Verfahrensgang
LG Verden (Aller) (Urteil vom 07.11.1988; Aktenzeichen 10 O 66/88) |
Tenor
Die Berufung des Beklagten zu 1) gegen das Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Verden vom 7. November 1988 wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2), ein Viertel ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten sowie 1/13 der Gerichtskosten zu tragen; im übrigen trägt der Beklagte zu 1) die Kosten zweiter Instanz.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschwer: 7.117,62 DM.
Tatbestand
A)
Obwohl die Berufungsschrift in ihrem Rubrum auch den Beklagten zu 2), bezüglich dessen die Klage abgewiesen worden war, als Berufungskläger aufführt und die Erklärung enthält, daß gegen das angefochtene Urteil „namens der Beklagten” Berufung eingelegt werde (vgl. Bl. 172 d.A.), ist bei verständiger Würdigung nicht nur für den Verfahrensgegner, sondern auch für das Berufungsgericht nicht zu verkennen, daß nur eine Berufung des Beklagten zu 1) vorlag und die Einlegung der Berufung auch für den nicht beschwerten Beklagten zu 2) auf einem offensichtlichen Irrtum des zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Beklagten zu 1) beruht.
1. a) § 518 Abs. 2 ZPO schreibt vor, daß die Berufungsschrift die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung enthalten muß, daß gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde. Nach allgemeiner Auffassung bedarf es ferner klarer Angaben darüber, für wen und gegen wen Berufung eingelegt wird (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers, ZPO, 48. Auflage, § 518 Anm. 2 B d); Zöller/Schneider, ZPO 15. Auflage, § 518 Rdn. 30 ff.; beide m.w.N.). Selbst für die Bezeichnung des Urteils, die im Gesetz ausdrücklich vorgeschrieben ist, genügt es aber, wenn sich bei falscher Bezeichnung in der Berufungsschrift aus deren sonstigem Inhalt oder aus weiteren Umständen bis zum Ablauf der Berufungsfrist auch für das Berufungsgericht ergibt, daß die unzutreffende Bezeichnung auf einem Irrtum beruht und was in Wahrheit gemeint ist; die im Interesse der Rechtssicherheit aufgestellten strengen Anforderungen dürfen nicht überspannt werden; vielmehr muß genügen, daß nach Lage des jeweiligen Falles kein vernünftiger Zweifel daran bestehen kann, was gemeint ist (vgl. BGH NJW 1989, 2395). Bezüglich der Angaben über den Rechtsmittelgegner ist sogar anerkannt, daß keine strengen Anforderungen zu stellen sind, wenn sich nur mit hinreichender Deutlichkeit ergibt, daß die angefochtene Entscheidung insoweit angegriffen werden soll, als der Rechtsmittelführer durch sie beschwert ist (vgl. BGH NJW 1984, 58; BGH VersR 1987, 261, 262). Auch die Person des Rechtsmittelklägers braucht in der Rechtsmittelschrift nicht ausdrücklich enthalten zu sein, sondern kann mittelbar aus ihr oder anderen innerhalb der Notfrist beim Gericht vorliegenden Unterlagen hervorgehen, wenn diese einen eindeutigen Schluß auf seine Person zulassen (BGH VersR 1976, 493; BGH VersR 1982, 769 f.). Die Bezeichnung der Person des Rechtsmittelklägers unterliegt allerdings der in § 518 ZPO angeordneten Schriftform, so daß eine telefonische Auskunft des Büros des zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten nicht genügt (BGH NJW 1985, 2650 f).
b) Der vorliegende Fall unterscheidet sich von den in der höchstrichterlichen Rechtsprechung – soweit ersichtlich – bisher entschiedenen Fällen dadurch, daß sich der Rechtsmittelkläger – der Beklagte zu 1) – zweifelsfrei aus dem Wortlaut der auch im übrigen den Anforderungen des § 518 ZPO entsprechenden Berufungsschrift ergibt; daß in seiner Person das mit dem erstinstanzlichen Urteil zunächst abgeschlossene Verfahren fortzusetzen war, steht außer Frage. Der Beklagte zu 2) wollte kein Rechtsmittel einlegen, ist aber in der Berufungsschrift als weiterer Berufungskläger aufgeführt worden, wie der Prozeßbevollmächtigte im Termin vor dem Senat eingeräumt hat, weil ihm bei Anfertigung der Berufungsschrift der Tenor des ansonsten korrekt bezeichneten erstinstanzlichen Urteils nicht bekannt war. Dem Rechtsmittelgegner war, wie sein Hinweis auf die Unzulässigkeit einer Berufung des nicht beschwerten Beklagten zu 2) zeigt (Bl. 178 d.A.), von vornherein klar, daß es sich nur um eine Berufung des Beklagten zu 1) handeln konnte. In Verbindung mit dem Tenor des angefochtenen Urteils, das der Berufungsschrift freilich nicht beigefügt worden ist, war offensichtlich, daß die Erwähnung des Beklagten zu 2) in der Berufungsschrift auf einem Irrtum beruhte.
Dies war freilich aus den Unterlagen, die dem Berufungsgericht bis zum Ablauf der Berufungsfrist vorlagen, nicht zu erkennen. Die Berufungsschrift ist am 16. Dezember 1988 eingegangen. Das Ende der Berufungsfrist fiel auf den 17. Dezember 1988, einen Sonnabend, und verlängerte sich daher bis zum 19. Dezember 1988. An diesem Tage hat die Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts die Akten angefordert (Bl. 172 R d.A.). Damit hätte immerhin die Möglichkeit bestanden, den Tenor des angefochtenen Urteils ...