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des 1,1-fachen des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des 1,1-fachen des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A. Der Kläger begehrt - im Berufungsverfahren nur noch von den Beklagten zu 2 und 3 - Ersatz des Neuanschaffungspreises für elf Chemieschutzanzüge (CSA), die im Zuge eines Feuerwehreinsatzes am 19.1.2006 zur Bekämpfung eines Brandes an einem dem Beklagten zu 2 gehörenden und bei der Beklagten zu 3 versicherten Lkw durch verbrennende Chemikalien kontaminiert wurden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen. Dieser ist allerdings dahingehend klarzustellen, dass der Lkw am 19.1. (statt: 9.1.) in Brand geriet. Das LG hat nach Beweisaufnahme durch Vernehmung von vier Zeugen (vgl. Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 10.7.2007, Bl. 155 ff. d.A.) mit am 31.7.2007 verkündetem Urteil, auf das der Senat auch insoweit zur weiteren Sachdarstellung Bezug nimmt, unter Abweisung der Klage gegen den Beklagten zu 1 (Lkw-Fahrer) der Klage gegen die Beklagten zu 2 und 3 in vollem Umfang stattgegeben. Zur Begründung hat das LG im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Die Schadensersatzverpflichtung der Beklagten ergebe sich aus § 26 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 NBrandSchG i.V.m. § 7 Abs. 1 StVG, § 3 Nr. 1 PflVersG. Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme stehe fest, dass alle elf dem klagenden Landkreis gehörenden Chemieschutzanzüge bei dem fraglichen Feuerwehreinsatz benutzt worden seien. Ferner sei das Gericht aufgrund der Bekundungen der vernommenen Zeugen überzeugt, dass die CSA komplett kontaminiert gewesen seien und nicht mehr in einer Weise gereinigt werden könnten, dass sie anschließend noch für weitere Einsätze benutzt werden könnten. Da nach einer eventuell durchzuführenden Reinigung jeder einzelne Anzug im Hinblick auf seine weitere Tauglichkeit überprüft werden müsse, was nur mittels materialzerstörender Proben möglich sei, sei dem von den Beklagten gestellten Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der Reinigungsmöglichkeit nicht nachzugehen gewesen. Ein Mitverschulden aus organisatorischen Gründen sei dem Kläger nicht anzulasten; im Übrigen sei das dahingehende Vorbringen der Beklagten ohnehin verspätet. Schließlich sei auch der Einsatz aller 42 Chemieschutzanzüge erforderlich gewesen, wie sich aus der Aussage des sachverständigen Zeugen Dr. Kielhorn ergebe.
Einen Abzug "neu für alt" müsse sich der Kläger nicht entgegenhalten lassen. Denn die streitgegenständlichen CSA seien - was unbestritten sei - zuvor noch nicht im Einsatz und daher neuwertig gewesen. Einen Gebrauchtmarkt für CSA gebe es nicht. Die Schutzwirkung der Kleidung erfordere daher eine Neubeschaffung. Hierdurch ergebe sich beim Kläger keine messbare Vermögensmehrung.
Auch das Feststellungsbegehren sei begründet, da Zahlung der tatsächlich angefallenen Mehrwertsteuer erst nach einer noch nicht durchgeführten Ersatzbeschaffung verlangt werden könne.
Gegen dieses Urteil wenden sich die Beklagten zu 2 und 3 mit ihrer Berufung, mit der sie vollständige Abweisung der Klage begehren. Sie greifen das angefochtene Urteil unter folgenden Gesichtspunkten an:
Soweit das LG dem Kläger auch einen Anspruch gegen die Beklagte zu 3 aus § 3 Nr. 1 PflVersG zugesprochen habe, halte dies der rechtlichen Überprüfung nicht stand. Denn streitgegenständlich sei nicht ein von § 3 PflVersG allein erfasster Schadensersatzanspruch, sondern ein Aufwendungsersatzanspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag nach §§ 677, 683 BGB. Dieser Anspruch sei auch nicht schadenähnlich und daher nicht in den Schutzbereich des § 3 Nr. 1 PflVersG einbezogen.
Auch die Verurteilung des Beklagten zu 2 sei fehlerhaft. Entgegen der Auffassung des LG könne aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme nicht von der Notwendigkeit des Einsatzes von insgesamt 42 CSA ausgegangen werden, so dass auch nicht bewiesen sei, dass die 11 CSA des Klägers hätten benutzt werden müssen. Der hierzu vernommene Zeuge Brunkhorst habe nicht nachvollziehbar erklären können, warum zwar für das Abladen des Lkw die Feuerwehrleute schwere CSA hätten tragen müssen, dann aber die abgeladenen Teile von Feuerwehrleuten mit leichten Schutzanzügen hätten weiterverladen werden können. Da es um die gleichen Behälter mit denselben Anhaftungen gegangen sei, ergebe sich hieraus, dass der Einsatz ...