Verfahrensgang
LG Bückeburg (Aktenzeichen 3 O 12/17) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bückeburg vom 28. September 2017 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise geändert:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger über ausgeurteilte 1.527,95 EUR weitere 2.043,97 EUR, insgesamt 3.571,92 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 2.905,42 seit dem 19. Oktober 2016 sowie auf einen weiteren Betrag in Höhe von 666,50 EUR seit dem 12. November 2016 zu zahlen.
Der Beklagte wird zudem verurteilt, an den Kläger über ausgeurteilte 317,73 EUR weitere 95,91 EUR, insgesamt 413,64 EUR vorgerichtliche Kosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02. März 2017 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden gegeneinander aufgehoben.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger 36 % und der Beklagte 64 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Wert des Berufungsverfahrens: 5.615,98 EUR
Gründe
I. Der Kläger macht gegen das beklagte Land (im Folgenden: Beklagter) einen Schadensersatzanspruch in Höhe von insgesamt 7.143,83 EUR aufgrund eines Unfalls geltend, der sich am 13. September 2016 gegen 10:40 Uhr in ... auf der Straße "A. T." ereignet hat und bei dem der PKW Mercedes-Benz des Klägers mit dem amtlichen Kennzeichen ... mit dem von dem Zeugen C. K. gesteuerten Polizeifahrzeug des Typs VW Passat des Beklagten mit dem amtlichen Kennzeichen ... zusammengestoßen ist.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf die Feststellungen des angefochtenen landgerichtlichen Urteils inhaltlich Bezug genommen. Das Landgericht hat nach Vernehmung von Zeugen den Beklagten verurteilt, an den Kläger 1.527,95 EUR Schadensersatz sowie 317,73 EUR vorgerichtliche Kosten zu zahlen. Die weitergehende Klage hat es abgewiesen. Bei seiner Entscheidung ist das Landgericht davon ausgegangen, dass den Kläger am Zustandekommen des Unfalls eine Haftungsquote von 75 % trifft. Eine Nutzungsausfallentschädigung hat es nur für sieben Tage als gerechtfertigt angesehen. Wegen der Begründung des Ausspruches im Einzelnen wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils inhaltlich verwiesen.
Gegen das Urteil wendet sich der Kläger mit der Berufung, mit der er die Beweiswürdigung und die rechtliche Bewertung des Landgerichts rügt. Zudem meint er, das Landgericht habe den Nutzungsausfall falsch berechnet. Es hätte den gesamten Zeitraum zwischen Unfall und Wiedererlangung des Fahrzeuges nach erfolgter Reparatur der Berechnung des Nutzungsausfalls zugrunde legen müssen.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten unter Abänderung des am 28. September 2017 verkündeten Urteils des Landgerichts Bückeburg zu verurteilen,
1. an den Kläger 7.143,83 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf einen Betrag in Höhe von 4.473,65 EUR seit dem 19. Oktober 2016 sowie auf einen Betrag in Höhe von 2.670,18 EUR seit dem 01. November 2016 zu zahlen,
2. an den Kläger 791,11 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. März 2017 zu zahlen.
Hilfsweise wird beantragt,
das Urteil des Landgerichts Bückeburg aufzuheben und die Sache zur streitigen Verhandlung an das Landgericht Bückeburg zurückzuverweisen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt die angefochtene Entscheidung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den mündlich vorgetragenen Inhalt der zwischen ihnen bis zur mündlichen Verhandlung am 24. Januar 2018 gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen inhaltlich verwiesen.
II. Die form und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers ist teilweise begründet.
Der Beklagte hat sowohl aus dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung (Art. 34 GG, § 839 BGB) als auch aus §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 StVG für den Schaden an dem Kraftfahrzeug des Klägers zu 50 % einzustehen. Den Zeugen K. trifft am Zustandekommen des Unfalls ein erhebliches Verschulden.
Gemäß § 35 Abs. 1 StVO sind Fahrzeugführer, die berechtigt Sonderrechte in Anspruch nehmen, von den StVOPflichten befreit. Durch § 35 StVO werden die Verkehrsregeln aber nicht geändert. Die Norm schränkt die Rechte anderer Verkehrsteilnehmer jedoch zu Gunsten des Sonderrechtsfahrzeugs ein, so dass Sonderrechtsinhaber unter Anwendung größtmöglicher Sorgfalt jene Rechte missachten dürfen. Die Vorschrift gewährt mithin nur Befreiungen von Pflichten, die den Verkehrsteilnehmern sonst auferlegt sind. Der dadurch begünstigte Fahrer eines Sonderrechtsfahrzeugs darf von den Befreiungen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gebrauch machen, § 35 Abs. 8 StVO. Sonderrechte dürfen daher nur unter größtmöglicher Sorgfalt wahrgenommen werden. Es ist abzuwägen, welches Maß an Wagnis nach Dienstz...