Tenor
Auf die Berufungen des Klägers wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts V. vom 16. Januar 2018 - 1 O 88/16 - unter gleichzeitiger Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen wie folgt teilweise abgeändert:
Die Beklagten zu 1 und 2 werden verurteilt, an den Kläger als Gesamtschuldner 2.850,53 Euro, die Beklagte zu 2 darüber hinaus weitere 2.850,53 Euro, jeweils nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4. August 2016 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Gerichtskosten erster Instanz und den außergerichtlichen Kosten des Klägers erster Instanz tragen der Kläger 1/4, die Beklagten zu 1 und 2 1/4 als Gesamtschuldner und die Beklagte zu 2 weitere 1/4 alleine. Der Kläger trägt von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1 erster Instanz 1/2.
Von den Gerichtskosten zweiter Instanz und den außergerichtlichen Kosten des Klägers zweiter Instanz tragen der Kläger 1/3 und die Beklagte zu 2 2/3. Die außergerichtlichen Kosten zweiter Instanz des Beklagten zu 1 trägt der Kläger.
Im Übrigen trägt jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten beider Instanzen selbst.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger macht Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung eines seiner Hengste geltend.
Der Kläger unterhält einen Zucht- und Ausbildungsstall für Pferde. Er ist Eigentümer und Halter des 1999 geborenen Hengstes "Q.". Im August 2015 war der Hengst bei einem Turnier der V. Turniergesellschaft gemeldet. Im Rahmen dieses Turniers waren die teilnehmenden Pferde in sogenannte mobile Boxen eingestellt, die die Beklagte zu 2 geliefert und aufgestellt hatte. Die Boxen waren in Rahmenbauweise mit Vierkantrohren der Profilmaße 25 × 25 × 2 mm oder 3 mm Materialstärke gefertigt. Sie haben eine Höhe von 220 cm und eine Grundfläche von ca. 3 × 1 Quadratmeter. Die Box, in der sich der Hengst "Q." befand, sicherte der Kläger zusätzlich mit Stromlitzen.
Der Beklagte zu 1 ist Eigentümer und Halter des Wallachs "F.", welcher ebenfalls am Turnier der V. Turniergesellschaft teilnahm und in einer mobilen Box in derselben Halle wie der Hengst des Klägers untergebracht war.
In der Nacht vom 7. auf den 8. August 2015 kam es zu einem Vorfall, dessen Einzelheiten zwischen den Parteien streitig sind. Der Hengst des Klägers verletzte sich bei diesem Vorfall. Zur Behandlung sind Tierarztkosten in Höhe von insgesamt 5.701,06 Euro angefallen.
In erster Instanz haben die Parteien insbesondere darüber gestritten, ob das Pferd des Beklagten zu 1 sich aus seiner Box befreit und sich vor die Box des Hengstes des Klägers gestellt hat. Streitig war auch, ob sich hierdurch der Hengst des Klägers erregte, über die Wand der mobilen Box sprang und sich dadurch verletzte. Weiterhin haben die Parteien darüber gestritten, ob eine mangelhafte Stabilität und fehlerhafte Ausführung der von der Beklagten zu 2 gelieferten Boxen ursächlich für die Verletzungen des Hengstes waren.
Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen W. (Bl. 90 f. d.A.), L. (Bl. 131 f. d.A.) und W. (Bl. 133 f. d.A) sowie durch Einholung von Gutachten und die Anhörung der Sachverständigen W. (Bl. 228 f. d.A/Aktenhülle Bd. II d.A.) und Dipl-Ing. H. (Bl. 231 f. d.A./Aktenhülle Bd. II d.A.).
Auf der Grundlage der Beweisaufnahme hat das Landgericht der Klage gegenüber dem Beklagten zu 1 in Höhe von 2.850, 53 Euro nebst Zinsen stattgegeben und im Übrigen die Klage abgewiesen.
Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Beklagte zu 1 als Tierhalter dem Grunde nach für den geltend gemachten Schaden hafte, da nach der Beweisaufnahme feststehe, dass sich der Wallach des Beklagten zu 1 befreit und erhebliche Unruhe in der Halle verbreitet habe. Der Kläger müsse sich jedoch eine hälftige Mithaftung anrechnen lassen, da sich bei seinem Hengst mit dem Steigen in der Box die hengsttypische Tiergefahr verwirklicht habe.
Gegen die Beklagte zu 2 habe der Kläger keinen Anspruch, da nicht festgestellt werden könne, dass die Beklagte zu 2 Verkehrssicherungspflichten im Zusammenhang mit der Konstruktion, Bereitstellung und dem Aufbau der streitgegenständlichen mobilen Pferdebox verletzt habe. Zum einen sei die mangelhaft ausgeführte Schweißnaht nicht für den Bruch des Rohres verantwortlich. Zum anderen habe die Beklagte zu 2 keine Vierkantrohre mit einer Stärke von 50 × 50 × 3 mm für die Boxen verwenden müssen. Es existierten keine DIN Vorschriften, die eine solche Stärke vorschrieben. Ferner dränge sich die Verwendung einer solchen Stärke nicht offensichtlich auf. Mobile Boxen müssten transportabel und leicht auf- und abbaubar sein. An sie könnten nicht die gleichen Anforderungen wie an ortsfeste Boxen gestellt werden. Die Verletzung eines Pferdes sei auch nicht vorhersehbar gewesen. Die Beklagte zu 2 hat in diesem Zusammenhang unbestritten vorgetragen, dass es bei der Beklagten zu 2 trotz einer wöchentlichen Vermietung von 2.000 Boxen während zehn Jahren noch nicht zu einem Unfall gekommen ist.
Der K...