Leitsatz (amtlich)
Der Makler kann eine Courtagepflicht des Käufers, selbst wenn dieser ausgebildeter Jurist ist, nicht dadurch erreichen, dass er ihm bei Beginn der Besichtigung ein Exposé aushändigt, das die Courtageforderung enthält, wenn nicht feststeht, dass der Käufer Zeit und Gelegenheit hatte, von der Courtageforderung Kenntnis zu nehmen, ehe er die Teilnahme an der Besichtigung fortsetze.
Normenkette
BGB § 652
Verfahrensgang
LG Hannover (Urteil vom 28.02.2000; Aktenzeichen 19 O 2763/99 - 139) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 19. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 28. Februar 2000 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beschwer des Klägers beträgt 28.768 DM.
Gründe
Die Berufung des Beklagten hat Erfolg. Der Beklagte ist nicht verpflichtet, an den Kläger die geforderte Maklercourtage zu zahlen. Dem Kläger steht die geforderte Maklercourtage bei dem Sachverhalt, von dem der Senat auszugehen hatte, aus Rechtsgründen nicht zu.
Der vom Kläger bis zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorgetragene Sachverhalt rechtfertigt eine Verurteilung des Beklagten in die Zahlung der Maklercourtage nicht.
1. Zutreffend ist das Landgericht im Ansatz davon ausgegangen, dass der Beklagte, um zur Zahlung verpflichtet zu sein, in Kenntnis der gegen ihn gerichteten Courtageforderung des Klägers weitere Maklerdienstleistungen in Anspruch genommen haben müsste. Dass der Beklagte dies getan hat, ergibt sich bei verständiger Würdigung aus dem Klägervortrag nicht.
a) Aus dem Klägervortrag und den Angaben der vom Kläger benannten Zeugen folgt, dass sich nicht feststellen lässt, dass der Beklagte bis zu der Besichtigung Kenntnis von der gegen ihn gerichteten Courtageforderung hatte. Die Mitarbeiterin des Klägers, die den Anruf des Beklagten entgegen genommen hat, hat bekundet, sich nicht erinnern zu können, ob sie bei dem Telefonat von einer gegen den Käufer gerichteten Courtageforderung gesprochen habe.
b) Demgemäß kann die Courtageforderung des Klägers dem Beklagten allenfalls bei Beginn der Besichtigung mit Aushändigung des Exposés, aus dem sich die Courtageforderung ersehen lässt, zugegangen sein. Selbst wenn man diesen – allerdings bestrittenen – Zugang des Exposés nebst Courtageforderung zu Gunsten des Klägers unterstellt, ergibt sich daraus jedoch nicht, dass der Beklagte, wie erforderlich, in Kenntnis dieser Courtageforderung weitere Maklerleistungen in Anspruch genommen hätte und auf diese Weise konkludent das Maklervertragsangebot angenommen hätte.
Der Kläger hat nämlich weder vorgetragen, noch haben seine Mitarbeiterinnen dies bekundet, dass der Beklagte zu Beginn der Besichtigung nach Aushändigung des Exposés dieses etwa vollständig gelesen hätte oder sich dafür die Zeit genommen hätte. Ein derartiges Verhalten wäre auch eher unverständlich, denn nach dem Bekunden der Klägermitarbeiterin erschien der Beklagte gegen 12 Uhr, als die auf die Zeit ab 11 Uhr angesetzte Sammelbesichtigung bereits im Gange war. Bei lebensnaher Betrachtung muss davon ausgegangen werden, dass der Beklagte, wenn er das Exposé erhalten hat, in dieser Lage zunächst mit der laufenden Besichtigung mitgegangen ist und vermutlich die Zeichnungen aus dem Exposé zunächst zur Hand genommen hatte. Demgemäß stellt sich die weitere Teilnahme an der Besichtigung nach Erhalt des Exposés nicht als Entgegennahme einer Maklerdienstleistung in Kenntnis der Courtageforderung dar. Vielmehr steht eben gerade nicht fest, dass der Beklagte zu diesem Zeitpunkt bereits Gelegenheit hatte, von der Courtageforderung Kenntnis zu nehmen. Dass die Mitarbeiterinnen des Klägers dem Beklagten die Courtageforderung nochmals ausdrücklich benannt hätten, haben beide erstinstanzlich nicht bekundet, noch hat der Kläger dies bis zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorgetragen.
Der in dieser Hinsicht weiter gehende Sachvortrag des Klägers aus dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 13. November 2000 und die Entgegnungen des Beklagten hierauf geben dem Senat keinen Anlass, erneut in die mündliche Verhandlung einzutreten. Die beiden in erster Instanz vernommenen Zeuginnen waren gehalten, den ihnen bekannten Sachverhalt vollständig zu schildern, ebenso war der Kläger bereits seit Beginn des Prozesses verpflichtet, sich zum Sachverhalt vollständig zu erklären. Vor diesem Hintergrund erscheint das Sachvorbringen aus dem nicht nachgelassenen Schriftsatz eindeutig vom Eindruck der mündlichen Verhandlung geprägt, in welcher der Senat deutlich zum Ausdruck gebracht hatte, dass es an der Entgegennahme von Maklerleistungen in Kenntnis der Entgeltforderung fehlen könnte.
c) Scheidet die Besichtigung als Entgegennahme weiterer Maklerdienstleistungen aus, so käme allenfalls noch die für den nächsten Tag geplante zweite Besichtigung in der Einliegerwohnung in Betracht. An dieser hat der Beklagte jedoch unstreitig nicht mehr teilgenommen und somit diese Maklerleistung ebenfal...